(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden nach Maßgabe der Anlage gewährt.

 

(2) 1Das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld allgemein, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LRKG zuständige Behörde im Einzelfall ermäßigen, soweit für Verpflegung oder Unterkunft erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als allgemein entstehen. 2Die Ermäßigung ist dem Dienstreisenden vor Dienstreisebeginn bekanntzugeben. 3Bei späterer Bekanntgabe darf Satz 1 frühestens vom Tag nach der Bekanntgabe an angewandt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge