Leitsatz
Die für eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erforderliche Vermögensminderung tritt dann nicht ein, wenn eine Kapitalgesellschaft zwar Leistungen an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, dafür jedoch eine Forderung erwirbt und diese rechtmäßigerweise in ihrer Bilanz aktiviert. Es hat dann lediglich ein Aktivtausch in der Bilanz des Unternehmens stattgefunden. Anders als bei einem Darlehen, das der Gesellschafter seiner Gesellschaft gibt, ist dabei die Frage der Besicherung des Darlehens einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter ein wichtiges Indiz für die Frage der Anerkennungsfähigkeit dieses Rechtsgeschäfts. Hält die Hingabe von Darlehen durch eine inländische GmbH an ihre ausländische Muttergesellschaft einem Fremdvergleich deshalb nicht Stand, weil zum einen die Darlehensnehmerin als Gesellschafterin faktisch die Kündigung beliebig weit hinausschieben kann und somit eine Rückzahlungspflicht nicht ernsthaft vereinbart worden ist und zum anderen eine Besicherung des Darlehens in einer für die wirtschaftliche Existenz der Darlehensgeberin relevanten Höhe fehlt, kann zwar bei fehlender Vermögensminderung infolge Aktivtauschs keine vGA angenommen werden. In Jahr der Hingabe der aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung hingegebenen Darlehen ist aber die Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. wegen einer anderen Ausschüttung herzustellen, weil die Mittel bei der Kapitalgesellschaft tatsächlich abgeflossen sind.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die eine 100%ige Tochtergesellschaft einer niederländischen AG (Bl B.V.) ist. Die Klägerin hat der Bl B.V. im Jahr 1995 mehrere Darlehen i.H.v. mehr als 4 Mio. DM gewährt, die auch i.H.v. ca. 2 Mio. DM ausgezahlt wurden. Die Darlehensverträge wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen, es wurde eine jährliche Verzinsung in Höhe von 4 % vereinbart. Die Fälligkeit des Darlehens war sechs Wochen nach der jederzeit möglichen Kündigung zum Quartalsende möglich. Sicherheiten wurden weder vereinbart noch geleistet. Das Finanzamt hat in dem KSt-Bescheid 1995 die Darlehensverträge mit verbundenen Unternehmen, für die 1995 ein Abfluss von über 2 Mio. DM festgestellt wurde, steuerlich nicht anerkannt und somit KSt auf Ausschüttungen i.H.v. rund 1 Mio. DM ermittelt. Im Jahr 1996 hat sich dieser Sachverhalt wiederholt mit dem Unterschied, dass Darlehen i.H.v. rund 28 Mio. DM vereinbart und ausgezahlt wurden, so dass das FA eine KSt von über 11 Mio. festgesetzt hat. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden mit der Begründung abgewiesen, dass die abgeschlossenen Darlehensverträge einem Fremdvergleich nicht standhalten. Die Tatsache, dass die Darlehensnehmerin zugleich alleinige Gesellschafterin der Klägerin gewesen sei, habe die erforderliche Besicherung nicht überflüssig gemacht, denn die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, auf Entscheidungen ihrer Gesellschafterin Einfluss zu nehmen. Im Ergebnis lägen in den Streitjahren 1995 und 1996 zwar keine vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, da sich die Vorgänge (noch) nicht auf das Einkommen ausgewirkt haben. Es sei jedoch die Ausschüttungsbelastung herzustellen gewesen. Dafür genüge es, dass die Darlehen im Interesse der Muttergesellschaft gewährt worden seien und dass die Mittel abgeflossen seien. Darauf, dass sich der Vorgang in den Streitjahren einkommensmindernd ausgewirkt habe, komme es nicht an.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht in der Zahlung von Geldern durch die Klägerin an ihre Gesellschafterin in 1995 und 1996 keine vGA gesehen, es war jedoch wegen der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Zahlung zu Recht die Ausschüttungsbelastung hergestellt worden. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hat das FA zu Recht für die Jahre 1995 und 1996 in der Gewährung von Darlehen an die Muttergesellschaft der Klägerin BI B.V. keine vGA erkannt. Denn die für eine vGA erforderliche Vermögensminderung tritt dann nicht ein, wenn die Körperschaft zwar Leistungen an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, dafür jedoch eine Forderung erwirbt und diese rechtmäßigerweise in ihrer Bilanz aktiviert. Es hat dann lediglich ein Aktivtausch in der Bilanz des Unternehmens stattgefunden. Für die verfahrensgegenständliche Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. wegen einer anderen Ausschüttung kommt es jedoch nicht auf die Einkommensminderung bei der die Aufwendungen tragenden Kapitalgesellschaft an, sondern darauf, dass diese der Vermögensminderung entsprechenden Mittel bei der Kapitalgesellschaft auch tatsächlich abgeflossen sind. Den Vorschriften des § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. ist gemeinsam, dass sie eine bei der Kapitalgesellschaft eintretende Vermögensminderung voraussetzen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und die in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Die vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. setzt zusätzlich voraus, dass die Verm...