7.1 Grundsätzliche Anrechnung
Sollten im November bzw. Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
7.2 Sonderregelung für Gastronomiebetriebe
Für Gaststätten im Sinne von § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Das bedeutet für die Antragstellung:
- Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz sind vom Vergleichsumsatz ausgenommen und müssen entsprechend herausgerechnet werden. Die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe wird nur für jenen Teil des Umsatzes gezahlt, der auf Verkäufe zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz entfällt.
- Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz sind von der Anrechnung im Leistungszeitraum ausgenommen und müssen nicht mit angegeben werden. Sie werden nicht auf die Höhe der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe angerechnet.
Im Falle von Gaststätten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und deren Vergleichszeitraum daher der Oktober 2020 oder der Zeitraum seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist, ist aufgrund der zum 1.7.2020 erfolgten Absenkung der Umsatzsteuersätze im Gastronomiegewerbe im maßgeblichen Vergleichszeitraum teilweise keine durchgehende Abgrenzung der Außerhausverkäufe auf Grundlage unterschiedlicher Umsatzsteuersätze mehr möglich. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit zwischen dem 31.10.2019 und dem 30.6.2020 kann die Abgrenzung daher auf Grundlage der Umsätze in diesem Zeitraum erfolgen. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 30.6.2020 kann die Abgrenzung auf Grundlage plausibler Schätzungen erfolgen.
Restaurant mit Umsätzen aus "To-go-Geschäft"
Eine Schnellrestaurant hatte im November 2019 einen Umsatz von 16.000 EUR durch Verzehr im Restaurant und 4.000 EUR durch Außer-Haus-Verkauf. Es erhält daher eine Novemberhilfe in Höhe von 12.000 EUR (75 % von EUR 16.000), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 % des Vergleichsumsatzes). Dafür kann das Schnellrestaurant im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 5.000 EUR (25 % von 20.000 EUR Gesamtumsatz November 2019) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.