2.1.1.1.1 Andere Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
Rz. 68
Einlagen sind grundsätzlich im gezeichneten Kapital bzw. in der Kapitalrücklage, also direkt im Eigenkapital zu erfassen, § 272 HGB. Besonderheiten ergeben sich für den Fall des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Handelsrechtlich ergibt sich aus dieser Vorschrift ein Wahlrecht für die Bilanzierung von freiwilligen Leistungen des Gesellschafters, die ohne Gegenleistung durch die Gesellschaft erbracht werden. Nach § 272 Abs. 4 Nr. 2 HGB werden diese Leistungen nur dann als Kapitalrücklage erfasst, wenn der Gesellschafter seine Leistung "in das Eigenkapital" erbringen wollte. Ist eine Leistung in das Eigenkapital nicht gewollt, ist der Vorteil in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentlicher Ertrag zu erfassen ("Ertragszuschuss"). Das klassische Beispiel ist der Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung, wie z. B. der Verzicht auf eine Forderung des Gesellschafters.
Wird eine "andere Zuzahlung" nach § 274 Abs. 2 Nr. 4 HGB nicht in das Eigenkapital geleistet, sondern als außerordentlicher Ertrag erfasst, kann insoweit der handelsrechtliche Jahresüberschuss für steuerliche Zwecke nicht übernommen werden. Der Jahresüberschuss ist um diesen außerordentlichen Ertrag zu berichtigen, der steuerlich eine nicht steuerbare Einlage ist. Es kommt also zu einer außerbilanziellen Kürzung.
2.1.1.1.2 Verdeckte Einlage und Anschaffungskostenprinzip
Rz. 69
Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn die Gesellschaft für die Leistung des Gesellschafters keine vollwertige Gegenleistung erbringt. Dies ist z. B. gegeben, wenn die Gesellschaft einen Gegenstand unter dem Zeitwert vom Gesellschafter erwirbt. Steuerlich sind die Anschaffungskosten anzupassen und die Differenz ist als verdeckte Einlage zu erfassen, § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG.
Es stellt sich nun die Frage, ob diese steuerliche Aufstockung auch in der Handelsbilanz nachvollzogen werden darf oder ob die Anschaffungskosten auch in diesem Fall die handelsrechtliche Bewertungsobergrenze bilden. Richtig ist es, die Aufstockung auch handelsrechtlich nachzuvollziehen. Die Bewertungsobergrenze der Anschaffungskosten kann hier nicht herangezogen werden, da sie keinen Marktpreis repräsentiert.