Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Schließen sich mehrere "Heilberufler" zusammen, stehen ihnen verschiedene Rechtformen zur Auswahl:
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich um die einfachste Form des Zusammenschlusses mehrerer Personen. Handelt es sich hierbei um Berufsträger mit heilberuflicher Tätigkeit, erzielt die Gesellschaft Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Der Betriebsprüfer wird ein Augenmerk auf notwendiges Betriebsvermögen legen. Insbesondere bei Betriebsverlegungen oder Eigentümerwechseln kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen.
Entnahmegewinn bei Gesellschafterwechsel
Die DEF-Praxisgemeinschaft hatte Praxisräume vom Gesellschafter D angemietet. D hatte die Immobilie für 400.000 EUR erworben. Mieten wurden verrechnet. In Laufe der Jahre wurden 90.000 EUR Abschreibungen geltend gemacht. D scheidet aus. Der Wert der Immobilie beträgt 500.000 EUR. G tritt ein. Die Praxis zieht um ins Nebenhaus von G.
Lösung:
Die vermieteten Praxisräume waren notwendiges Sonderbetriebsvermögen des D. Mit Ausscheiden aus der Praxisgemeinschaft erfolgt eine Entnahme. Der Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert ist von D zu versteuern:
Teilwert |
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500.000 EUR |
Anschaffungskosten |
400.000 EUR |
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Abschreibungen |
-90.000 EUR |
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Buchwert |
310.000 EUR |
-310.000 EUR |
Entnahmegewinn |
zu versteuern |
190.000 EUR |
Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaftsgesellschaft, Kapitalgesellschaft
Handelsrechtlich handelt es sich bei einer oHG und einer KG jeweils um einen sog. "Formkaufmann", weshalb eine Pflicht zur Buchführung gegeben ist. Steuerlich werden bei oHG und KG zunächst gewerbliche Einkünfte unterstellt. Diese "Regelvermutung" kann aber durch Nachweis der Berufsträgerschaft der einzelnen Gesellschafter (= Mitunternehmer) und deren heilberufliche Tätigkeit widerlegt werden. In diesem Fall erzielt die Gesellschaft dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Die Partnerschaftsgesellschaft bietet Anghörigen freier Berufe, wie Ärzten, die Möglichkeit sich zur Berufsausübung zusammenzuschließen. Sofern das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nichts abweichendes bestimmt, gelten für die Partnerschaftsgesellschaft die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Üben die Berufsträger eine heilberufliche Tätigkeit aus, erzielt die Gesellschaft Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Bei Kapitalgesellschaften ist vorrangig an die GmbH und die AG zu denken, die ebenfalls von "Heilberuflern" zur Ausübung ihrer Tätigkeit gegründet werden können. Der Vorteil liegt hierbei in der Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital bei der GmbH (min. 25.000 EUR) bzw. das Grundkapital bei der AG (min. 50.000 EUR). Die Kapitalgesellschaften erzielen steuerlich zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind als sog. "Gewerbebetriebe kraft Rechtsform" gewerbesteuerpflichtig.
Die Rechtsform der oHG, KG oder einer Kapitalgesellschaft wird i. d. R. von "Heilberuflern "gewählt, wenn sie ein Krankenhaus, ein MVZ o. ä. betreiben.
GmbH und Co. KG
Eine GmbH ist handelsrechtlich ein sog. "Formkaufmann" und damit buchführungspflichtig. Im Steuerrecht erzielt eine GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Die GmbH als Gesellschafterin einer KG wiederum infiziert die gesamte KG, die danach gewerbliche Einkünfte erzielt (sog. "gewerbliche Prägung"). Diese Folge tritt aber nur dann ein, wenn ausschließlich eine oder mehrere GmbH(s) persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist und ausschließlich die GmbH oder eine Person, die nicht Gesellschafter ist, zur Geschäftsführung der KG befugt ist.
Laborgemeinschaften
Werden die Laborgemeinschaften nur gegenüber ihren Mitgliedern, also den Ärtzen, tätig, verrechnen sie nur ihre entstandenen Kosten an diese. Erzielen sie keinen Gewinn, fallen weder Gewerbesteuer noch Umsatzsteuer an.
Prüfungsansatz
Der Betriebsprüfer sieht die entsprechenden Verträge nach "schädlichen" Gesellschaftern oder Tätigkeiten durch und wirft bei Laborgemeinschaften einen Blick auf deren Umsätze und Abrechnungen.