Leitsatz (redaktionell)
1. Durch eine tarifliche Regelung, die einen Arbeitnehmer im Krankheitsfall verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer weiteren Untersuchung durch einen vom Arbeitgeber genannten Arzt zu unterziehen und von diesem Arzt ein weiteres Attest vorzulegen, kann nicht in die den Gerichten vorbehaltene Beweiswürdigung darüber, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich krank war, eingegriffen werden.
2. Einem tatsächlich erkrankten Arbeitnehmer dürfen Lohnfortzahlungsansprüche nicht allein deshalb versagt werden, weil er die Nachuntersuchung verweigert hatte.
3. Ob Nachweispflichten, die über die gesetzlichen Regelungen (zB LFZG § 3 Abs 1 S 1) hinausgehen, in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen wirksam vereinbart werden können und ob aus einer nicht weiter begründeten Weigerung, diese zusätzlichen Pflichten zu erfüllen, nachteilige Schlüsse auf das Vorhandensein einer Krankheit gezogen werden dürfen, bleibt offen.
Normenkette
LFZG §§ 9, 3 Abs. 1; BGB § 616 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Fundstellen
BB 1979, 577-578 (LT1-3) |
DB 1979, 653-654 (LT1-3) |
NJW 1979, 1264 (LT1-3) |
ARST 1979, 102-103 (LT1) |
BlStSozArbR 1979, 297 |
AP § 3 LohnFG (LT1-3), Nr 3 |
AR-Blattei, ES 1000 Nr 152 |
AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 152 |
EzA § 616 BGB, Nr 13 (LT1-3) |
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