(1) Für Auslandsdienstreisen gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.

 

(2) 1Auslandsdienstreisen der nicht im Grenzverkehr tätigen Beamten und Richter im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland sind wie Inlandsdienstreisen zu behandeln, wenn die Verhältnisse bei diesen Dienstreisen von denen im Inland nicht wesentlich abweichen. 2Die Anwendung des Satzes 1 ist dem Dienstreisenden vor Dienstreisebeginn bekanntzugeben. 3Bei späterer Bekanntgabe darf Satz 1 frühestens vom Tag nach der Bekanntgabe an angewandt werden.

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