Leitsatz
Die Aufwendungen für die Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau durch den Ehemann bei mehrfachen jährlichen Kurzurlauben sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die von den Ehegatten durchgeführten Urlaube sich nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheiden.
Sachverhalt
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machten die Kläger u.a. Hotel- und Verpflegungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, da diese Aufwendungen dem Ehemann für die Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau während des Urlaubs entstanden seien. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen nicht anerkannt, da es sich bei dem Ehemann nicht um eine fremde Begleitperson handele. Dies sei jedoch nach dem Urteil des BFH v. 4.7.2002 (III R 58/98, BStBl II 2002 S. 765) Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass es nicht entscheidungserheblich sein könne, ob die Begleitperson mit dem Behinderten verwandt ist oder nicht.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die Kosten für Kurzurlaube im Jahre 2005 nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Kläger können sich auch nicht auf das Urteil des BFH v. 4.7.2002 (III R 58/98, BStBl II 2002 S. 765) berufen, denn die von ihnen im Streitfall durchgeführten Urlaube unterscheiden sich - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung der Ehefrau des Kläger abgesehen - nicht von einem üblichen Familienurlaub. Weder dem Vortrag der Kläger, noch den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Reisen in besonderer Art und Weise auf die Behinderungen der Ehefrau zugeschnitten waren. Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich somit nicht um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, da sie bei einem vergleichbaren Urlaub eines nicht behinderten Ehepaares in derselben Höhe angefallen wären. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen, dies allein rechtfertigt jedoch keine Anerkennung von Kosten für einen normalen Urlaub.
Hinweis
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger war erfolgreich und der BFH muss nun in dem Verfahren VI R 10/09 über die Frage entscheiden, ob die Mehraufwendungen für die Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau bei Kurzreisen/-urlauben als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.02.2008, 3 K 160/07