Nach § 153a StPO können Steuerstrafverfahren gegen Auflagen und Weisungen eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Die Einstellung nach § 153a StPO ist in der Praxis der Ahndung von Steuerhinterziehungen sicher die gängigste Art der Verfahrensbeendigung, da sie einen weitreichenden und zugleich sehr flexiblen Anwendungsbereich hat
§ 153a Abs. 1 S. 2 StPO enthält einen Katalog von möglichen Auflagen und Weisungen, von denen in Steuerstrafverfahren insb. in Betracht kommen
Schadenswiedergutmachung und Geldauflage: In den meisten Fällen macht die Strafverfolgungsbehörde (also i.d.R. das Strafsachen-FA) eine Einstellung nach § 153a StPO zunächst davon abhängig, dass der Schaden wiedergutgemacht, die verkürzte Steuer also gezahlt wird. Als übliche – weitere – Auflage wird regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse verlangt. Für die Bemessung der Höhe der Geldauflage wird i.d.R. analog zu den Strafzumessungsregeln vorgegangen. Dabei sind der verkürzte Steuerbetrag sowie die aktuellen Einkommensverhältnisse (bei aktuell sehr geringem oder keinem Einkommen hilfsweise auch die Vermögensverhältnisse) bestimmend für die Entscheidung über die Höhe der Geldauflage.
Beraterhinweis Die zur Erfüllung von Auflagen i.S.d. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geleisteten Geldbeträge sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig, wenn die Zahlung nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dient (vgl. BFH VI R 47/06 v. 22.7.2008, BStBl. II 2009, 151; Jäger in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 95).
Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig, so wird das Verfahren fortgeführt und Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt oder Anklage erhoben, wobei grundsätzlich unerheblich ist, ob den Beschuldigten ein Verschulden an der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Auflage trifft. Beachten Sie: Teilleistungen, welche der Beschuldigte bereits zur Erfüllung der Auflage erbracht hat, werden nicht erstattet, können aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Höhe der Geldauflage: Der verkürzte Steuerbetrag ist nicht nur Maßstab für die Schwere der Schuld und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Er ist auch bestimmend für die Entscheidung über die Höhe der Geldauflage im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO. Die Beweggründe des Täters können sich sowohl strafschärfend (z.B. bei einem Handeln aus Geldgier) als auch strafmildernd (z.B. bei einer wirtschaftlichen Notlage im Zeitpunkt der Tatbegehung) auswirken. Von Bedeutung ist ferner eine Schadenswiedergutmachung oder zumindest das Bemühen um Schadenswiedergutmachung (Zahlung der verkürzten Steuern, s.o.).
Zuschlag: Als Ausgleich für die durch die Einstellung ersparte Durchführung des weiteren Verfahrens und den Vorzug, nicht vorbestraft zu sein, wird meistens ein Zuschlag von 10 bis 20 % verlangt, was jedoch nicht schlüssig ist, da § 153a StPO nur eine geringe Schuld des Täters voraussetzt. Hier besteht in jedem Fall Verhandlungspotential!
Beraterhinweis Mitunter macht die Strafverfolgungsbehörde eine Einstellung nach § 153a StPO auch von der Rücknahme etwaiger Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide abhängig. Hierauf sollte man nur nach sorgfältiger Abwägung der Erfolgsaussichten dieser Rechtsbehelfe mit dem Vorzug einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO eingehen.
Strafklageverbrauch: Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO hat den Vorteil, dass der Betroffene nicht vorbestraft ist und die Tat nach der Erfüllung der Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Der Strafklageverbrauch tritt auch dann ein, wenn sich später herausstellt, dass die Tat einen größeren Unrechtsgehalt als ursprünglich angenommen hatte (vgl. Gercke in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 153a Rz. 33). Allerdings hat der Strafklageverbrauch auch zur Folge, dass der Betroffene, z.B. in einem Strafverfahren gegen Tatbeteiligte, kein Aussageverweigerungsrecht mehr hat.
Beraterhinweis Eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat ist nur zulässig, wenn sich der Verdacht eines Verbrechens (§ 370a AO) ergibt (vgl. Beukelmann in BeckOK/StPO, § 153a Rz. 58 [April 2023]).
Zustimmung: Neben der Strafverfolgungsbehörde und dem Beschuldigten muss nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPO auch das Gericht zustimmen. Beachten Sie: Die Zustimmung des Beschuldigten kann nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden (vgl. BVerfG v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530). Ferner beinhaltet die Zustimmung kein Anerkenntnis des Steueranspruchs (vgl. Peters in M...