Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen macht, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrages in ihren belastenden Auswirkungen nicht endgültig zu tragen verpflichtet ist, kann er vom Arbeitgeber in - zum mindesten entsprechender - Anwendung von BGB § 670 Ersatz der Aufwendungen fordern, soweit diese von ihm gefordert wurden oder erforderlich waren oder der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfte.
2. Aus dem in Leitsatz 1 erörterten Gesichtspunkt kann ein Angestellter des öffentlichen Dienstes für Urlaubsreisen zwischen Berlin und Westdeutschland wegen eines dienstlichen Landreiseverbotes Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten nur in angemessenem Umfang verlangen.
Normenkette
BGB §§ 242, 254, 611, 670
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 09.01.1962; Aktenzeichen 5 Sa 81/61) |
Fundstellen
Haufe-Index 440424 |
BB 1963, 558 |
DB 1963, 698 |
NJW 1963, 1221 |
SAE 1963, 186 |
AP § 670 BGB, Nr 10 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 86 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 86 |
BArbBl 1963, 693 |
RiA 1963, 174 |
WA 1963, 121 |
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