Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Notanwalts
Leitsatz (amtlich)
Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG in Betracht kommt.
Orientierungssatz
1. Die Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde setzt zunächst voraus, dass die Partei nachweist, dass sie keinen zu ihrer Vertretung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bereiten Rechtsanwalt gefunden hat.
2. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder der Antragsteller einen Zulassungsgrund aufzeigt oder für das Gericht aus dem Inhalt der anzufechtenden Entscheidung ein Zulassungsgrund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich ist.
3. Hat die Partei keine zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereite postulationsfähige Person gefunden, so liegt ein Hinderungsgrund iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 233 ZPO vor.
Normenkette
ArbGG § 72 Abs. 2, 5, § 72a; ZPO §§ 555, 78b
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen 5 Sa 447/07) |
LAG Hamm (Urteil vom 11.09.2007; Aktenzeichen 19 Sa 448/07) |
ArbG Bielefeld (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 1 (2) Ca 2742/06) |
Tenor
1. Die Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. September 2007 – 19 Sa 448/07 – wird abgelehnt.
2. Die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. September 2007 – 5 Sa 447/07 – wird abgetrennt.
Tatbestand
A. Der Antrag auf Beiordnung vom 5. November 2007 wird, soweit das Verfahren nicht abgetrennt ist, zurückgewiesen.
I. Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ein zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht notwendiger Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) beizuordnen sein, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Prozessvertreter findet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO). Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. BFH 11. Mai 2007 – III S 37/06 (PKH) – BFH/NV 2007, 1527; 14. Oktober 2002 – VI B 105/02 – BFH/NV 2003, 77; VG Baden-Württemberg 29. August 2007 – 8 S 1892/07 – VBlBW 2007, 475; BGH 27. April 1995 – III ZB 4/95 – NJW-RR 1995, 1016). Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Daran mangelt es hier.
1. Soweit die Klägerin die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. September 2007 (– 19 Sa 448/07 –) begehrt, ist der Antrag nicht schon deshalb abweisungsreif, weil das Urteil des Landesarbeitsgerichts ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 8. Oktober 2007 zugestellt worden und nach Ablauf der einmonatigen Notfrist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG inzwischen rechtskräftig geworden ist. Die Antragstellerin hat nämlich mit dem am 7. November 2007 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts rechtzeitig vor Fristablauf das Vorliegen eines Hindernisses für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde angezeigt. Einer Partei, der es in Ermangelung eines bereiten Rechtsvertreters nicht möglich ist, innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, kann – soweit ein Zulassungsgrund für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar ist – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 233 f. ZPO gewährt werden (vgl. BFH 11. Mai 2007 – III S 37/06 (PKH) – BFH/NV 2007, 1527).
2. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. September 2007 (– 19 Sa 448/07 –) erscheint aussichtslos. Von einer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auszugehen, wenn aus den Akten kein Grund ersichtlich ist, der die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren BFH 11. Mai 2007 – III S 37/06 (PKH) – BFH/NV 2007, 1527). So ist es hier. In ihrem Beiordnungsantrag vom 5. November 2007 hat die Antragstellerin keine Zulassungsgründe angegeben. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2007 (– 19 Sa 448/07 –) ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landesarbeitsgericht die Revision hätte zulassen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat insbesondere die vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts als Fachsenat für Zeugnisangelegenheiten vorgenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (14. Oktober 2003 – 9 AZR 12/03 – BAGE 108, 86) zugrunde gelegt.
II. Soweit die Antragstellerin für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2007 (– 5 Sa 447/07 –) die Notbeiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO beansprucht, ist die Sache wegen mangelnder Entscheidungsreife abgetrennt worden. Insoweit muss zunächst die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils abgewartet werden. Erst aus den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, welcher Senat des Bundesarbeitsgerichts für die dort entschiedenen Rechtsfragen nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan zuständig ist und ob für eine Beschwerde ein Grund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar ist. Ist kein Zulassungsgrund ersichtlich, dann besteht keine Aussicht, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht mit der Beschwerde nach § 72a Abs. 1 ArbGG erfolgreich anzufechten. Erst bei Kenntnis der vollständig abgefassten Entscheidung ist dem Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung darüber möglich, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Entscheidungsgründe
B. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Sie ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH 11. Mai 2007 – III S 37/06 (PKH) – BFH/NV 2007, 1527; 16. Juni 2006 – III S 11/06 – Rn. 18).
Unterschriften
Düwell, Creutzfeldt, Krasshöfer
Fundstellen
Haufe-Index 1929126 |
BAGE 2009, 230 |
DB 2009, 1304 |