Durch das nun "in Vollzug" gesetzte Wettbewerbsregister, ist die vorher akute Gefahr für Unternehmer, die sich zu großen Teilen aus öffentlichen Aufträgen finanzieren und mit den alten Länderregelungen ihren Geschäftsbetrieb bei einer Einstellung nach § 153a StPO gefährdet sehen mussten, entfallen. Um eine Eintragung in das Wettbewerbsregister zu vermeiden, muss nun kein Freispruch im Strafverfahren mehr erfolgen. Eine Einstellung nach § 153a StPO gewinnt damit in der Praxis weiter an Bedeutung.
Beraterhinweis In bestimmten Sektoren sind neben dem Wettbewerbsregister die sog. Präqualifizierungssysteme i.S.v. § 122 Abs. 3 GWB als amtliche Verzeichnisse i.S.v. § 48 Abs. 8 S. 1 VgV zu beachten (vgl. etwa in Berlin das sog. Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für öffentliche Aufträge [ULV], Informationen dazu unter: https://www.berlin.de/sen/bauen/baurecht-und-bauplanung/oeffentliche-vergabe/ulv-auskunft/[zuletzt abgerufen: 10.8.2023]). Die Präqualifizierungssysteme dienen als Erleichterung des Nachweises der Eignung von Bietern im Vergabeverfahren (vgl. ausf. Opitz in Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 2022, § 122 GWB Rz. 107). Im Unterschied zum Wettbewerbsregister möchte man daher in das Verzeichnis eingetragen werden und die dafür erforderlichen Kriterien erfüllen, um an den Erleichterungen für das Vergabeverfahren teilhaben zu können.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind steuerstrafrechtliche Verfehlungen nicht ausdrücklich als Gründe, die gegen die Aufnahme in das Verzeichnis sprechen, benannt. Relevant ist jedoch u.a. der Vorwurf der Schwarzarbeit, der regelmäßig mit umsatz- und lohnsteuerrechtlichen Verfehlungen einhergeht (vgl. Anlage 1 der Bekanntmachung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit v. 23.9.2016 – B I 7 - 81063.9/5 - 4, BAnz AT 28.10.2016 B7). In der Vergangenheit wurde, insb. mit Blick auf das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis in Berlin (ULV), darauf hingewiesen, dass bei einer Geldauflage nach § 153a StPO von über 2.500 EUR negative außerstrafrechtliche Folgen, in Form der Nichtaufnahme in das Verzeichnis, zu erwarten sind (vgl. Bellinghausen, ZWH 2013, 395, 397; Wegner, SteuK 2013, 71, 72). In den aktuellen Vertragsbedingungen für das Berliner ULV findet sich ein dementsprechender Hinweis nicht mehr (vgl. Vertragsbedingungen des ULV, Stand: Juni 2023, abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/bauen/baurecht-und-bauplanung/oeffentliche-vergabe/ulv-auskunft/download/[zuletzt abgerufen: 10.8.2023]). Auch in den Kriterien für die Präqualifizierungssysteme im Bauauftragswesen ist das vorgenannte Kriterium nicht aufgeführt (vgl. Anlage 1 der Bekanntmachung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit v. 23.9.2016 – B I 7 - 81063.9/5 - 4, BAnz AT 28.10.2016 B7).