FinMin Hamburg, Erlaß v. 15.5.2019, S 0622 - 2019/001 - 51
ESt-Bescheid mit gleichzeitiger Zinsfestsetzung nach § 233a AO
Beim BFH ist unter dem Az. IX R 4/19 (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.1.2019, 3 K 3210/18) ein Revisionsverfahren anhängig, bei dem streitig ist, ob ein ausdrücklich gegen den „Bescheid für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag” (Überschrift des Bescheids im Streitfall) eingelegter – innerhalb der Einspruchsfrist aber noch nicht begründeter – Einspruch auch das Einspruchsverfahren gegen die gleichzeitig ergangene Zinsfestsetzung nach § 233a AO eröffnet. Im Streitfall wurden nach Ablauf der Einspruchsfrist zunächst nur Einwendungen gegen die ESt-Festsetzung geltend gemacht und erst nach weiterem Austausch von Schriftwechsel auch Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung vorgetragen. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung „Die Festsetzung der Einkommensteuer, der Zinsen und des Solidaritätszuschlags kann mit dem Einspruch angefochten werden”. Der Kläger war bis zur Klageerhebung nicht steuerlich vertreten.
Das FG gab der Klage statt mit der Begründung, der BFH habe zur Bedeutung späterer Einspruchsbegründungen für die Auslegung einer Einspruchsschrift noch nicht Stellung genommen und bei einem zunächst nur zur Fristwahrung eingelegten Einspruch müssten im Interesse einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zunächst alle Verwaltungsakte im Sammelbescheid als angefochten angesehen werden. Das FG ließ die Revision zur Fortbildung des Rechts zu.
Soweit sich steuerlich nicht beratene Einspruchsführer in Fällen zu Sammelbescheiden auf das Revisionsverfahren IX R 4/19 beziehen, ruhen Einspruchsverfahren kraft Gesetzes, soweit die Festsetzung nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig ergangen ist (§ 363 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz AO).
Für die spezielle Frage, ob auch das Einspruchsverfahren gegen den Zinsbescheid eröffnet ist, kommt für Einsprüche gegen ab Rechentermin 2.5.2019 erstellte Bescheide (Programmeinsatz der Vorläufigkeit für Zinsbescheide) eine Verfahrensruhe deshalb nur noch dann in Betracht, wenn die angefochtene Zinsfestsetzung nicht bereits vollen Umfangs vorläufig ist und somit der Rechtsschutz durch den Vorläufigkeitsvermerk gewahrt ist oder wenn der Einspruch zur Gewährung von Aussetzung der Vollziehung eingelegt wurde (vgl. AEAO zu § 350, Nr. 6 letzter Absatz).
Normenkette
AO 1977 § 357