Zusammenfassung
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Lieferungen ins Ausland. Wie die dazugehörende Rechnung korrekt erstellt werden muss, welche umsatzsteuerlichen Vorschriften zu beachten sind, welche Daten zu melden sind oder welche Papiere benötigt werden. Wie bei den Importen wird aus umsatzsteuerlichen Gründen zwischen Innergemeinschaftliche Lieferungen (in andere EU-Mitgliedstaaten) und Ausfuhrlieferungen (Exporte) in den Rest der Welt (in sogenannte Drittländer) unterschieden.
Gesetzliche Regelungen: § 4 Nr. 1b UStG, § 17b UStDV zu Gelangensbestätigung Nachweis der Innergemeinschaftlichen Lieferung; § 4 Nr. 1a UStG, § 6 UStG, § 8 UStDV und § 13 UStDV zu Exportnachweisen in Drittländer und § 67 ff Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu Meldebestimmungen im internationalen Zahlungsverkehr. Zudem finden sich umfangreiche Ausführungen in den Abschnitten zu § 6 und § 6a im UStAE. Abzuwarten bleibt, ob sich Änderungen des Verfahrens durch die angestrebte Einführung einer E-Rechnung sowie der ständig fortschreitenden Digitalisierung ergeben. Zunächst wird ab 1.1.2025 eine elektronische Rechnung bei Umsätzen zwischen 2 inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) verpflichtend – es gibt allerdings verschiedene Übergangsbestimmungen und Ausnahmen von diesem Grundsatz.
1 Besonderheiten bei Rechnungen aufgrund von Verkäufen in EU-Mitgliedstaaten
Verkäufe an Unternehmen, die sich in einem EU Mitgliedstaat befinden, stellen innergemeinschaftliche Lieferungen dar. Diese sind dann umsatzsteuerfrei, wenn etliche – teils recht umständliche – Formalitäten erfüllt sind. Bürokratische Erleichterungen wären hier sicherlich – wie in vielen anderen Bereichen des Steuerrechts – wünschenswert. Zu den wichtigsten gehört die Verwendung der sog. USt-IdNr. auf den Rechnungen. Ungeachtet dessen sind diese Geschäfte gleich dreifach anzuzeigen, nämlich in der USt-Voranmeldung, der quartalen "Zusammenfassenden Meldung" und schließlich in der Umsatzsteuer(jahres)erklärung.
Folgende Kriterien müssen nach § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sein, damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist, wobei die Nachweispflicht beim Unternehmer liegt:
Lieferung aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Bestimmungsland, die Sie nachweisen durch
- das Doppel der Rechnung
- den Lieferschein sowie
- die Gelangensbestätigung des Abnehmers oder eine Spediteursbescheinigung.
Abb. 1: Gelangensbestätigung deutsch
Abb. 2: Gelangensbestätigung englisch
Abb. 3: Gelangensbestätigung französisch
Lieferung erfolgt an einen Unternehmer oder eine juristische Person
- mit dem Nachweis durch die Verwendung der (gültigen) USt-IdNr. des Empfängers (bei neuen Geschäftspartnern Bestätigung vom Bundeszentralamt für Steuern einholen: http://evatr.bff-online.de/eVatR/),
- Ihre eigene gültige USt-IdNr. sowie den Hinweis (bspw.): VAT free delivery within the EC, CE-livraison exonéré, Entrega exenta intercomunitaria und
- Angabe des Gewerbezweigs oder Berufs als Nachweis der unternehmerischen Verwendung.
Ferner muss der Erwerb im anderen Mitgliedsstaat der Umsatzbesteuerung unterliegen .
Darüber hinaus ist zu beachten, dass seit 2020 gemäß der Neufassung des § 4 Nr. 1b UStG weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass der liefernde Unternehmer seine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG zutreffend abgegeben hat.
Diese Umsätze (mit Ausnahme des Fahrzeughandels, Lieferung des mittleren Unternehmers in Dreiecksgeschäften sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Zeile 18 Kz. 41 eingetragen.
Besonderheiten liegen weiterhin bei Dreiecksgeschäften mit anderen EU-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern vor, den bewegten und so genannten unbewegten Lieferungen (bei denen nur die Verfügungsmacht durch Austausch von Frachtpapieren übertragen wird). Eine (umsatzsatz-)steuerliche Bewertung kann sich als recht schwierig erweisen. Für den/die mittleren Abnehmer und Lieferer in einem Reihengeschäft kann es z. B. zu in anderen EU-Staaten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen kommen.
Um aus seiner Beförderung oder Versendung selbst innergemeinschaftliche Lieferungen zu generieren, kommt es entscheidend auf die Übernahme von Gefahr und Kosten an. Den Nachweis kann er anhand handelsüblicher Lieferklauseln – den Incoterms – erbringen, die er gegenüber seinem Vorlieferanten und seinem Abnehmer verwendet. Achtung: Die INCOTERMS sind seit2020 teilweise neu gefasst.
Lieferbedingungen mit dem Vorlieferanten:
EXW EX WORKS (frei ab Werk) oder der Übernahme der Risiken für den Export und Import der Ware durch FOB = Free on Board oder FAS = Free alongside ship oder FCA = Free Carrier ship
Lieferbedingungen mit dem Abnehmer:
DDP/DDU Delivered duty paid/unpaid (Lieferung frei Haus verzollt/unverzollt).
Lieferung in die EU
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