Der § 154a StPO erlaubt es, abtrennbare Teile einer Tat von der Verfolgung auszunehmen. Es sollen solche Tatteile oder Gesetzesverletzungen ausgeklammert werden, die von vornherein besondere Beweisschwierigkeiten bereiten würden. Beachten Sie: Nach § 154a StPO ausgenommene Tatteile können gem. § 154a Abs. 3 S. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens wieder einbezogen werden. Eine Verfahrensbeschränkung ist etwa möglich, wenn für dasselbe Kalenderjahr sowohl unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen als auch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wurden (vgl. Jäger in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 100 f.).

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