Die Abberufung des Geschäftsführers von seinem Amt ist jederzeit möglich. Sie beendet nur die Organstellung des Geschäftsführers.
3.1 Einschränkungen der Abberufung
Der Gesellschaftsvertrag kann die Möglichkeit der Abberufung auf Fälle beschränken, in denen ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind beispielsweise:
- der Missbrauch der Vertretungsmacht,
- der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,
- pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen,
- das weisungswidrige Verhalten gegenüber der Gesellschafterversammlung sowie
- die Vornahme von strafbaren Handlungen.
Auch ohne Beschränkung der freien Abberufbarkeit durch eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag wird bei Gesellschaftern, die gleichzeitig Geschäftsführer sind und aus dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten, vertreten, dass sich eine Einschränkung der Abberufbarkeit ergeben kann. Entweder wird argumentiert, dass es zumindest einen sachlichen, wenn auch nicht wichtigen Grund zur Abberufung geben müsse oder aber es wird explizit ein wichtiger Grund gefordert.
Satzung anpassen
Bei Gründung der GmbH sollte der Gesellschafter, der Geschäftsführer wird und der ggf. aus der Geschäftsführervergütung seinen Lebensunterhalt bestreitet, in die Satzung aufnehmen lassen, dass eine Abberufung eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter ist, nur aus wichtigem Grund möglich ist. Dies schützt ihn, aber nicht ggf. einen weiteren Geschäftsführer, der neben ihm als sog. Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung bestellt wird. Auf die vorgenannte Rechtsprechung, dass es auch ohne Satzungsregelung im Einzelfall einen sachlichen oder wichtigen Grund zur Abberufung geben muss, sollte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht verlassen.
Beendigung aus wichtigem Grund kann nicht ausgeschlossen werden
Eine Beendigung aus wichtigem Grund kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Selbst dann nicht, wenn der Geschäftsführer auf Lebenszeit bestellt ist. Hierbei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, das zudem in § 314 BGB verankert ist.
Ist die weitere Zusammenarbeit unzumutbar, muss sie auch von beiden Seiten beendet werden können.
3.2 Voraussetzung: wirksamer Gesellschafterbeschluss
Die Abberufung muss die Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen. Die Satzung kann eine höhere Mehrheit vorsehen, die dann maßgeblich ist. Der Beschluss kann auf zwei Wegen rechtssicher umgesetzt werden:
- Indem die Gesellschafterversammlung bei Anwesenheit des Geschäftsführers auf der Versammlung ihm gegenüber die Abberufung erklärt, wobei die Feststellung des Beschlusses durch den Versammlungsleiter genügt.
- Bei Abwesenheit des Geschäftsführers erklärt eine von der Gesellschafterversammlung durch Beschluss ermächtigte Person die Abberufung am besten schriftlich gegenüber dem Geschäftsführer, vorsorglich unter Beifügung einer Urschrift des Gesellschafterbeschlusses.
Mit Zugang der Mitteilung endet das Amt des Geschäftsführers. Die anschließende Handelsregistereintragung ist lediglich deklaratorisch.
Der betroffene Geschäftsführer hat, falls er gleichzeitig Gesellschafter ist, bei einer Abberufung aus wichtigem Grund kein Stimmrecht.
Der Abberufungsbeschluss ist, sofern er durch den Versammlungsleiter förmlich festgestellt wurde, solange wirksam, bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wird. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei wechselseitiger Abberufung bei einer Zwei-Perso...