Leitsatz
Die Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ist keine unverhältnismäßige Maßnahme und verletzt weder Grundrechte des Importeurs gemäß der EU-Grundrechtecharta auf Unternehmensfreiheit oder Freiheit der Berufsausübung noch das Diskriminierungsverbot.
Normenkette
Art. 15, Art. 16, Art. 21, Art. 52 Abs. 1 EU Grundrechtecharta; Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1225/2009; VO (EG) Nr. 91/2009; VO (EG) Nr. 966/2010; VO (EU) Nr. 723/2011
Sachverhalt
Mit Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26.1.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABlEU Nr. L 29/1) wurde auf die Einfuhren vorgenannter Waren ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
Mit Art. 1 der VO (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27.10.2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der VO (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABlEU Nr. L 282/29) wurde eine Untersuchung gemäß Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEU Nr. L 343/51) eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren aus Malaysia versandter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in die Union die mit der VO Nr. 91/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden. Nach Art. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 966/2010 wurden die Zollbehörden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Art. 1 VO (EG) Nr. 966/2010 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die Klägerin meldete im Januar 2011 Spanplattenschrauben der Unterpos. 7318 14 91 KN mit Ursprung in sowie Versand aus Malaysia zur Überführung in den freien Verkehr an und beantragte unter Vorlage des Ursprungszeugnisses Formblatt A den Zollsatz "frei". Das HZA fertigte die Sendung antragsgemäß ab, erfasste sie aber gemäß Art. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 966/2010 unter dem Taric-Code 7318 14 91 91 (Versand aus Malaysia).
Nachdem mit Art. 1 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18.7.2011 zur Ausweitung des mit der VO (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABlEU Nr. L 194/6) der auf "alle übrigen Unternehmen" im Sinne der VO (EG) Nr. 91/2009 anwendbare Antidumpingzoll auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl ausgeweitet worden war, erhob das HZA den auf die Einfuhrsendung der Klägerin entfallenden Antidumpingzoll nach.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sich die Klägerin auf den malaysischen Ursprung der Waren berief, wies das FG ab (FG Düsseldorf vom 10.7.2013, 4 K 2435/12 Z, Haufe-Index 5100995, ZfZ 2013, Beilage 4, 54).
Entscheidung
Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Hinweis
Werden Wirtschaftszweige in der EU geschädigt, weil ein Drittland seine Waren unter Wert in die EU verkauft (sog. Dumping), kann der Rat einen Antidumpingzoll auf diese Waren einführen, um den Dumpingpreis auf den sog. Normalwert der Waren heraufzusetzen. Nach den Bestimmungen der WTO, der die EU beigetreten ist, können Antidumpingzölle nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden. Die EU hat mit der (im Streitfall anzuwendenden) VO Nr. 1225/2009 (sog. Antidumping-Grundverordnung) geregelt, welche Ermittlungen anzustellen sind, falls ein Verdacht auf Dumping besteht, und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um für bestimmte Waren eines bestimmten Drittlands eine Antidumpingverordnung zu erlassen.
Diese Grundverordnung beschreibt auch, wie zu verfahren ist, wenn der Verdacht besteht, dass ein bereits eingeführter Antidumpingzoll umgangen wird.
Ein solcher Verdacht bestand hinsichtlich eines für bestimmte Eisenwaren aus China eingeführten Antidumpingzolls, weil nach dessen Einführung Ausfuhren solcher Waren aus China deutlich abgenommen, während Ausfuhren gleichartiger Waren aus Malaysia deutlich zugenommen hatten. Nachdem die daraufhin eingeleitete Untersuchung den Verdacht einer ...