1. Meldepflichten der Strafverfolgungsbehörden
Meldung an Dienstherren ...: Nach § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BeamtenStG sowie nach § 115 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BBG ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, im Strafverfahren – einschließlich Steuerstrafverfahren – gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung der für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständigen Stelle zu übermitteln, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterfallen.
Gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BBG sind die Daten an den Dienstherren zu übermitteln, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um überprüfen zu können, inwiefern dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Strafverfolgungsbehörde soll aber nicht die disziplinarrechtliche Behandlung des Falls (vor-)prüfen, sondern nur abwägen, inwieweit die Daten für eine disziplinarrechtliche Prüfung von Belang sind (vgl. BMF v. 12.1.2018 – IV A 3 - S 0130/08/10006, BStBl. I 2018, 201, unter Nr. 1.2 und 1.3; das BMF-Schreiben wurde zuletzt in den Nr. 2.4 und 2.5. geändert und eine neue Nr. 2.6 eingefügt, vgl. BMF v. 13.1.2023 – IV A 3 - S 0130/23/10001 :001).
... auch Verfahrenseinstellungen: Dabei ist zu beachten, dass auch Verfahrenseinstellungen nach § 153 StPO, § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 371 AO oder nach § 153a StPO von der Straf- und Bußgeldsachenstelle an den Dienstherren des Beamten zu melden sind (vgl. BMF v. 12.1.2018, BStBl. I 2018, 201, unter Nr. 1.3).
2. Mögliche Folgen
Kein Verlust des Beamtenstatus bei Einstellung nach § 153a StPO ...: Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtenStG endet ein Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte auf Grund einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (die § 41 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtenStG sind für Steuerstrafverfahren nicht von Relevanz). Notwendig ist eine Verurteilung im ordentlichen Strafverfahren; ein rechtskräftiger Strafbefehl ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG v. 8.6.2000 – 2 C 20/99, NJW 2000, 3297). Der Verlust des Beamtenstatus nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtenStG droht bei einer Einstellung nach § 153a StPO also nicht.
... aber disziplinarrechtliche Folgen möglich: Allerdings sind auch unterhalb der schärfsten Sanktion des Verlustes des Beamtenstatus disziplinarrechtliche Folgen möglich, vgl. § 77 BBG bzw. § 47 BeamtenStG. Gemäß § 5 Abs. 1 BDG bzw. § 5 Abs. 1 LDG NRW kommen als Disziplinarmaßnahmen der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung sowie – als ultima ratio – die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht (vgl. Glöckle, PStR 2022, 256, 259). Nach § 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG ist die Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Die Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dabei ist fallbezogen dem auch im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. etwa BVerwG v. 28.7.2011 – 2 C 16/10, BVerwGE 140, 185).
3. Wechselwirkung zwischen Straf- und Disziplinarverfahren
Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot: Die o.g. Mitteilungspflichten zeigen, dass Straf- und Disziplinarverfahren eng miteinander verbunden sind. Gleichwohl kommen den Verfahren unterschiedliche Zwecke zu. Das Disziplinarrecht sichert die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Beamtentums, während die strafrechtliche Sanktion general- und spezialpräventiven Zwecken Rechnung trägt – es kommt damit zu keinem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. Glöckle, PStR 2022, 256, 257).
Der Abschluss eines Strafverfahrens bleibt jedoch für die disziplinarrechtliche Beurteilung nicht unberücksichtigt. Ist gegen einen Beamten eine Strafe verhängt worden, so darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine schwächere Disziplinarmaßnahme nicht zusätzlich verhängt werden, § 14 Abs. 1 Var. 1 BDG bzw. § 14 Abs. 1 Var. 1 LDG NRW. In Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte ist der rechtskräftigen Strafe die Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a StPO gleichgestellt, § 14 Abs. 1 Var. 2 BDG.
Bei vorheriger Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO dürfen wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahmen nicht ausgesprochen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG); eine Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG).
Beachten Sie: In den Landesdisziplinargesetzen finden sich entsprechende Regelungen, die in ihrer konkret...