Außerstrafrechtliche Folgen einer Einstellung nach § 153a StPO
[Ohne Titel]
RA, FAStR/FAStrafR Hans Dieter Eich
Für die steuerstrafrechtliche Verteidigung ist die Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage das zentrale Mittel. Dabei ist der Strafverteidiger – auch zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken – dazu verpflichtet, die strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Folgen einer solchen Einstellungsentscheidung sowie deren Vor- und Nachteile gegenüber anderen Einstellungsmöglichkeiten mit dem Mandanten zu erörtern und auf mögliche Folgen hinzuweisen.
I. Allgemeine Maßstäbe – Spannungsfeld zwischen Unschuldsvermutung und Tatverdacht
Unschuldsvermutung nach Einstellung gem. § 153a StPO: Im Zentrum der Einstellungsmöglichkeiten im Steuerstrafverfahren steht in der Praxis die Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage. Die Betroffenen sind infolge einer derartigen Einstellung nicht vorbestraft. Für sie gilt hinsichtlich des Tatvorwurfs weiterhin die Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK (vgl. BVerfG v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530). Die Entscheidungen nach § 153a StPO werden auch nicht in das Bundeszentralregister eingetragen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 153a Rz. 60).
Keine fortwirkende Unschuldsvermutung für Nebenfolgen ...: Die fortwirkende Unschuldsvermutung bei einer Einstellung nach § 153a StPO entfaltet keine Bindungswirkung für etwaige (außerstrafrechtliche) Nebenfolgen (vgl. Peters in MüKo StPO, 1. Aufl. 2016, § 153a Rz. 99). Die Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts zur Einstellung nach § 153a StPO darf aber auch nicht dazu führen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt von Verwaltungsbehörden oder anderen Gerichten als "erwiesen" angesehen und ohne weitere Überprüfung übernommen wird (eingehend Rettenmaier, NJW 2013, 123).
... sondern eigenständige Ermittlungsmöglichkeit anderer Behörden oder Gerichte: Den Behörden und Gerichten in anderen Verfahren ist es aber nicht verwehrt, die im behördlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel eigenständig im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für eine eigenständige Entscheidung ergeben können. Diese Befugnis geht mit der Pflicht einher, die vorliegenden Erkenntnisse eigenständig auf ihre Belastbarkeit zu überprüfen und eine selbstständige Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. BVerfG v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530; VGH BW v. 27.7.2020 – VGH 6 S 1786/20, BeckRS 2020, 19112). Damit ergibt sich ein gewisses Spannungsfeld zwischen der Unschuldsvermutung einerseits und der eigenständigen Ermittlungsmöglichkeit anderer Behörden oder Gerichte andererseits.
Beraterhinweis Aufgrund der dargestellten Vorteile, insb. des Strafklageverbrauchs, ist es stets überlegenswert, eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO – soweit der Einzelfall, wie sehr häufig, dazu geeignet erscheint – anzustreben, insb. vor dem Hintergrund, dass der Ausgang einer Hauptverhandlung stets ungewiss ist.
Vor einer Empfehlung des Strafverteidigers gegenüber seinem Mandanten, der Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen, ist aber notwendig, potentielle außerstrafrechtliche Konsequenzen "abzuklopfen" und gemeinsam zu erörtern. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich dabei auf mögliche außerstrafrechtliche Folgen bei einer Eintragung in sog. Korruptions- und Wettbewerbsregister, disziplinarrechtliche Maßnahmen und steuerrechtliche Folgen.
II. Eintragung ins Korruptions- bzw. Wettbewerbsregister
1. Restriktionen bei öffentlichen Aufträgen
Korruptionsregister nach alter Rechtslage: Einer besonderen Erörterung bedarf es betreffend die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen einer Einstellung nach § 153a StPO für Mandanten, die öffentliche Auftraggeber zu ihren Kunden zählen. Nach alter Rechtslage in einigen Bundesländern konnte die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO – trotz der dieser Einstellungsvariante immanenten Unschuldsvermutung – dazu führen, dass man Schwierigkeiten in Bezug auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an das Unternehmen oder gar den Ausschluss vom Vergabeverfahren befürchten musste.
"Geeignete" Unternehmen für öffentliche Aufträge: Nach § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen sind. Durch die §§ 123, 124 GWB sollen Bewerber oder Bieter, denen Rechtsverstöße zur Last fallen, von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nach § 123 Abs. 4 GWB führt die rechtskräftige Feststellung, ein Unternehmen habe Steuern, Abgaben oder Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt, zum Ausschluss vom Vergabeverfahren. Dafür waren die Auftraggeber früher insb. auf sog. Eigenerklärungen der Unternehmer angewiesen. Auch das Bundeszentral- und Gewerberegister erfasste die für den Ausschluss von Vergabeverfahren relevanten Rechtsverstöße nicht hinreichend (vgl. Fülling / Freiberg, NZBau 2018, 259).
Bundeswettbewerbsregister nach neu...