Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrfache Befristung. Drittmittelfinanzierung
Orientierungssatz
Die Ungewißheit der Vertragsbedingung wegen Abschlußes des Forschungsprojektes (Zweckbefristung) oder wegen des vorherigen Wegfalls der Drittmittelfinanzierung (auflösende Bedingung) kann nicht mit der Konsequenz zur Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung führen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Normenkette
BAT Anlage SR; BGB § 620 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.05.1985; Aktenzeichen 12 Sa 192/85) |
ArbG Krefeld (Entscheidung vom 11.12.1984; Aktenzeichen 4 Ca 1776/84) |
Fundstellen
Dokument-Index HI441243 |
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