Bei der Bewertung von offenen Positionen – Forderungen oder Verbindlichkeiten in fremder Währung ohne Kurssicherung – gilt der Einzelbewertungsgrundsatz. Die Entstehungskurse sind mit den Kursen zum Bilanzstichtag zu vergleichen.
Welche Kurse gelten
Bei Forderungen in anderen Fremdwährungen als die der Euro-Länder gelten die jeweiligen Kassabriefkurse. Hier ist der höhere von den beiden Geld-/Briefkursen anzusetzen. Die Bewertung zum Briefkurs ist für den Anbieter von Euro relevant, da er zu diesem Kurs seine Devisen in Euro tauschen würde.
Hierbei muss einerseits der Ausweis von noch nicht realisierten Gewinnen vermieden und aus Vorsicht müssen eventuelle Währungsverluste vorweggenommen werden (sog. Imparitätsprinzip).
Diese offenen Positionen können demnach am Ende des Jahres nur um Aufwendungen, nicht um Erträge aus Kursdifferenzen korrigiert werden.
Bilanzielle Bewertung von Fremdwährungsforderungen
Positionen/Kurse |
Wert |
Brief/Geld |
Entstehung |
Jahresende |
Forderung a. Verkäufen |
8.000 SF |
Brief |
1,05 |
1,10 |
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
2150 |
Aufwendungen aus Währungsumrechnung |
346 EUR |
1400 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
346 EUR |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
6880 |
Aufwendungen aus Währungsumrechnung |
346 EUR |
1200 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
346 EUR |
Bilanzierung in den Folgejahren
Auch zu dem(n) folgenden Bilanzstichtag(en) ist der aktuelle Kurs zum Jahresende heranzuziehen. Handelsrechtlich gilt hierbei § 256a HGB.
Liegt bei den Nicht-Euro-Währungen dieser höher als der Vorjahreskurs, so ist er für sämtliche Fremdwährungsforderungen und Guthaben in Devisen anzusetzen. In Höhe des Wertverlusts sind Aufwendungen zu berücksichtigen. Steuerlich gilt dies allerdings nur eingeschränkt, da hierbei eine Teilwertabschreibung nur dann in Betracht kommt, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist.
Bei den Aktiva muss zwingend der höhere Kurs angesetzt werden. Hier gilt das handelsrechtliche Wertaufholungsgebot auch steuerlich. Die Obergrenze im Wertansatz bildet jedoch in jedem Fall der ursprüngliche Anschaffungswert. Bei den Verbindlichkeiten kommt eine Teilwertzuschreibung steuerlich nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Positionen/Kurse |
Entstehung |
31.12.01 |
31.12.02 |
Kaufpreisforderung zu 130.000 USD |
1,20 |
1,30 |
1,25 |
US-Staatsanleihen zu 21.000 USD |
1,30 |
1,30 |
1,25 |
Der Wertansatz der Staatsanleihen zum 31.12.02 beträgt wie im Vorjahr auf der Basis des Anschaffungskurses:
26.000 USD/1,30 USD/EUR = 20.000 EUR
Die Kaufpreisforderung wurde zum 31.12.01 zum Kurs von 1,30 USD/EUR bewertet. Für den Wertansatz im Folgejahr ist bis zum aktuellen Kurs von 1,25 USD/EUR zuzuschreiben.
130.000 USD/(1,30 USD/EUR ./. 1,25 USD/EUR) = 6.500 EUR
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1405 |
Forderungen in USD |
6.500 EUR |
2660 |
Erträge aus Währungsumrechnung |
6.500 EUR |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1205 |
Forderungen in USD |
6.500 EUR |
4840 |
Erträge aus Währungsumrechnung |
6.500 EUR |