Entscheidungsstichwort (Thema)
Fassadenverkleidung als Baugewerbe
Orientierungssatz
Fassadenverkleidung als Tätigkeit von Dachdecker, Zimmerer und Trockenbaumonteur; Höhe der Entschädigung bei Auskunftsverlangen.
Normenkette
TVG § 1; BauRTV § 1; ArbGG § 61 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 10.09.1985; Aktenzeichen 5 Sa 1532/84) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 15.11.1984; Aktenzeichen 4 Ca 2937/84) |
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für Zusatzversorgung, Lohnausgleich und Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie verlangt von der beklagten Arbeitgeberin Auskünfte nach näherer tariflicher Regelung über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Höhe der Bruttolohnsumme für die Monate Januar bis August 1984.
Die Beklagte ist in die Handwerksrolle als Betrieb des Zimmererhandwerks eingetragen. Mit dem Dachdeckerhandwerk ist sie in die Handwerksrolle nicht eingetragen. Im Klagezeitraum führte die Beklagte mit etwa 90 v.H. ihrer betrieblichen Tätigkeit Fassadenverkleidungsarbeiten aus, die in der Errichtung sogenannter vorgehängter und hinterlüfteter Fassaden an Außenwänden bestehen. Hierbei wird zunächst ein Lattengerüst an der zu verkleidenden Außenwand auf dem Altputz angebracht. Auf dieses Lattengerüst werden Fassadenplatten, meist aus Eternit, angenagelt oder angeschraubt. Im Betrieb der Beklagten sind keine gelernten Dachdecker beschäftigt.
Die Klägerin meint, der Betrieb der Beklagten werde vom fachlichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfaßt. Mit ihren überwiegenden Tätigkeiten führe die Beklagte "Fassadenbauarbeiten" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 11 BRTV-Bau aus. Wenn demgegenüber Betriebe des Dachdeckerhandwerks vom Geltungsbereich des BRTV-Bau ausgenommen seien, beziehe sich dies nicht auf Betriebe, die Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschnitt V BRTV-Bau genannten Arten ausführten. Im übrigen seien Fassadenverkleidungen nicht typisch für das Dachdeckerhandwerk, sondern nur in dessen Randbereich angesiedelt. Zu den im Bauhandwerk gebräuchlichen Techniken gehöre auch die Fassadenverkleidung auf zuvor angebrachten Unterkonstruktionen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Berufsbild für Trocken- und Montagebauarbeiten. Gegen die Annahme eines Dachdeckerhandwerks spreche auch, daß im Betrieb der Beklagten keine gelernten Dachdecker beschäftigt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klä-
gerin auf dem vorgeschriebenen Formu-
lar Auskunft zu erteilen,
1.1 wieviel Arbeitnehmer, die nach den
Vorschriften der Reichsversiche-
rungsordnung über die Rentenversi-
cherung der Arbeiter versicherungs-
pflichtige Tätigkeiten ausübten, in
den Monaten Januar bis August 1984
in dem Betrieb der Beklagten be-
schäftigt wurden sowie in welcher
Höhe die lohnsteuerpflichtige Brut-
tolohnsumme insgesamt für diese Ar-
beitnehmer und die Beiträge für die
Sozialkassen der Bauwirtschaft in
den genannten Monaten angefallen
sind,
1.2 wieviel technische und kaufmänni-
sche Angestellte sowie Poliere und
Schachtmeister in den Monaten Ja-
nuar bis August 1984 in dem Betrieb
der Beklagten beschäftigt wurden und
in welcher Höhe Beiträge für die Zu-
satzversorgungskasse des Baugewer-
bes VVaG in den genannten Monaten
angefallen sind,
sowie
2. für den Fall, daß diese Verpflichtung
zur Auskunftserteilung innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Urteilszu-
stellung nicht erfüllt wird, an die Klä-
gerin folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1 DM 72.200,--
zu Nr. 1.2 DM 411,52
------------
Gesamtbetrag DM 72.611,52.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie unterhalte einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks und falle daher nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes. Ihre Fassadenbauarbeiten seien nach dem Berufsbild, der beruflichen Tradition, dem Berufsrecht und insbesondere nach der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben sowie den angewandten Arbeitsmethoden dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnen. Das Decken von Wandflächen auf Schalung, Lattung oder sonstigen Unterkonstruktionen gehöre zu den typischen Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag mit der Maßgabe weiter, daß die Frist zur Auskunftserteilung nach Ziff. 2 des Klageantrags auf einen Monat festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Verurteilung der Beklagten, der Klägerin die begehrten Auskünfte nach den Verfahrenstarifverträgen für das Baugewerbe zu erteilen. Denn der Betrieb der Beklagten wird vom Geltungsbereich dieser Verfahrenstarifverträge erfaßt. Hinsichtlich der von der Klägerin geforderten Entschädigung für den Fall der Nichterfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung konnte der Klage jedoch nur in Höhe von 4/5 stattgegeben werden.
Im Klagezeitraum (Januar bis August 1984) galten hinsichtlich der Arbeitnehmer mit einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 (Verfahrens-TV) sowie hinsichtlich der Angestellten der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 in der Fassung vom 19. Dezember 1983 (Verfahrens-TV Angestellte). Diese Verfahrenstarifverträge finden kraft ihrer Allgemeinverbindlichkeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nach § 13 Verfahrens-TV und § 2 Abschnitt II Nr. 2.2 Verfahrens-TV Angestellte ist danach die Beklagte verpflichtet, auf dem tariflich vorgeschriebenen Formblatt die von der Klägerin mit ihren Klageanträgen begehrte Auskunft über die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und die Höhe der Bruttolohnsummen zu erteilen. Danach richtet sich die Beitragspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin.
Der Betrieb der Beklagten wird vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfaßt. Nach § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV, der mit § 1 Abs. 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 20. Oktober 1983 (BRTV-Bau) wörtlich übereinstimmt und der gemäß § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV Angestellte auch für den Bereich dieses Tarifvertrags gilt, werden in Abschnitt V für den betrieblichen Geltungsbereich Betriebe mit bestimmten Tätigkeiten aufgeführt. Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, fallen danach unter den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III des Verfahrens-TV zu überprüfen sind (BAG 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Demgegenüber bestimmt Abschnitt VII des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV, welche Betriebe nicht vom Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßt werden. Danach sind vorliegend folgende Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV heranzuziehen:
Abschnitt V
-----------
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten
Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen
Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art aus-
geführt werden:
.....
8. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-,
Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,
Schallverbesserungs-, Schallveredelungs-
arbeiten) einschließlich Anbringung von
Unterkonstruktionen;
.....
11. Fassadenbauarbeiten;
.....
36. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B.
Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidun-
gen) einschließlich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putzträgern;
.....
40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im
Rahmen des Zimmerergewerbes ausgeführt wer-
den.
.....
Abschnitt VII
-------------
Nicht erfaßt werden Betriebe
.....
2. des Dachdeckerhandwerks
.....
Die von der Beklagten überwiegend erstellten sogenannten vorgehängten und hinterlüfteten Fassadenverkleidungen sind Fassadenbauarbeiten im Sinne von Abschnitt V Nr. 11 Verfahrens-TV. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden nicht nur sogenannte Vollwärmeschutzfassaden von den Bautarifverträgen erfaßt. Für diese Auffassung ist kein Anhaltspunkt aus dem Tarifvertrag ersichtlich. Vielmehr wollten die Tarifvertragsparteien mit der Einführung des Begriffs "Fassadenbauarbeiten" durch den BRTV-Bau in der Fassung vom 1. März 1980 ersichtlich sämtliche Fassadenbauarbeiten erfassen. Soweit bei den in § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV aufgeführten Tätigkeiten von den Tarifvertragsparteien Einschränkungen gewollt waren, haben sie dies jeweils deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. z. B. Abschnitt V Nr. 12, Nr. 17, Nr. 31). Solche Einschränkungen enthält Abschnitt V Nr. 11 für Fassadenbauarbeiten nicht.
Andererseits genügt die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels des Abschnitts V Nr. 11 nicht, um den Betrieb der Beklagten schon deshalb dem Geltungsbereich des Verfahrens-TV zuzuordnen. Vielmehr fallen Fassadenbauarbeiten dann nicht unter den Geltungsbereich des Verfahrens-TV, wenn sie von Betrieben ausgeführt werden, die in Abschnitt VII des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV aufgeführt sind, weil diese Betriebe nach der ausdrücklichen Bestimmung des Abschnitts VII nicht vom Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßt werden. Der Auffassung der Klägerin, daß Fassadenbauarbeiten in jedem Falle unter den Geltungsbereich des Verfahrens-TV fallen, auch wenn sie von Betrieben des Dachdeckerhandwerks ausgeführt werden, kann nicht gefolgt werden. Andernfalls hätten die Tarifvertragsparteien in § 1 Abschnitt VII Nr. 2 BRTV-Bau eine entsprechende Einschränkung normiert, z. B. "soweit nicht Fassadenbauarbeiten ausgeführt werden". Solche einschränkenden Bestimmungen haben die Tarifvertragsparteien für das Malerhandwerk (§ 1 Abschnitt VII Nr. 5 Verfahrens- TV) und das Schreinerhandwerk (§ 1 Abschnitt VII Nr. 9 Verfahrens-TV) getroffen. Für das Dachdeckerhandwerk haben sie keine Einschränkungen vorgesehen. Daraus folgt zwingend, daß alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks, auch soweit sie Fassadenbauarbeiten ausführen, vom Geltungsbereich des Verfahrens-TV ausgenommen sind.
Die Beklagte ist kein Betrieb des Dachdeckerhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 Verfahrens-TV. Insoweit gilt der Grundsatz, daß die Partei, die sich auf eine rechtsausschließende Norm (hier: Abschnitt VII Nr. 2) beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen der Norm darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. 1965, S. 106). Vorliegend hat die Beklagte nicht dargetan, daß ihr Betrieb dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Tarifvertragsparteien mit der Norm des Abschnitts VII Nr. 2 diejenigen handwerklichen Betriebe vom Geltungsbereich des Verfahrens-TV ausschließen wollen, deren Arbeitnehmer überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die nach dem Berufsbild, der beruflichen Tradition, dem Berufsrecht und insbesondere nach der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben sowie den angewandten Arbeitsmethoden dem Dachdeckergewerbe zugehören (BAG Urteil vom 21. Januar 1981 - 4 AZR 856/78 -, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Daran hält der Senat fest. Nach diesen Voraussetzungen kann der Betrieb der Beklagten nicht dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet werden.
Die Beklagte bringt mit ihrer überwiegenden Tätigkeit sogenannte vorgehängte und hinterlüftete Fassaden an Außenwänden an. Dabei wird ein Lattengerüst mit Dübeln an der Außenwand des betreffenden Gebäudes ohne Entfernung des Altputzes angebracht. Darauf werden überwiegend Eternitplatten angenagelt. Wenn das Landesarbeitsgericht insoweit von Schieferplatten spricht, ist dies vom unstreitigen Sachverhalt nicht gedeckt. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, daß sie ganz überwiegend mit Eternitplatten auf Lattungen arbeitet. Die gegenteilige Feststellung des Landesarbeitsgerichts wird von der Revision mit Recht gerügt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Entscheidend kommt es darauf aber nicht an.
Nach dem Berufsbild kann der Betrieb der Beklagten nicht eindeutig dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet werden. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, daß zum Berufsbild des Dachdeckers auch das Verkleiden von Außenwänden, insbesondere hinterlüftete Fassadenverkleidungen gehörten, wobei es eine Beschränkung auf bestimmte Werkstoffe nicht gibt, vielmehr das Verkleiden mit Asbestzementplatten, Betonfassadensteinen, Dachziegeln, Kunststoffelementen, Schiefern und Schindeln vom Berufsbild des Dachdeckers umfaßt wird (Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-II C 401, S. 3). Demgemäß sind nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdeckerhandwerk vom 15. Juni 1973 (BGBl. I, S. 608) dem Dachdeckerhandwerk zugerechnet: "Verkleiden von Außenwänden" (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung). Davon ist der Senat auch in seinem Urteil vom 21. Januar 1981 (- 4 AZR 856/78 -, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) ausgegangen.
Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß das Anbringen von Fassaden an Außenwänden auch zum Berufsbild des Zimmerers (§ 15 Nr. 10 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 - BGBl. I, S. 1073 -: "Herstellen von Leichtwänden, Wand-, Decken-, Fassadenbe- und -verkleidungen") und des Trockenbaumonteurs (§ 21 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 - BGBl. I, S. 1073 -: "Ausführen der Montagearbeiten im Akustik- und Trockenbau") gehört. Der Zimmerer arbeitet mit Holz, aber auch mit den verschiedensten Bauplatten und mit Kunststoffen (Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-II D 101, S. 3). Fassadenbekleidungen zählen zu den wesentlichen Tätigkeiten des Zimmererhandwerks. Es handelt sich hierbei um Bekleidungen an bestehenden Außenwänden mit und ohne Unterkonstruktion sowie den dazugehörigen Befestigungsmitteln. Alle geeigneten Trockenbaustoffe wie Asbestzementplatten, Metall, Kunststoffplatten und ähnliches kommen als Bekleidung in Betracht (Brocksiepe/Sperner, BRTV-Bau, 1981, S. 90). Der Trockenbaumonteur montiert vor allem plattenförmige Bauteile aus den verschiedenen Materialien zur Bekleidung von Außen- und Innenwänden, zur Herstellung von Unterdecken und zur Errichtung von Leichtbauwänden (Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-II C 205, S. 3). Er arbeitet u. a. mit Werkstoffen, Metallwerkstoffen, Kunststoffen, Holzwerkstoffen und dekorativen Verkleidungen (5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 17. Dezember 1984 - BGBl. I, S. 1599, 1625 -). Zum Ausbildungsberufsbild des Trockenbaumonteurs gehören "Kenntnisse der gestalterischen Gesichtspunkte und Anforderungen von Decken-, Wand- und Fassadenverkleidungen" (BGBl. 1984 I, S. 1599, 1626). Hingegen gehören entgegen der Auffassung der Klägerin die von der Beklagten durchgeführten Fassadenbauarbeiten nicht zum Berufsbild des Isolierers, dessen Arbeit im wesentlichen darin besteht, Dämmstoffe anzubringen und mit einer Ummantelung zu verkleiden (Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-II C 206, S. 2). Insoweit kommen für den Isolierer nur Fassadenbauarbeiten mit Dämmstoffen in Betracht, die die Beklagte jedoch nicht ausführt.
Danach gehört der Fassadenbau ohne Dämmstoffe sowohl zum Berufsbild des Dachdeckers als auch zum Berufsbild des Zimmerers und des Trockenbaumonteurs. Hierbei wird insbesondere zum Beruf des Zimmerers die Herstellung, Montage und Instandhaltung von Bauwerksteilen aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen gezählt. Trockenbaustoffe sind Baustoffe, die "trocken" eingebaut werden, z. B. Asbestzementplatten und -tafeln, sonstige Erzeugnisse auf Asbestzementbasis für das Bauwesen, Wand- und Deckenbauplatten aus Gips, Gipskartonplatten, Gipskartonverbundplatten, Metallwerkstoffe, z. B. Bleche, Paneele, Kassetten aus Stahl, Kupfer, Aluminium, Bitumenplatten, Mineralfaserplatten, Kork- und Schaumkunststoffplatten, Schichtpreßstoffplatten, Kunststoffplatten und Formteile aller Art, Glas, Dämmstoffe, z. B. Schaumkunststoff und Faserdämmstoffe, Verbundplatten aller Art, Unterkonstruktionen und ähnliches (Brocksiepe/Sperner, aaO, S. 88 f.). Die Zuordnung des Betriebs der Beklagten zu nur einem dieser Berufszweige kann danach nicht nach dem Berufsbild vorgenommen werden, da das Berufsbild insoweit für die Berufe des Zimmerers, Trockenbaumonteurs und Dachdeckers identisch ist.
Auch das Berufsrecht, die Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben sowie die angewandten Arbeitsmethoden erlauben keine eindeutige Zuordnung des Betriebs der Beklagten zum Dachdeckerhandwerk. Im Berufsrecht ist der Fassadenbau nicht einem bestimmten Berufszweig allein zugeordnet. Nach der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben werden Fassadenbauarbeiten - wie der Verfahrens-TV und der BRTV-Bau selbst sinnfällig zeigen - sowohl von Baubetrieben (§ 1 Abschnitt V Nr. 11) als auch von Dachdeckerbetrieben (§ 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1973 - BGBl. I, S. 608 -) ausgeführt. Ferner ist nicht ersichtlich, daß die von der Beklagten angewandten Arbeitsmethoden eindeutig dem Dachdeckergewerbe zuzurechnen sind. Hiergegen spricht, daß im Betrieb der Beklagten kein einziger gelernter Dachdecker beschäftigt ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt im Senatsurteil vom 21. Januar 1981 (- 4 AZR 856/78 -, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Wenn in einem Betrieb gelernte Dachdecker beschäftigt sind oder in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen sind, kann dieser Betrieb, sofern er seine überwiegenden Arbeiten nach Methoden ausführt, die auch im Dachdeckerhandwerk gebräuchlich sind, nach dem Prinzip der Sachnähe dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet werden. Werden hingegen - wie vorliegend - in einem Betrieb keine oder nur in unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt, die ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen sind, im übrigen aber nur Fassadenbauarbeiten und werden hierbei nur Arbeitskräfte eingesetzt, die das Dachdeckerhandwerk nicht erlernt haben und nach Arbeitsmethoden arbeiten, die sowohl beim Dachdecker als auch beim Zimmerer, Trockenbaumonteur und/oder Isolierer üblich sind, ist eine eindeutige Zuordnung zum Dachdeckerhandwerk im Zweifel nicht möglich. Im Sinne der Ausnahmevorschrift des Abschnitts VII Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV können als Betriebe des Dachdeckerhandwerks nur solche Betriebe angesehen werden, deren überwiegende Tätigkeit entsprechend den vom Senat aufgestellten Grundsätzen eindeutig dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Die Auffassung der Beklagten, sogenannte vorgehängte und hinterlüftete Fassaden dürften von Bauhandwerkern nicht erstellt werden, trifft nach dem Berufsbild des Zimmerers und Trockenbaumonteurs ersichtlich nicht zu. Auch die Behauptung der Beklagten, dachdeckertypisch sei das Anbringen einer Unterkonstruktion, ist nicht zutreffend. Denn das Herstellen von Unterkonstruktionen gehört auch zum Berufsbild des Zimmerers (BGBl. 1984, Teil I, S. 1620) und zum Berufsbild des Trockenbaumonteurs (BGBl. 1984, Teil I, S. 1626). Ebensowenig kann der Auffassung des Arbeitsgerichts gefolgt werden, daß die Fassadenverkleidung mit Eternitplatten dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen sei, weil die verwandte Tätigkeit des Zimmerers durch die Verwendung von Holz als Baustoff geprägt sei und daß nach der Übung im Arbeitsleben zum Zimmererhandwerk insoweit nur die Durchführung gröberer Holzarbeiten gehöre. Die Beschränkung auf Holzarbeiten gibt es im Zimmererhandwerk heute nicht mehr, wie das Berufsbild ausweist.
Schließlich spricht die berufliche Tradition gegen die Zuordnung des Betriebs der Beklagten zum Dachdeckerhandwerk. Denn der Betrieb der Beklagten ist mit dem Zimmererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Nach alledem kann der Betrieb der Beklagten nicht als Betrieb des Dachdeckerhandwerks im tariflichen Sinne angesehen werden.
Hinsichtlich der Entschädigung für den Fall, daß die Beklagte die von der Klägerin begehrte Auskunft nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Urteilszustellung erteilt, konnte der Klage nur in Höhe von 80 v.H. stattgegeben werden. Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Auskunftserteilung die Entschädigungssumme nach § 61 Abs. 2 ArbGG in der Regel um 20 v.H. von dem zu erwartenden Zahlungsanspruch zu kürzen. Die Entschädigungssumme ist nach § 61 Abs. 2 ArbGG nach freiem Ermessen festzusetzen. Hierbei ist es geboten, die Entschädigungssumme nicht nach der vollen Höhe der zu erwartenden Beiträge zu bemessen. Die nach § 61 Abs. 2 ArbGG festzusetzende Entschädigung soll nur pauschal den Schaden ausgleichen, der durch die Unterlassung der Auskunftserteilung entstehen kann. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist wesensverschieden von dem auf Beitragszahlung gerichteten Anspruch der Klägerin. Es ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich der Streitwert einer auf Auskunftserteilung gerichteten Klage niedriger anzusetzen ist als der einer entsprechenden Leistungsklage (BAG Urteil vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 -, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dementsprechend kann auch der Streitwert einer auf Auskunftserteilung gerichteten Klage je nach den Umständen des Einzelfalles sogar nur etwa 1/10 einer entsprechenden Leistungsklage betragen, wenn die fraglichen Umstände dem Auskunftbegehrenden fast bekannt sind, oder auf der anderen Seite 1/4 oder fast den Wert des Zahlungsanspruchs selbst erreichen, wenn dieser ohne die Auskunft voraussichtlich nicht weiterverfolgt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, mit weiteren Nachweisen). Dem entspricht weitgehend auch die Entschädigung für eine nicht erteilte Auskunft.
In den Urteilen vom 5. Juni 1985 (- 4 AZR 533/83 -, AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) und vom 27. August 1986 (aaO) hat der Senat deshalb einen Abschlag von 20 v.H. für angemessen erachtet. Dabei handelt es sich um einen Regelwert. Dieser berücksichtigt einerseits, daß das Interesse der Klägerin an der Auskunftserteilung deshalb geringer zu bewerten ist als der Betrag der zu erwartenden Beiträge, weil die Klägerin diesen im Wege der Zahlungsklage im Falle der Nichterfüllung trotz erteilter Auskunft noch geltend machen müßte. Außerdem muß Beachtung finden, daß sich aufgrund der erteilten Auskunft durchaus eine geringere Beitragsleistung ergeben kann, als die Klägerin zunächst erwartet hat. Andererseits berücksichtigt ein Abschlag von nur 20 v.H. in Abweichung von der grundsätzlichen Bewertung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung das berechtigte Interesse der Klägerin, daß Betriebe im Hinblick darauf, daß bei der Verurteilung zu einer Entschädigungssumme eine Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ausgeschlossen ist, nicht schlechthin die Auskunft von vornherein deshalb verweigern, weil die festgesetzte Entschädigungssumme wesentlich unter der zu erwartenden Beitragszahlung liegt. In diesen Fällen bleibt es der Klägerin außerdem unbenommen, je nach den Einwendungen des beklagten Arbeitgebers in einem Rechtsstreit um die Auskunftserteilung, den Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG nicht zu stellen oder im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) zunächst Auskunftserteilung und gegebenenfalls nach der Vollstreckung einer entsprechenden Verurteilung Zahlung der dann feststehenden Beiträge zu begehren (BAG Urteil vom 27. August 1986, aaO).
Gegen diese Rechtsprechung hat die Klägerin keine Einwendungen vorgebracht, die den Senat zur Überprüfung seiner Rechtsauffassung veranlassen könnten. Umstände, die einen höheren oder geringeren Abschlag als 20 v.H. von der Entschädigungssumme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 ZPO.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
Prieschl Dr. Konow
Fundstellen