LfSt Bayern v. 21.10.2009, S 0301.1.1 - 3/1 St 41

 

1. Allgemeines und Verfügbarkeit des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks

Zur Durchsetzung der Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen (§ 138 Abs. 2 AO) wurde das BMF-Schreiben vom 19.3.2003, BStBl 2003 I S. 260 herausgegeben, dem als Anlagen u.a. ein Muster des neugestalteten amtlich vorgeschriebenem Vordrucks BZSt-2 „Meldung über die Beteiligung an ausländische Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen” beigefügt ist. Der Vordruck BZSt-2 und die Erläuterungen zum Vordruck werden nicht mehr als Papiervordruck aufgelegt, da sie auf dem Vordruckserver der Finanzämter und des Bayer. Landesamts für Steuer zum Download (Formulare/Auslandssachverhalte/Meldung von Auslandsbeziehungen) bereitgestellt worden sind. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Steuerpflichtiger Auslandsbeziehungen gem. § 138 Abs. 2 AO mitzuteilen hat, ist ihm der Vordruck in dreifacher Ausfertigung zuzusenden. Hierzu steht in Kürze die UNIFA-Vorlage „Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO, Anschreiben” (Ordner: Allgemein) zur Verfügung. Der Fragebogen ist in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen FA einzureichen. Eine Ausfertigung ist an das Bundeszentralamt für Steuern unter folgender Adresse weiterzuleiten:

Bundeszentralamt für Steuern

– IZA –

An der Küppe 1

53225 Bonn

Auf folgende Besonderheit weise ich bezüglich der Übersendung ausdrücklich hin:

Eingehende Meldungen sind von den Finanzämtern in Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und in der Oberpfalz über das für diese Regierungsbezirke zentral für die Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO zuständige Zentralfinanzamt Nürnberg, von den Finanzämtern in Oberbayern Niederbayern und Schwaben unmittelbar an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzuleiten.

Hinsichtlich bei der IZA geführten zentralen Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen wird ergänzend auf das BMF-Schreiben vom 7.9.2007, BStBl 2007 I S. 754 hingewiesen.

 

2. Sachlicher Umfang der Anzeigepflicht

Der sachliche Umfang der Anzeigepflicht bestimmt sich nach § 138 Abs. 2 AO und dem genannten BMF-Schreiben vom 19.3.2003. Ergänzende Regelungen zu den Meldepflichten in den Fällen des § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO, der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie der Versicherungsunternehmen nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält das BMF-Schreiben vom 17.8.2004, das in das AIS Im Themenordner AO/FGO unter Dokumente aufgenommen wurde und im BStBl 2004 I S. 847 veröffentlicht ist.

 

3. Bußgeld wegen Steuergefährdung

Kommt der Stpfl. der Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so ist dies gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO bußgeldbewehrt. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht ist die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten.

Hinweis:

Die bisherige Karte 1 (Kontroll-Nr. 19/2005) ist auszureihen.

 

Normenkette

AO 1977 § 138 Abs. 2

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge