Unschuldsvermutung nach Einstellung gem. § 153a StPO: Im Zentrum der Einstellungsmöglichkeiten im Steuerstrafverfahren steht in der Praxis die Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage. Die Betroffenen sind infolge einer derartigen Einstellung nicht vorbestraft. Für sie gilt hinsichtlich des Tatvorwurfs weiterhin die Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK (vgl. BVerfG v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530). Die Entscheidungen nach § 153a StPO werden auch nicht in das Bundeszentralregister eingetragen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 153a Rz. 60).
Keine fortwirkende Unschuldsvermutung für Nebenfolgen ...: Die fortwirkende Unschuldsvermutung bei einer Einstellung nach § 153a StPO entfaltet keine Bindungswirkung für etwaige (außerstrafrechtliche) Nebenfolgen (vgl. Peters in MüKo StPO, 1. Aufl. 2016, § 153a Rz. 99). Die Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts zur Einstellung nach § 153a StPO darf aber auch nicht dazu führen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt von Verwaltungsbehörden oder anderen Gerichten als "erwiesen" angesehen und ohne weitere Überprüfung übernommen wird (eingehend Rettenmaier, NJW 2013, 123).
... sondern eigenständige Ermittlungsmöglichkeit anderer Behörden oder Gerichte: Den Behörden und Gerichten in anderen Verfahren ist es aber nicht verwehrt, die im behördlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel eigenständig im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für eine eigenständige Entscheidung ergeben können. Diese Befugnis geht mit der Pflicht einher, die vorliegenden Erkenntnisse eigenständig auf ihre Belastbarkeit zu überprüfen und eine selbstständige Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. BVerfG v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530; VGH BW v. 27.7.2020 – VGH 6 S 1786/20, BeckRS 2020, 19112). Damit ergibt sich ein gewisses Spannungsfeld zwischen der Unschuldsvermutung einerseits und der eigenständigen Ermittlungsmöglichkeit anderer Behörden oder Gerichte andererseits.
Beraterhinweis Aufgrund der dargestellten Vorteile, insb. des Strafklageverbrauchs, ist es stets überlegenswert, eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO – soweit der Einzelfall, wie sehr häufig, dazu geeignet erscheint – anzustreben, insb. vor dem Hintergrund, dass der Ausgang einer Hauptverhandlung stets ungewiss ist.
Vor einer Empfehlung des Strafverteidigers gegenüber seinem Mandanten, der Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen, ist aber notwendig, potentielle außerstrafrechtliche Konsequenzen "abzuklopfen" und gemeinsam zu erörtern. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich dabei auf mögliche außerstrafrechtliche Folgen bei einer Eintragung in sog. Korruptions- und Wettbewerbsregister, disziplinarrechtliche Maßnahmen und steuerrechtliche Folgen.