2.3.1 Begünstigte Kindschaftsverhältnisse
a) Beim Kindergeld
Begünstigt sind auch bei Auslandskindern die in § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführten Kindschaftsverhältnisse, das sind
- die im 1. Grad mit dem Anspruchsberechtigten verwandten Kinder,
- Pflegekinder,
- die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommenen Stiefkinder und
- die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommenen Enkelkinder.
b) Beim Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag
Beim Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag sind die Kindschaftsverhältnisse nach § 32 Abs. 1 EStG begünstigt. Hierzu gehören
- die im 1. Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kinder und
- die Pflegekinder.
c) Nachweis der Anspruchsberechtigung
Die Existenz von Kindern, die im Ausland leben und die im Kindergeldantrag aufzuführen sind, ist durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Hierzu muss, falls das Kind im ausländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten lebt, eine Familienstandsbescheinigung vorgelegt werden, die von der für den Heimatort des Arbeitnehmers zuständigen ausländischen Gemeindeverwaltung ausgestellt wird.
Da die Finanzämter die Entscheidung der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes übernehmen, wenn die Voraussetzungen zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag übereinstimmen, erübrigt sich der Nachweis der Existenz des Kindes gegenüber dem Finanzamt im Regelfall.
Besteht kein inländischer Kindergeldanspruch, sondern nur Anspruch auf Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag, ist der Nachweis der Existenz des Kindes unter 18 Jahren gegenüber dem Finanzamt durch eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde oder durch Belege über den Bezug von Kindergeld zu führen. Bei Kindern über 18 Jahren sind die besonderen Voraussetzungen nachzuweisen.
2.3.2 Altersmäßige Voraussetzungen
Auch Auslandskinder werden, wenn die übrigen Voraussetzungen (Kindschaftsverhältnis; beim Kindergeld: Wohnsitzstaat des Kindes EU-/EWR-Raum oder Schweiz bzw. Vertragsstaat) vorliegen, bei Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie Bedarfsfreibetrag gleichermaßen bis zu dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Für Kinder in Marokko und Tunesien wird nach den entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommen Kindergeld nur bis zum Kalendermonat, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, gezahlt.
Ein Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Geburtstag vorhergeht. Ein am 1. des Monats geborenes Kind vollendet danach ein Lebensjahr mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats.
2.3.3 Besondere Voraussetzungen bei Kindern über 18 Jahren (Kindergeld/Kinderfreibetrag)
Die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG gelten für Auslandskinder beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag gleichlautend.
a) Arbeitsuchende bzw. beschäftigungslose Kinder
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG werden Kinder bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland (oder einem Jobcenter) als arbeitsuchend gemeldet sind.
Aus diesem Grund können beschäftigungslose Kinder, die ihren Wohnsitz im Ausland und somit nicht bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind, grundsätzlich weder beim Kindergeld noch beim Kinderfreibetrag berücksichtigt werden.
Ausnahme:
Ein Kind, das in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz bei der staatlichen Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet ist, ist als Kind sowohl beim Kindergeld als auch beim Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Die verlängerte Berücksichtigung über das 21. Lebensjahr hinaus wegen Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes im anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz ist ebenfalls anzuwenden.
Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Arbeitsverwaltung des anderen EU-/EWR-Staats oder in der Schweiz zu führen.
Nach einem Urteil des BFH erfüllt ein Kind, das bei einem ausländischen privaten Arbeitsvermittler arbeitslos gemeldet ist, nicht die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Im Urteilsfall lebten die Kinder in den Niederlanden. Der BFH sieht zumindest dann keinen Verstoß gegen EU-Recht, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat auch eine staatliche Arbeitsverwaltung existiert.
b) Kinder in Berufsausbildung
Kinder, die sich in einem ausländischen Staat in Berufsausbildung befinden, können aus diesem Grund nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG sowohl beim Kindergeld als auch beim Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung ist es ohne Bedeutung, in welchem ausländischen Staat das Kind seine Berufsausbildung absolviert.
Die Tatsache der Berufsausbildung im ausländischen Staat hat der Anspruchsberechtigte bzw. Steuerpflichtige durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, z. B.
- Bescheinigung der Schule,
- Bescheinigung der Hochschule oder
- Bestätigung des Ausbildungsbetriebs.
c) Kinder in einer Übergangszeit zwischen 2 Aus...