Rz. 138
Der Abzug von Schuldzinsen wird in vielen Bereichen eingeschränkt.
3.2.6.1 Kontokorrentzinsen
Mit § 4 Abs. 4a EStG reagierte der Gesetzgeber auf das sog "Zweikontenmodell". Zinsen, die auf dem geschäftlichen Girokonto anfallen und auf einer Überentnahme beruhen, sind nicht abziehbare Betriebsausgaben.
3.2.6.2 Zinsschranke
Rz. 139
Die Grundregel der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a, § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG) besagt, dass der Zinsabzug auf 30 % des steuerlichen EBITDA beschränkt ist. Alle außerbilanziellen Korrekturen der steuerlichen Gewinnermittlung und auch alle Abweichungen gem. § 60 Abs. 2 EStDV wirken sich auf die Ermittlung des steuerlichen EBITDA aus. Übersteigen die Zinsaufwendungen die 30 %-Grenze, ist dieser Zinsüberhang als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln. Der Zinsüberhang ist also für die Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung außerbilanziell zu korrigieren. Zwischen der Zinsschranke und den außerbilanziellen Korrekturen gibt es also eine Verbindung: im Tatbestand (Ermittlung des steuerlichen EBITDA) und bei der Rechtsfolge (nicht abziehbare Betriebsausgabe).
3.2.6.3 Zinsen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Rz. 140
Der dritte wesentliche Bereich, in dem es zu einer Beschränkung des Schuldzinsabzuges kommt, sind die Finanzierungszinsen, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, § 3c Abs. 1 EStG. Relevant ist § 3c Abs. 1 EStG insbesondere für Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit einer nach DBA freigestellten ausländischen Betriebsstätte anfallen. Die Behandlung von Betriebsausgaben im Teileinkünfteverfahren bzw. im Fall der 95 %-Freistellung nach § 8b KStG wird in Abschn. 4.2.4 dargestellt.
3.2.6.4 Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben
Rz. 141
Außerdem gibt es die Hinzurechnung von Zinsen bei einer Mitunternehmerschaft, also Sonderbetriebseinnahmen, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG. Diese Hinzurechnung erfolgt im Sonderbetriebsvermögen. Bei der Mitunternehmerschaft kommt es nicht zu einer außerbilanziellen Korrektur.
3.2.6.5 Steuerzinsen
Rz. 142
Zinsen auf Steuernachzahlungen und Zinsen auf hinterzogene Steuern sind nicht abziehbare Betriebsausgaben. Weitere Einzelheiten hierzu folgen im nächsten Abschnitt.