1. Eintragung ins Gewerbezentralregister bei Einstellungen nach § 153a StPO
Nach § 149 Abs. 1 GewO wird bei dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde ein Gewerbezentralregister geführt. In das Gewerbezentralregister sind unternehmensbezogene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten einzutragen. Nach § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GewO sind nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder wegen § 266a StGB einzutragen. Beachten Sie: Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung nach § 370 AO gehört mithin nicht zu den eintragungspflichtigen Tatsachen.
Exkurs: Nach § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GewO sind rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insb. auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, unter den weiteren Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a und b GewO einzutragen, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt. Dies ist insb. von Relevanz, wenn anstatt der Einstellung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO gem. § 153a StPO, eine vermeintlich folgenärmere Steuerordnungswidrigkeit sanktioniert wird oder eine Unternehmensgeldbuße gem. § 30 OWiG i.V.m. § 130 OWiG verhängt wird (vgl. hierzu Füllsack / Bürger, StB 2019, 96, 97 f.).
2. Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Auch außerhalb von strafrechtlichen Ermittlungen ist eine Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit möglich, die wiederum zu einer Registereintragung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO führen kann. Selbst im Vorfeld steuerstrafrechtlicher Verfehlungen bzw. dazu eingeleiteter Ermittlungen sind gewerberechtliche Konsequenzen denkbar (vgl. Wegner, SteuK 2013, 71).
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit: Von zentraler Bedeutung ist hier die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Betriebsleiters. Ein ordnungsgemäßer Betreiber eines Gewerbebetriebs hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen) erfüllt werden. Ergibt sich aus einer Gesamtschau nach den Umständen des Einzelfalls, dass der Gewerbetreibende sein oder ein anderes Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß betreiben wird, kann ihm die Ausübung seines Gewerbes untersagt werden. Das ist etwa der Fall, wenn über Jahre hinweg erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kassen bestehen und er seinen gesetzlichen Erklärungspflichten gegenüber dem FA nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. OVG Saarlouis v. 21.6.2010 – 3 A 384/09, BeckRS 2010, 50235). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit i.S.v. § 35 Abs. 1 GewO kann desto einfacher zu bejahen sein, je mehr Steuerrückstände gewerbebezogener Art vorliegen (vgl. Hoffmann, DStR 1999, 201, 202)
Beraterhinweis Jüngst hat der VGH Baden-Württemberg in einem Eilrechtsverfahren entschieden, dass eine Taxikonzession nach einem gem. § 153a StPO eingestellten Strafverfahren wiederzuerteilen ist, da ein schwerer Verstoß i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b und d PBZugV nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte. Der bloße Verdacht reiche insoweit nicht aus (vgl. VGH BW v. 27.7.2020 – VGH 6 S 1786/20, BeckRS 2020, 19112). Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Beurteilung der vorher im Strafverfahren ermittelten Umstände für das verwaltungsrechtliche Verfahren auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. Auch hier können entsprechende Zweifel an der Sachverhaltsermittlung der Behörde bzw. den (ggf. in einer Verhandlung geäußerten) Ansichten des Gerichts begründet sein und sollten hinterfragt werden.