Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
3.3.1 Beleuchtungsanlage
Die Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks gehören zu den Außenanlagen.
Sie sind jedoch den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen, wenn sie überwiegend einem Betriebsvorgang (z. B. Ausleuchtung eines Lagerplatzes für Zwecke der Materiallagerung oder Ausleuchtung von Container-Terminals) dienen.
3.3.2 Rampen
Freistehende Rampen rechnen regelmäßig zu den Außenanlagen, da mit ihnen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.
3.3.3 Einfriedungen und Bodenbefestigungen
Im Unterschied zum Privatvermögen gilt eine Umzäunung des Betriebsgrundtücks als selbstständiges Wirtschaftsgut, da sie i. d. R. nicht dem Betriebsgebäude, sondern dem gesamten Betriebsgelände und der Sicherung des Betriebsablaufs dient.
Einfriedungen stehen grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie gehören deshalb als Außenanlagen zum Grundstück. Schutzgitter innerhalb des Umspannwerks eines Elektrizitätsunternehmens sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage und nicht zugleich dem sonstigen Verkehr innerhalb des Werks dienen (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz), sind dagegen Betriebsvorrichtungen.
Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten, Befestigungen für Stellplätze sind regelmäßig selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter. Hofbefestigungen sind mit dem Grund und Boden als solchem verbunden und stehen grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Betriebsgebäude.
Sie sind kein Gebäudeteil, sondern dienen zusammen mit der Straßenzufahrt dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen, und sind damit ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut.
Bodenbefestigungen (Straßen, Wege, Plätze) sind im Allgemeinen zur besseren Befahrbarkeit des Bodens geschaffen; eine besondere Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb fehlt regelmäßig. Ausnahmsweise liegt aber eine Betriebsvorrichtung vor, wenn die Bodenbefestigung in einer so engen Beziehung zu einem Gewerbebetrieb steht, dass sie für den Grundeigentümer mit Einstellung des konkreten Betriebs wertlos wird. Teststrecken der Automobilwerke sind daher Betriebsvorrichtungen.
Die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung kann nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.
Bodenbefestigungen der Tankstellenbetriebe sind wie die Einfriedungen, die in diesen Fällen üblich sind, wegen ihrer besonderen betrieblichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Dagegen sind die Bodenbefestigungen vor Garagen, Reparaturwerkstätten und Waschhallen sowie die Bodenbefestigungen der Dauerpark- und Abstellplätze den Außenanlagen zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Bodenbefestigungen vor Restaurations- und Beherbergungsgebäuden, soweit eine räumliche Abgrenzung gegenüber dem Tankstellenbetrieb leicht und einwandfrei möglich ist. Die Lagerplatzbefestigung eines Betonwerkes zur Lagerung von Betonerzeugnissen ist keine Betriebsvorrichtung, sondern als Außenanlage dem Grund und Boden zuzurechnen.
3.3.4 Gleisanlagen und Brücken
Gleise, Kräne und sonstige mechanische Verladeeinrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Das Gleiche gilt für den Oberbau (Schienen, Schwellen und Bettung) und den Unterbau (Aufschüttungen und Befestigungen der Dämme, Einschnitte und dgl.) von Schienenbahnen.
Brücken, die nur dem üblichen Verkehr auf dem Grundstück dienen, stehen in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb und sind deshalb regelmäßig als Außenanlagen des Grundstücks zu erfassen. Eine Zurechnung zu den Betriebsvorrichtungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, so z. B., wenn die Brücke als Schienenweg (Bahnunterbau) für werkseigene Bahnen benutzt wird.
3.3.5 Uferbefestigungen
Bei den Uferbefestigungen der Hafengrundstücke ist zu unterscheiden zwischen Kaimauern und den anderen Uferbefestigungen. Kaimauern sind Ufermauern, die hauptsächlich dem Hafenbetrieb dienen (Beladung und Entladung von Schiffen). Sie sind Betriebsvorrichtungen. Die anderen Uferbefestigungen (Böschungen, Ufereinfassungen), die ausschließlich zur Stützung des Erdreichs und zur Erhaltung des Hafenbeckens bestimmt sind, gehören dagegen als Außenanlagen zum Grun...