Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Alleinentscheidung des Vorsitzenden
Orientierungssatz
Die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung im Anschluss an eine Rechtswegverweisung ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts, den dazu berufenen obersten Gerichtshof des Bundes entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anzurufen, ergeht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden.
Normenkette
ArbGG § 48 Abs. 1, § 53 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 29.06.2016; Aktenzeichen 7 Ca 2973/16) |
Tenor
Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist zuständig.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch über die Kosten des Rechtsstreits.
Aufgrund fälliger Steuerrückstände pfändete das klagende Land das Arbeitseinkommen von Herrn T bei dem Beklagten. Nach Ausbleiben einer Drittschuldnererklärung hat das klagende Land bei dem Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid gegen den Beklagten auf Zahlung von 46.456,54 Euro erwirkt. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf zur Durchführung des streitigen Verfahrens haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
In der Folge hat das Landgericht Düsseldorf nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 4. Mai 2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden allein abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung, weil er auf einer erheblichen Rechtsverletzung beruhe. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG allein wegen der Kosten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich.
Entscheidungsgründe
II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.
1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 21. Dezember 2015 – 10 AS 9/15 – Rn. 13 mwN).
2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (BAG 21. Dezember 2015 – 10 AS 9/15 – Rn. 14 mwN; 12. Juli 2006 – 5 AS 7/06 – Rn. 6 mwN). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (BAG 21. Dezember 2015 – 10 AS 9/15 – aaO).
3. Die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergehen.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erlässt die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen der Vorsitzende allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Bestimmung hat der Gesetzgeber für einen negativen Kompetenzstreit von Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten nicht getroffen. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs als solcher außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe einer sofortigen Beschwerde, da es sich um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt (BAG 17. September 2014 – 10 AZB 4/14 – Rn. 6, BAGE 149, 117). Eine entsprechende Anwendung der Besetzungsregelung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Die rechtskräftige Entscheidung über den Rechtsweg erzeugt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG eine Bindungswirkung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Diese weitgehende Wirkung entfaltet die Vorlageentscheidung an den zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen obersten Gerichtshof des Bundes nicht, da erst dieser selbst die bindende Entscheidung trifft.
4. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Düsseldorf. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Düsseldorf an das Arbeitsgericht Düsseldorf ist bindend.
a) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (zu § 281 ZPO vgl. BAG 21. Dezember 2015 – 10 AS 9/15 – Rn. 22).
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Landgericht Düsseldorf war nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache zwar das für die Kostenentscheidung zuständige Gericht. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf ist jedoch noch im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen.
aa) Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt voraus, dass das Verfahren bereits rechtshängig ist (BGH 25. Februar 2016 – IX ZB 61/15 – Rn. 9; vgl. auch BAG 9. Februar 2006 – 5 AS 1/06 – Rn. 17). Ein vor Rechtshängigkeit der Klage ergehender Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entfaltet dementsprechend keine Bindungswirkung (BAG 9. Februar 2006 – 5 AS 1/06 – aaO). Bei nicht streitiger Beendigung des Verfahrens – so auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen – sind die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht mehr zu prüfen, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr anhängig ist. Eine Verweisung an das zuständige Gericht nur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG 8. April 2016 – 1 WDS-VR 11/15 – Rn. 16; BGH 18. März 2010 – I ZB 37/09 – Rn. 9; MüKoZPO/Lindacher 4. Aufl. § 91a Rn. 57; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 58 „Verweisung”; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 48 Rn. 96; Schwab/Weth/Walker ArbGG 4. Aufl. § 48 Rn. 39). Für eine Kostenentscheidung ist es nicht notwendig, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs geklärt wird (vgl. GMP/Germelmann aaO; Schwab/Weth/Walker aaO).
bb) Die Abweichung von diesen Grundsätzen durch das Landgericht Düsseldorf erscheint jedoch nicht willkürlich. Sie entbehrt nicht jedweder gesetzlichen Grundlage. Das Landgericht Düsseldorf hat seinem Verweisungsbeschluss die für die Zuständigkeit in der Hauptsache maßgeblichen Bestimmungen zugrunde gelegt. Hieraus hätte sich eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf ergeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a iVm. § 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn – wie vorliegend das klagende Land gegen den Beklagten – im Rahmen einer sogenannten Drittschuldnerklage eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird (vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9; ErfK/Koch 16. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 2; HWK/Kalb 7. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3). Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Düsseldorf führt deshalb nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
Unterschriften
Brühler, Krasshöfer, Zimmermann
Fundstellen
NJW 2016, 3469 |
FA 2016, 391 |
NZA 2016, 1358 |
AP 2017 |
EzA-SD 2016, 16 |
EzA 2017 |