FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 8.4.2009, 3 - S 233.7/3
Bezug: |
Erlasse vom 20.7. und 3.9.1964, vom 10.3.1965, S 2172 A – 11/60, vom 1.6.1981, S 2337 A – 2/76 und vom 6.2.1997, S 233.7/3 |
Allgemeine Aufwandsentschädigung
Kommunale Beamte, die auf dienstliche Anordnung an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse teilnehmen, erhalten regelmäßig eine Aufwandsentschädigung für die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dem Grunde nach anwendbar ist. Die Aufwandsentschädigung kann deshalb nur insoweit steuerfrei bleiben, als die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären (R 3.12 Abs. 2 Satz 2 LStR).
Finden die Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte der kommunalen Beamten statt, entstehen den kommunalen Beamten regelmäßig keine als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen. Zum Einen können die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG infolge der fehlenden Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht berücksichtigt werden. Zum Anderen können Aufwendungen für eine zusätzliche Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte infolge der Begrenzung des einmaligen Abzugs der Entfernungspauschale je Arbeitstag nicht berücksichtigt werden. Bei Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse außerhalb des Orts der regelmäßigen Arbeitsstätte der kommunalen Beamten dürften die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen regelmäßig im Rahmen von steuerfreien Reisekostenerstattungen (§ 3 Nr. 13 EStG) ersetzt werden. Wird deshalb durch die Aufwandsentschädigungen offenkundig kein steuerlich abziehbarer Aufwand abgegolten, kommt die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach R 3.12 Abs. 3 LStR nicht in Betracht.
Die Aufwandsentschädigung ist folglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln und zusammen mit den laufenden Bezügen dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Sitzungsvergütungen als Protokollführer
Beamte in Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnern erhalten für die regelmäßige Teilnahme als Protokollführer an den Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse eine Sitzungsvergütung (Sitzungsvergütungsverordnung vom 10.12.1998, GBl S. 701). Die Sitzungsvergütung wird nicht als Aufwandsentschädigung gewährt. Sie soll, was durch den Bezug auf den Ausgleich der Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung deutlich wird, in erster Linie den mit der Tätigkeit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand abgelten. Die Anwendung der Vorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sowie der Vereinfachungsregelung nach R 3.12 Abs. 3 LStR kommt deshalb nicht in Betracht. Die Tatsache, dass ein allgemein mit der Tätigkeit verbundener Aufwand mit der Sitzungsvergütung mit abgegolten wird, führt zu keiner anderen Entscheidung. Im Übrigen werden die gesondert abgerechneten reisekostenrechtlichen Ansprüche ohnehin im Rahmen des § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei ersetzt.
Die Sitzungsvergütung rechnet aufgrund der Verknüpfung mit der Haupttätigkeit zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und ist zusammen mit den laufenden Bezügen dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Werbungskostenabzug
Der den kommunalen Beamten durch die Teilnahme an den Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihren Ausschüssen bzw. als Protokollführer entstehende Aufwand kann, soweit es sich um abziehbare Werbungskosten handelt, nur im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Die Bezugserlasse werden hiermit aufgehoben.
Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer-Kartei bestimmt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12