Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
1) Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts, ihn in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu vertreten, grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen.
2) Die gesetzliche Vergütung berechnet sich nach dem im Wertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO festzusetzenden Gegenstandswert.
3) Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1; BRAGO § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, § 10 Abs. 1, 4, 2-3
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 31. März 1998 - 1 TaBV 43/97 - wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Freistellung von den in einem Beschlußverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann.
Die Beteiligten stritten zunächst über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines Telefondienstes während der Mittagspause. Am 16. Januar 1997 beschloß der Betriebsrat für den Fall, daß die Arbeitgeberin die vorgesehene Maßnahme einseitig anordnen sollte, Herrn Rechtsanwalt N zu beauftragen, „eine einstweilige Verfügung zur Beendigung der angeordneten Maßnahme zu erreichen”. Trotz Widerspruchs des Betriebsrats setzte die Arbeitgeberin am 16. und 20. Januar 1997 Arbeitnehmer während der Mittagspause im Telefondienst ein. Der Betriebsrat mandatierte daraufhin den in Hamburg ansässigen Rechtsanwalt N. Dieser vertritt den Betriebsrat seit mehr als zehn Jahren in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten. Er war aufgrund zahlreicher vorangegangener Streitigkeiten über die Streitwertfestsetzung in Beschlußverfahren nur bereit, gegen Zusage eines Stundenhonorars von 250,– DM tätig zu werden. Der Betriebsrat schloß daher mit ihm eine entsprechende schriftliche Honorarvereinbarung.
Am 23. Januar 1997 leitete Rechtsanwalt N beim Arbeitsgericht Lübeck ein Beschlußverfahren ein mit dem Ziel, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Telefondienst im Verkauf während der Mittagspause ohne Zustimmung des Betriebsrats zu unterlassen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr R ,
um eine angemessene Vergütung der Tätigkeit des Herrn RA. N in O. g. Angelegenheit zu gewährleisten, hat der Betriebsrat folgende Honorarvereinbarung für Herrn RA N beschlossen.
Die Vergütung erfolgt auf Zeitbasis mit einem Stundenhonorar von DM 250,– zuzüglich Mehrwertsteuer und Fahrtkosten.”
Am 13. Februar 1997 nahm Rechtsanwalt N den maximal halbstündigen Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht Lübeck wahr. Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats statt.
Auf der Grundlage des Zeithonorars berechnete Rechtsanwalt N seine Kosten mit insgesamt 1.767,62 DM. Dabei brachte er sechs Stunden, darunter drei Stunden für die Terminswahrnehmung, in Ansatz. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die Kosten zu begleichen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die durch die Zusage eines Zeithonorars entstandene Forderung des Rechtsanwalts N gehöre zu den Kosten, welche die Arbeitgeberin gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen habe.
Er hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller von der Honorarforderung der Rechtsanwälte H, N und P gem. Kostenrechnung vom 17. Februar 1997 in Höhe von DM 1.767,62 freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat im Rechtsbeschwerdeverfahren die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Ausgangsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt, aber die Auffassung vertreten, die Vereinbarung eines Zeithonorars sei nicht erforderlich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats auf Freistellung in Höhe von 1.204,12 DM (= zwei Gebühren à 485,– DM + 37,06 DM Fahrtkosten + 40,– DM Kostenpauschale zzgl. 15 % MWSt.) entsprochen. Hierbei ist es von dem während des Beschwerdeverfahrens vom Arbeitsgericht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausgangsverfahren auf 8.000,– DM festgesetzten Gegenstandswert ausgegangen. In Höhe von 563,50 DM hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. In diesem Umfang verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht ein weitergehender als der vom Landesarbeitsgericht zuerkannte Freistellungsanspruch nicht zu. Der Betriebsrat durfte die Vereinbarung eines Stundenhonorars mit Rechtsanwalt N bei der gebotenen Berücksichtigung der Kostenbelange der Arbeitgeberin nicht für erforderlich halten.
I. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.
1. Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen (vgl. etwa BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31 zu III 1 der Gründe, mwN). Dazu gehören auch die Einleitung und Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlußverfahren, die geeignet sind, das vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen oder eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts zu beseitigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die dem Betriebsrat entstehenden Auslagen entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war (vgl. etwa BAG 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 3 a) der Gründe).
Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, ob er seine Interessen in dem Beschlußverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will. Auch insoweit bedarf es allerdings jeweils der pflichtgemäßen Abwägung aller Umstände durch den Betriebsrat (BAG 3. Oktober 1978 -6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 3 b) der Gründe). Der Arbeitgeber ist daher nur dann zur Tragung der durch die Heranziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten verpflichtet, wenn der Betriebsrat diese bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 3. Oktober 1978 -6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 5 der Gründe; BAG 4. Dezember 1979 - 6 ABR 37/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 18 zu III 2 a) der Gründe).
2. Die Frage der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen zu beantworten. Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 der Gründe; vgl. zu § 40 Abs. 2 BetrVG BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 – zur Veröffentlichung vorgesehen –, zu B II 2 der Gründe). Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 b) der Gründe; BAG 9. Juni 1999- 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).
a) Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Beauftragung, sondern auch hinsichtlich der Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts. Deswegen hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31 zu III 2 der Gründe).
b) Gleiches gilt für eine zwischen dem Betriebsrat und einem Rechtsanwalt zu treffende Honorarvereinbarung. Auch hierbei hat der Betriebsrat zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers eine Honorarzusage an den Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
3. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und einer mit diesem geschlossenen Honorarvereinbarung unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist wie in den sonstigen Fällen des § 40 BetrVG auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung sowie eine etwa erteilte Honorarzusage unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen hat (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).
4. Die vom Landesarbeitsgericht aufgrund einer solchen Prüfung ergehende Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt da- raufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).
II. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Begründung des Landesarbeitsgerichts stand.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Betriebsrat habe im Streitfall wegen des Gebots, die finanziellen Belange des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen, ohne Zustimmung der Arbeitgeberin eine höhere als die gesetzliche Vergütung nicht mit der Folge der Erstattungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG vereinbaren können. Die Zusage eines Zeithonorars stelle für das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren nicht die gesetzliche Vergütung dar. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach § 1 Abs. 1 S 1, § 7 Abs. 1 BRAGO, berechnet sich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser ist gem. § 10 Abs. 1 BRAGO auf Antrag des Rechtsanwalts durch Beschluß des Gerichts des Rechtszuges selbständig festzusetzen. In diesem Wertfestsetzungsverfahren können Rechtsanwalt, Betriebsrat und Arbeitgeber ihr Interesse an dem zutreffenden Gegenstandswert, erforderlichenfalls auch durch Einlegung der in § 10 Abs. 3 BRAGO vorgesehenen Beschwerde verfolgen.
Ging es in dem Beschlußverfahren um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit oder fehlt es bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung des nicht feststehenden Gegenstandswertes, so ist dieser gem. § 8 Abs. 2 S 2 2. Halbs. BRAGO „auf 8.000,00 Deutsche Mark, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million Deutsche Mark anzunehmen”. Die aufgrund dieses Gegenstandswerts sich ggf. nach § 31 Abs. 1 und 2 BRAGO, bzw. nach § 23 Abs. 1 BRAGO ergebenden Gebühren stellen die vom Gesetzgeber vorgesehene Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren dar.
Im Streitfall hat das Arbeitsgericht Lübeck den Gegenstandswert durch nicht angefochtenen Beschluß vom 31. Oktober 1997 - 2 BV 6/97 - auf 8.000,00 DM festgesetzt. Als gesetzliche Vergütung ergab sich danach der vom Beschwerdegericht errechneter Betrag von 1.204,12 DM.
2. Im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostenbelastung hat der Betriebsrat die Beauftragung des Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Umstände vorliegen, darf er eine Honorarzusage an den Rechtsanwalt, die zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, nicht für erforderlich halten.
Das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts darf der Betriebsrat, wie der Senat im Beschluß vom 14. Februar 1996 (- 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu II 2 a) der Gründe) ausgeführt hat, bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Honorarvereinbarung nicht berücksichtigen. Entgegen der im Schreiben des Betriebsratsvorsitzenden vom 5. Februar 1997 zum Ausdruck kommenden Auffassung ist es nicht Aufgabe des Betriebsrats, „eine angemessene Vergütung” der Tätigkeit des Rechtsanwalts „zu gewährleisten”. Im übrigen kann jedenfalls im Normalfall nicht davon ausgegangen werden, daß die bei richtiger Anwendung des § 8 Abs. 2 S 2 2. Halbs. BRAGO sich ergebende gesetzliche Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Beschlußverfahren unangemessen und eine angemessene Vergütung nur durch die Zusage eines Zeithonorars zu erreichen wäre.
3. Dem steht auch der Beschluß des Senats vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139 nicht entgegen. Allerdings hat der Senat in jener Entscheidung ausgeführt, „der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO enthaltene Regelstreitwert” werde „in der Regel nicht dem Arbeitsaufwand gerecht, den ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor der Einigungsstelle erbringen muß”; bei einem nicht bezifferbaren Gegenstandswert sei daher der Betriebsrat „berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Arbeitsaufwands sowie des Schwierigkeitsgrads der anstehenden Regelungsmaterie im Rahmen billigen Ermessens eine Streitwertvereinbarung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle zu treffen” oder „die Zahlung eines Honorars in Höhe der einem betriebsfremden Beisitzer zu zahlenden Vergütung (zu) vereinbaren” (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 -BAGE 62, 139 zu II 2 b) der Gründe).
Ob hieran uneingeschränkt festzuhalten ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn es ging, worauf das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, in dem der Entscheidung vom 21. Juni 1989 zugrunde liegenden Fall anders als im Streitfall nicht um die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, sondern um das Auftreten vor einer Einigungsstelle. Das Einigungsstellenverfahren ist aber kein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 BRAGO. Das vom Gesetzgeber für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren ausgebildete Wertfestsetzungsverfahren nach § 10 Abs. 1 bis 4 BRAGO steht also für Einigungsstellenverfahren gerade nicht zur Verfügung. Im übrigen hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluß vom 21. Juni 1989 als Möglichkeiten der Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt auch nur die Streitwertvereinbarung sowie die Zusage der einem betriebsfremden Beisitzer zu zahlenden Vergütung, nicht dagegen die Zusage eines Stundenhonorars genannt. Aus der Entscheidung vom 21. Juni 1989 folgt daher nicht, daß der Betriebsrat bei der Mandatierung eines Rechtsanwalts für ein Beschlußverfahren die Zusage eines Zeithonorars für erforderlich halten darf.
4. Besondere Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Tatsache, daß Rechtsanwalt N wegen zahlreicher Auseinandersetzungen mit den Gerichten über die Streitwertfestsetzung in Beschlußverfahren nur bereit war, gegen Zusage eines Stundenhonorars von 250,– DM tätig zu werden, war allein nicht ausreichend, um eine entsprechende Zusage durch den Betriebsrat für erforderlich zu erachten. Vielmehr hätte in diesem Fall der Betriebsrat prüfen müssen, ob er nicht einen ebenfalls qualifizierten Rechtsanwalt findet, der ohne die Zusage eines Stundenhonorars bereit ist, das Mandat zu der gesetzlichen Vergütung zu übernehmen. Dies gilt um so mehr, als Rechtsanwalt N nicht beim Arbeitsgericht Lübeck ortsansässig ist und gerade durch die Berechnung der Reisezeit auf der Grundlage des zugesagten Stundenhonorars erhebliche Mehrkosten gegenüber einem ortsansässigen Rechtsanwalt entstanden. Dazu, daß der Betriebsrat sich erfolglos bemüht hätte, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, der zur Übernahme des Mandats zur gesetzlichen Vergütung bereit war oder daß ihm eine solche Suche aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Betriebsrat nichts vorgetragen.
Unterschriften
Dörner, Schmidt, Linsenmaier, Metzinger, Schiele
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.10.1999 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436467 |
BB 2000, 515 |
DB 2000, 524 |
DStZ 2000, 276 |
NWB 2000, 1159 |
EBE/BAG 2000, 50 |
ARST 2000, 244 |
FA 2000, 161 |
FA 2000, 94 |
JR 2000, 484 |
JurBüro 2000, 535 |
NZA 2000, 556 |
SAE 2000, 168 |
ZAP 2000, 722 |
ZTR 2000, 283 |
AP, 0 |
AuA 2000, 290 |
AuA 2001, 91 |
MDR 2000, 588 |
AGS 2000, 171 |
AUR 2000, 158 |