Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
4.1 Selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut
Ist eine Außenanlage als selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, ist dieses nach § 7 Abs. 1 EStG linear nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Die Finanzverwaltung hat für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte Außenanlagen im BMF-Schreiben v. 15.12.2000 die Nutzungsdauer festgelegt.
Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen enthält das BMF-Schreiben v. 6.12.2001.
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Beispiele |
Nutzungsdauer in Jahren |
1. |
Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen |
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1.1 |
mit Packlage |
19 |
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1.2 |
in Kies, Schotter, Schlacken |
9 |
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2. |
Umzäunungen |
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2.1 |
aus Holz |
5 |
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2.2 |
Sonstige |
17 |
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3. |
Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung |
19 |
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4. |
Uferbefestigungen |
20 |
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5. |
Grünanlagen |
15 |
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Anschaffung vor 2001
Für nach dem 30.6.1997 und vor dem 1.1.2001 angeschaffte oder hergestellte Außenanlagen gilt die frühere AfA-Tabelle weiterhin.
4.2 Unselbstständiges Wirtschaftsgut
Außenanlagen, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, gehören zu den Gebäudeherstellungskosten und sind einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt im Regelfall linear nach § 7 Abs. 4 EStG, sofern keine Sonderabschreibungen vorgesehen sind.
4.3 Bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung)
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft wurden, können nach § 7 Abs. 2 EStG anstatt linear in gleichen Jahresbeträgen auch alternativ in fallenden Jahresbeträgen (degressiv) abgeschrieben werden.
Die amtliche AfA-Tabelle gilt entsprechend.
§ 7 Abs. 2 EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist letztmalig anzuwenden für vor dem 1.1.2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.