Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 45
Die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach den Vorschriften der §§ 33 bis 67 BewG hat derzeit nur noch Auswirkungen für die auf der Einheitsbewertung beruhende Grundsteuer. Hierbei ist zu beachten, dass inzwischen das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung verneint hat und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert hat. Der wesentliche Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die Bundesregierung der Pflicht zur regelmäßigen Durchführung einer Hauptfeststellung nicht nachgekommen ist und die dadurch eingetretenen Wertverzerrungen nicht mehr hingenommen werden konnten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 21 BewG verwiesen.
Rz. 46
Auch wenn sich die vorgenannten Entscheidungen des BVerfG im Kern auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften für die Bewertung bebauter Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft beziehen, muss das Ergebnis auch bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Anwendung kommen, da die beanstandeten Wertverzerrungen dort ebenfalls zu verzeichnen sind. Das BVerfG hat daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne Fortgeltungsanordnung auch keine Einheitswertfeststellungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mehr zulässig wären. Gleichwohl könnten im Rahmen einer Neuausrichtung die Bewertungsregeln für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unverändert fortbestehen, da das BVerfG insoweit keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber innerhalb der vom BVerfG gesetzten Frist eine umfassende Neuregelung vorlegen wird. Die Frist dafür ist bis zum 31.12.2019 allerdings recht kurz bemessen.
Rz. 47
Auch in verschiedenen anderen Rechtsgebieten wird noch auf die Einheitsbewertung zurückgegriffen, wobei ggf. Korrekturen auf die festgestellten Werte erfolgen. Generell wird allerdings die Bedeutung der Einheitsbewertung stark zurückgedrängt. Ob nach der Neufassung bzw. Neuausrichtung des Gesetzes diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte bestehen bleiben, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Rz. 48
Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit haben zudem zur Folge, dass insbesondere im Hinblick auf die Grundsteuer verstärkt über eine Reformierung dieser Steuer nachgedacht wird. Allerdings ist zurzeit noch nicht absehbar, welches Modell eingeführt wird. Hier sind neben den rein rechtlichen Erwägungen immer auch die besonderen Interessenlagen der einzelnen Bundesländer zu berücksichtigen, was das Gesetzgebungsverfahren erheblich verkomplizieren kann.