Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsversammlungen während eines Streiks
Leitsatz (redaktionell)
1. § 44 Abs 1 Satz 2 und 3 BetrVG enthält eine eigenständige, in sich abgeschlossene Regelung der Vergütung für die Zeiten, an denen Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen teilnehmen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind nur davon abhängig, daß die Arbeitnehmer an den in § 44 Abs 1 Satz 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen teilnehmen. Es ist nicht zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, hätte er nicht an der Betriebsversammlung teilgenommen, einen Lohnanspruch erworben hätte. Es kommt auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Arbeitnehmer ohne die Vergütung nach § 44 Abs 1 Satz 2 oder 3 BetrVG einen Lohnverlust erleiden würde.
2. Fällt die Betriebsversammlung in die betriebliche Arbeitszeit, entstehen Ansprüche nach § 44 Abs 1 Satz 2 BetrVG; liegt die Betriebsversammlung ganz oder teilweise außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit, ist § 44 Abs 1 Satz 3 BetrVG anzuwenden.
3. Zusätzliche Wegezeiten im Sinne von § 44 Abs 1 Satz 2 und 3 BetrVG sind die Zeiten, die ein Arbeitnehmer über die Wegezeit hinaus aufwenden muß, die er benötigt, um seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen zu können.
4. Betriebsversammlungen können während eines Arbeitskampfes stattfinden. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Vergütung nach § 44 Abs 1 Satz 2 oder 3 BetrVG unabhängig davon, ob sie sich an dem Streik beteiligen oder nicht. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, allen teilnehmenden Arbeitnehmern die Vergütung nach § 44 Abs 1 Satz 2 oder 3 BetrVG zahlen zu müssen, stört nicht die Kampfparität.
Normenkette
BGB §§ 242, 611 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 44 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 2 Sätze 2, 1, Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 1 Sätze 3, 2; BetrVG 1952 § 43 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.03.1985; Aktenzeichen 2 Sa 1795/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.12.1984; Aktenzeichen 11 Ca 4822/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.12.1984; Aktenzeichen 1 Ca 4823/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.11.1984; Aktenzeichen 7 Ca 5029/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.11.1984; Aktenzeichen 7 Ca 4840/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.11.1984; Aktenzeichen 7 Ca 4829/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.11.1984; Aktenzeichen 3 Ca 4825/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.11.1984; Aktenzeichen 8 Ca 4830/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.11.1984; Aktenzeichen 8 Ca 4841/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.11.1984; Aktenzeichen 10 Ca 4832/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.11.1984; Aktenzeichen 6 Ca 4839/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.11.1984; Aktenzeichen 4 Ca 4826/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.11.1984; Aktenzeichen 9 Ca 4831/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.11.1984; Aktenzeichen 9 Ca 4842/84) |
Tatbestand
Die Kläger (Arbeitnehmer) fordern von dem beklagten Unternehmer die Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung, teilweise auch Wegezeitvergütungen und Fahrkostenerstattung.
Die Kläger sind mit unterschiedlichen Beschäftigungszeiten und Löhnen bei der Beklagten beschäftigt. Die Kläger G und S sind Betriebsratsmitglieder. Bei der Beklagten fand am 18. Juni 1984 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine regelmäßige Betriebsversammlung statt, die unter Abstimmung des Zeitpunkts mit der Geschäftsleitung der Beklagten ordnungsgemäß einberufen worden war. Alle Kläger haben an der Betriebsversammlung teilgenommen.
Die Betriebsversammlung fiel in eine Zeit, in welcher die IG Druck und Papier zum Streik aufgerufen hatte. Von der Belegschaft der Beklagten waren ca. 15 % bis 20 % der Arbeitnehmer - darunter alle Kläger - dem Streikaufruf der Gewerkschaft gefolgt. Zu Beginn der Betriebsversammlung erklärten die teilnehmenden Vertreter der Beklagten, daß der Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmern, die sich am Streik beteiligten, keine Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung zahlen werde.
Die Kläger stützen ihre Ansprüche auf § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG. Sie haben die Auffassung vertreten, sie hätten von ihrem Recht auf Teilnahme an einer Betriebsversammlung Gebrauch gemacht. Alle Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt.
Die Kläger G und S fordern die Vergütung auch in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder. Der Kläger G begehrt darüber hinaus die Bezahlung von zwei Lohnstunden für Wegezeit mit der Begründung, er habe am 18. Juni 1984 einen "streikfreien" Tag gehabt und habe von seinem Wohnsitz zur Betriebsversammlung besonders anreisen müssen. Insoweit müsse die Beklagte auch die ihm entstandenen Fahrkosten in Höhe von 4,-- DM bezahlen. Mit derselben Begründung haben auch die Kläger Si, J und Gö Wegezeitvergütung und Fahrkostenerstattung in unterschiedlicher Höhe verlangt.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die Beklagte zur Zahlung der nachfolgend
aufgeführten Beträge zu verurteilen:
1. H DM 35,52 brutto,
2. R DM 34,88 brutto,
3. Gr DM 35,46 brutto,
4. Hu DM 35,52 brutto,
5. de R DM 33,10 brutto,
6. E DM 33,10 brutto,
7. K DM 34,88 brutto,
8. St DM 34,18 brutto,
9. L DM 34,84 brutto,
10. Z DM 35,52 brutto,
11. Ei DM 35,46 brutto,
12. Sch DM 35,52 brutto,
13. Kl DM 34,88 brutto,
14. B DM 32,30 brutto,
15. Ja DM 33,46 brutto,
16. Si DM 125,61 brutto,
17. Bu DM 35,46 brutto,
18. J DM 108,30 brutto,
19. Sche DM 35,52 brutto,
20. A DM 35,-- brutto,
21. Gö DM 95,65 brutto,
22. M DM 30,90 brutto,
23. O DM 32,54 brutto,
24. S DM 35,-- brutto,
25. G DM 75,64 brutto.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, für die Vergütungsansprüche nach § 44 Abs. 1 BetrVG gelte das Lohnausfallprinzip. Wegen der Teilnahme der Kläger am Streik seien die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis am 18. Juni 1984 vorübergehend aufgehoben worden. Das gelte auch für die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG. Im übrigen hätten die Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie den Streik unterbrechen wollten. Die Kläger G und S hätten während der Betriebsversammlung am 18. Juni 1984 keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt. Die Kläger Si, J und Gö hätten auch keinen Anspruch auf Vergütung von Wegezeiten und Fahrkostenerstattung.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen mit Ausnahme derjenigen der Kläger G und S abgewiesen. Der Klage des Klägers G hat es in Höhe von 35,82 DM, der des Klägers S in vollem Umfang entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht auch die Klagen der Kläger G und S in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers G und der übrigen Kläger hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Kläger sind begründet. Die Kläger haben für die Dauer der Teilnahme an der Betriebsversammlung Anspruch auf eine Vergütung. Soweit aus Anlaß der Teilnahme zusätzliche Wegezeiten und Fahrkosten angefallen sind, sind diese Zeiten zusätzlich zu bezahlen und die Kosten zu erstatten. Das folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Weitere Voraussetzungen brauchen nicht erfüllt zu werden. Es kommt insbesondere - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Betriebsversammlung einen Lohnverlust erlitten haben, sei es, daß sie für den Tag der Betriebsversammlung bereits einen Lohn- oder Lohnersatzanspruch hatten, sei es, daß sie für diesen Tag - unabhängig von der Durchführung einer Betriebsversammlung - keinen Lohnanspruch erwerben konnten.
I. Die Ansprüche der Kläger ergeben sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Nach dieser Bestimmung ist den Arbeitnehmern die Zeit der Teilnahme an den in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nimmt ausdrücklich Bezug auf die Versammlungen, die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erwähnt werden. Es sind dies die in den §§ 17 und 43 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Versammlungen sowie die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen. Diese Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Dabei ist unter Arbeitszeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die betriebliche Arbeitszeit gemeint. Das ist die Zeit, während der ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet (vgl. BAG Beschluß vom 9. März 1976 - 1 ABR 74/74 - AP Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe, mit insoweit zust. Anm. von Meisel; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 44 Rz 8; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; a.A. Fabricius, GK-BetrVG, § 44 Rz 3: Es soll die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers gemeint sein).
§ 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird ergänzt durch § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Nach dieser Bestimmung ist die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Unterschieden wird daher in § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG nach der zeitlichen Lage der Betriebsversammlung. Findet sie während der betrieblichen Arbeitszeit statt, greift § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein. Findet sie außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit statt, ergeben sich die Ansprüche der teilnehmenden Arbeitnehmer aus § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.
Unterscheiden sich § 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BetrVG nur danach, ob die Betriebsversammlungen während oder außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit stattfinden, kommt es für die Bestimmung der Anspruchsgrundlage nicht auf die persönliche Arbeitszeit der teilnehmenden Arbeitnehmer an. Finden die Versammlungen während der betrieblichen Arbeitszeit statt, wird allerdings die persönliche Arbeitszeit eines erheblichen Teils der Belegschaft mit dieser betrieblichen Arbeitszeit zusammenfallen. Ausnahmen sind jedoch denkbar. Das gilt etwa für den Reinigungsdienst, wenn die Büroräume vor Beginn der betrieblichen Arbeitszeit gereinigt werden. Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an Betriebsversammlungen während der betriebsüblichen Arbeitszeit teilnehmen, haben Anspruch auf eine Vergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Im vorliegenden Fall fand die Betriebsversammlung während der betrieblichen Arbeitszeit statt. Als Anspruchsgrundlage kommt deshalb nur § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in Betracht.
II. Die in § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG genannten Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Vergütung sind erfüllt. Die Kläger haben an einer Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 1 BetrVG teilgenommen.
1. Bei der Betriebsversammlung vom 18. Juni 1984 handelte es sich um eine regelmäßige Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. So ist der Betriebsrat hier verfahren.
Betriebsversammlungen können auch während eines Arbeitskampfes stattfinden. Betriebsversammlungen dienen der Aussprache zwischen Belegschaft und Betriebsrat. Der Betriebsrat hat auf jeder Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Gelegenheit, alle betrieblichen Angelegenheiten aus seiner Sicht darzustellen; er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Arbeitnehmer können dazu Stellung nehmen. Eine solche Aussprache der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat und - falls vom Arbeitgeber gewünscht - mit dem Arbeitgeber soll regelmäßig stattfinden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Diese regelmäßige Aussprache ist auch dann erforderlich, wenn Gewerkschaften und Arbeitgeberverband oder Gewerkschaften und der einzelne Arbeitgeber einen Arbeitskampf gegeneinander führen. Die Betriebsversammlung ist kein Instrument dieses Arbeitskampfes (vgl. Däubler (Hrsg.): Arbeitskampfrecht, Rz 1469). Auf ihr werden betriebliche Angelegenheiten erörtert. Das können auch Folgen des Arbeitskampfes sein. Die notwendige Aussprache zwischen Belegschaft und Betriebsrat hat sachlich nichts mit dem Arbeitskampf zu tun (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 44 Rz 30).
Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das Betriebsverfassungsrecht während eines Arbeitskampfes anzuwenden ist, und daß mögliche Einschränkungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats einer besonderen arbeitskampfrechtlichen Begründung bedürfen (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 30, 43 und 30, 50 = AP Nr. 57 und 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 31, 372 = AP Nr. 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und BAGE 34, 355 = AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Im übrigen ist der Senat in den genannten Entscheidungen davon ausgegangen, daß das Amt des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes erhalten bleibt und die Ausübung des Amts gewährleistet ist. Die Fortsetzung der Betriebsratstätigkeit während eines Arbeitskampfes liegt im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers (vgl. BAG - GS - Beschluß vom 21. April 1971 - BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Teil III C 5; Wiese, NZA 1984, 378, 381 ff.). Entsprechendes gilt auch für die Betriebsversammlung.
Die bisher vom Senat für die Einschränkung von Beteiligungsrechten erörterten Gründe rechtfertigen es nicht, dem Betriebsrat die Einberufung einer Betriebsversammlung während eines Arbeitskampfes zu untersagen. Zum einen geht es nicht um Beteiligungsrechte, die in irgendeiner Weise das Kampfgeschehen beeinflussen könnten. Zum anderen handelt es sich bei der Betriebsversammlung um ein Organ der Betriebsverfassung, dessen Zusammentreten auch während eines Arbeitskampfes gesichert werden muß, ebenso wie auch der Betriebsrat selbst seine Aufgaben während des Arbeitskampfes im Grundsatz ausüben muß und darf. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Betriebsrat die Betriebsversammlung als Instrument des Arbeitskampfes mißbrauchen will (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 44 Rz 30).
Wie der vorliegende Fall zeigt, sind überdies nicht in allen Fällen alle Arbeitnehmer eines Betriebs am Arbeitskampf beteiligt. Der Kreis derjenigen Arbeitnehmer, die sich am Arbeitskampf beteiligen, braucht nicht identisch zu sein mit dem Kreis der Arbeitnehmer, die ein Recht auf Teilnahme an einer Betriebsversammlung haben. Im vorliegenden Fall haben sich am Arbeitskampf nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur 15 % bis 20 % der Arbeitnehmer beteiligt. Es wäre deshalb nicht zu rechtfertigen, dem sogar größeren Teil der Arbeitnehmer des Betriebs das Recht auf Zusammentreten in einer Betriebsversammlung zu verweigern.
2. Der Anspruch auf Vergütung an einer ordnungsgemäß einberufenen und durchgeführten Betriebsversammlung ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 in Verb. mit § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur noch von der Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen Versammlungen abhängig. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen ist - nach dem Gesetz uneingeschränkt - wie Arbeitszeit zu vergüten. Da alle Kläger an der Betriebsversammlung teilgenommen haben, ist ihr Anspruch auf Vergütung entstanden.
3. Gegen die Höhe der geltend gemachten Vergütungen sind vom Arbeitgeber keine Einwendungen erhoben worden.
III. Das Landesarbeitsgericht will die Entstehung von Ansprüchen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Es ist insoweit der Auffassung des beklagten Arbeitgebers gefolgt. Der Senat hält das nicht für richtig.
1. Das Landesarbeitsgericht meint, nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG habe der Arbeitnehmer nur Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erlangt hätte, wenn er während der Dauer der Betriebsversammlung gearbeitet hätte. Die Bestimmung habe nur den Zweck, Lohnverluste wegen der Teilnahme an einer Betriebsversammlung zu verhindern. Sie enthalte keine eigenständige Anspruchsgrundlage; ihr liege vielmehr das Lohnausfallprinzip zugrunde. Danach müsse die Teilnahme an der Betriebsversammlung die alleinige Ursache für den Lohnausfall sein. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
2. Dem kann der Senat nicht folgen.
a) Es ist nicht zulässig, die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG zunächst einem Grundsatz zuzuordnen und dann aufgrund dieses vermeintlich der Bestimmung zugrunde liegenden Prinzips weitere Folgerungen für die Auslegung der Norm zu ziehen. Die Norm muß nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang ausgelegt werden. Nur wenn sich dann ergibt, daß ein auch sonst in der Gesetzestechnik angewendeter Grundsatz der Norm zugrunde liegt, können daraus für die Beurteilung der Ansprüche weitere Folgerungen gezogen werden.
b) Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG enthält keine Anhaltspunkte für weitere, den Anspruch einschränkende Voraussetzungen. Die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geht ersichtlich über Regelungen hinaus, die sich aus dem Lohnausfallprinzip ergeben würden. Nehmen Arbeitnehmer des Betriebs an Versammlungen teil, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfinden, erhalten sie Lohn für die am gleichen Tage im Betrieb geleistete Arbeit nach § 611 Abs. 1 BGB. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes deutet nichts darauf hin, daß den Arbeitnehmern der zuletzt genannte Anspruch versagt werden sollte. Auch mit der Regelung, daß der Arbeitnehmer eine Vergütung für zusätzliche Wegezeiten beanspruchen kann, geht die gesetzliche Regelung über das Lohnausfallprinzip hinaus (vgl. Galperin/Löwisch, aaO, § 44 Rz 20; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 44 Rz 27). Wäre nur ein Lohnausfallprinzip gewollt, hätte ein Wortlaut wie der in § 44 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nahegelegen. Dort ist davon die Rede, daß das Arbeitsentgelt nicht gemindert werden dürfe. Insofern liegt ein Umkehrschluß nahe. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG enthält deshalb nach dem Wortlaut nicht nur eine Lohnausfallgarantie (Dietz/Richardi, aaO, § 44 Rz 22; Galperin/Löwisch, aaO, § 44 Rz 20).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Zeit der Teilnahme "wie Arbeitszeit" zu vergüten ist. Damit wird nur die Berechnung der Vergütung geregelt. Die Zeit der Teilnahme ist keine Arbeitszeit. Deshalb gelten auch nicht die Arbeitszeitvorschriften. Soweit die Zeit der Teilnahme über die normale Arbeitszeit hinausgeht, ist dies keine Mehrarbeit und ist auch nicht als Mehrarbeitszeit zu vergüten; es besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag (vgl. BAGE 25, 310 = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972; allgemeine Meinung, vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 44 Rz 33 mit weiteren Nachweisen).
c) Aus der Entstehungsgeschichte folgt nichts anderes. Die im Vergleich zum Betriebsverfassungsgesetz 1952 geänderte Regelung spricht eher gegen die Anwendung eines Lohnausfallprinzips. § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1952 sah nur vor, daß dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an einer Betriebsversammlung kein Lohnausfall entstehen durfte. Fanden Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt, so war eine Bezahlung der von den Arbeitnehmern für die Teilnahme aufgewendeten Zeit nicht vorgesehen. Die Neuregelung im Betriebsverfassungsgesetz 1972 soll nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. VI/1786, S. 42) zwar sicherstellen, daß die Arbeitnehmer keine finanziellen Einbußen erleiden. Das rechtfertigt aber noch nicht, die Neuregelung auf ein Lohnausfallprinzip zurückzuführen. Dieser Zweck des Gesetzes wird auch erreicht, wenn die Norm als eigenständige Regelung verstanden und angewendet wird. Der Senat hat deshalb schon in der Entscheidung vom 18. September 1973 (BAGE 25, 310 = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe) darauf hingewiesen, daß das Lohnausfallprinzip "angesprochen" wird. Er hat zugleich darauf hingewiesen, daß die Regelungen über diesen Grundgedanken hinausgehen.
d) Der Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertigt ebenfalls keine Einschränkung in dem vom beklagten Arbeitgeber für richtig gehaltenen Sinn. Mit der Neuregelung in § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG soll offenbar ein Anreiz geschaffen werden, daß die von dieser Regelung betroffenen Arbeitnehmer auch an Betriebsversammlungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen (vgl. BAGE 25, 310 = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe und Urteil vom 1. Oktober 1974 - 1 AZR 394/73 - AP Nr. 2 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe).
e) Gegen weitere Einschränkungen der Vergütungsansprüche sprechen auch systematische Erwägungen. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG enthält eine Regelung darüber, wer die Kosten für das Zusammentreten der Betriebsversammlung als Organ der Betriebsverfassung zu tragen hat. Das ist der Arbeitgeber. Zu den Kosten gehören vor allem Vergütungsforderungen der teilnehmenden Arbeitnehmer. Ihre Ansprüche auf Vergütung haben damit einen kollektiv-rechtlichen Charakter. Diesen Ansprüchen können individual-rechtliche Einwendungen, wie etwa der Einwand, der teilnehmende Arbeitnehmer habe während der Dauer der Teilnahme an der Betriebsversammlung oder am gleichen Tage keinen Anspruch auf Lohn gehabt, nicht entgegengehalten werden. Es spricht mehr dafür, daß das Gesetz das Zusammentreten der Betriebsversammlung als betriebsverfassungsrechtliches Organ erleichtern und die Kosten hierfür dem Arbeitgeber auferlegen wollte, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang daneben noch individual-rechtliche Ansprüche bestehen oder nicht.
f) Danach enthält § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG eine eigenständige Vergütungsregelung. Es braucht nicht festgestellt zu werden, ob und in welchem Umfange ein teilnehmender Arbeitnehmer Ansprüche auf Lohn oder Lohnersatz gehabt hätte, wenn er nicht an der Versammlung teilgenommen hätte. Deshalb kann der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht darauf verweisen, daß die Lohnzahlungspflichten wegen des Streiks suspendiert waren. Wegen des Streiks konnten ohnehin keine Lohnansprüche nach § 611 Abs. 1 BGB entstehen, weil die Arbeitnehmer tatsächlich nicht gearbeitet haben.
3. Arbeitnehmer, die während eines Streiks an einer Betriebsversammlung teilnehmen und Vergütung für die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG fordern, verstoßen im Regelfall auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Arbeitgeber kann ihnen nicht widersprüchliches Verhalten vorwerfen. Mit der Teilnahme an Betriebsversammlungen machen sie nur von ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten Gebrauch. Sie nehmen an der Versammlung eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs teil. Aus der Beteiligung des Arbeitnehmers an einem Streik konnte der Arbeitgeber nur schließen, daß der Arbeitnehmer nicht bereit war, die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Weitere Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Arbeitnehmer sind nicht ersichtlich.
IV. Aus arbeitskampfrechtlichen Gründen ist die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG nicht eingeschränkt. Die Arbeitskampfparität (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) wird nicht gestört. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Arbeitsleistung zu vergüten. Er zahlt die Vergütung für die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen. Diese Vergütungen sind Teil der ohnehin anfallenden Lohnnebenkosten (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom 20. Juli 1982 - 1 AZR 404/80 - BAGE 39, 191, 199 = AP Nr. 38 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu III 2 der Gründe, die sich mit der Lohnzahlung für Feiertage während arbeitskampfbedingter Kurzarbeit befaßt). Die Kosten einer Betriebsversammlung fallen unabhängig davon an, ob und in welchem Umfang in einem Betrieb ein Arbeitskampf stattfindet. Es handelt sich nicht um zusätzliche Kosten. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß Arbeitnehmer durch die während eines Streiks bezahlte Teilnahme an der Betriebsversammlung in ihrem Durchhaltewillen gestärkt werden. Der Anreiz, den Streik weiterzuführen, kann im Hinblick auf die geringfügige Höhe dieser Zahlungen nicht groß sein. Andererseits darf auch der Arbeitgeber während eines Streiks nicht bessergestellt werden als außerhalb des Arbeitskampfes. Er würde, falls die Zeit der Teilnahme nicht zu bezahlen wäre, Kosten der Betriebsverfassung nur deshalb sparen, weil die Betriebsversammlung während eines Arbeitskampfes durchgeführt wird. Die Belastung des Arbeitgebers mit diesen Vergütungspflichten führt daher nicht zu einer Störung der Arbeitskampfparität (vgl. auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 44 Rz 30).
V. Die Kläger G, Si, J und Gö haben nach § 44 Abs. 1 Satz 3 in Verb. mit Satz 2 BetrVG auch Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Wegezeiten. Zusätzliche Wegezeit ist diejenige Zeit, die die an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer über die Wegezeit hinaus aufbringen müssen, die sie benötigen, um ihre vertraglich geschuldete Arbeit erbringen zu können. So können zusätzliche Wegezeiten entstehen, wenn die Betriebsversammlung über die normale persönliche Arbeitszeit hinaus andauert und der Arbeitnehmer deshalb - etwa wegen schlechterer Anschlußmöglichkeiten der Verkehrsmittel - einen längeren Heimweg hat. Zusätzliche Wegezeit kann aber auch entstehen, wenn Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung teilnehmen, die am Tage der Betriebsversammlung keine Arbeit zu leisten hatten. Das gilt etwa in Fällen des Urlaubs, der Krankheit, sofern der Arbeitnehmer zwar arbeitsunfähig krank ist, aber an der Betriebsversammlung teilnehmen kann (etwa ein Kraftfahrer mit einem Armbruch). Dasselbe muß auch dann gelten, wenn die Arbeitnehmer berechtigterweise wegen eines Streiks die Arbeit niedergelegt haben. In diesen Fällen ist zusätzliche Wegezeit die Zeit, die die Arbeitnehmer aufwenden müssen, um an der Betriebsversammlung teilnehmen zu können.
Die genannten Kläger haben auch Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten, die sie zusätzlich aufgewendet haben, um an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Zwar ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Fahrkostenersatz ausdrücklich nur für die Fälle vorgesehen, in denen die Versammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der - betrieblichen - Arbeitszeit stattfindet. Doch ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden, wenn Arbeitnehmer außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an Betriebsversammlungen teilnehmen, die während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn ihnen durch diese Teilnahme zusätzliche Fahrkosten entstehen. Diese entsprechende Anwendung ist nach dem Zweck der Bestimmung geboten. § 44 Abs. 1 BetrVG will sicherstellen, daß den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an den in dieser Bestimmung genannten Versammlungen keine finanziellen Nachteile entstehen. Deshalb sind auch denjenigen Arbeitnehmern, die an einer Versammlung teilnehmen, die während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt wird, jedoch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer stattfindet, die von ihnen tatsächlich aufgewendeten zusätzlichen Fahrkosten zu erstatten (vgl. Galperin/Löwisch, aaO, § 44 Rz 32; Dietz/Richardi, aaO, § 44 Rz 28; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 44 Rz 39). Das kann etwa der Fall sein, wenn Schichtarbeiter an einer Versammlung teilnehmen, in die eine andere Schicht fällt. Entsprechendes gilt aber auch für Arbeitnehmer, die etwa aufgrund eines rollierenden Systems an einzelnen Wochentagen nicht zu arbeiten brauchen, wenn die Betriebsversammlung gerade in diesen arbeitsfreien Zeitraum fällt. Auch für Arbeitnehmer, die sich an einem Streik beteiligen, können zusätzliche Fahrkosten ebenso entstehen wie zusätzliche Wegezeiten. Zusätzliche Fahrkosten sind die Kosten, die diese Arbeitnehmer aufwenden müssen, um an der Betriebsversammlung teilnehmen zu können.
Im Einzelfall kann die Geltendmachung dieser Ansprüche zwar gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Ob, wie die Revision geltend macht, alle Teilnehmer an einer Betriebsversammlung, die sich am Streik beteiligen, so zu stellen sind wie Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Arbeitszeit an einer Betriebsversammlung teilnehmen, kann dahingestellt bleiben. Die vier genannten Kläger haben an einer Betriebsversammlung teilgenommen, die außerhalb der üblichen für sie maßgebenden Arbeitszeit stattgefunden hat. Hätten sie nicht gestreikt, hätten sie ebenfalls die beanspruchte zusätzliche Wegezeit und Fahrkosten aufwenden müssen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung der zusätzlichen Wegezeit und auf Ersatz der zusätzlich aufgewendeten Fahrkosten wären auch dann begründet, wenn die Arbeitnehmer nicht gestreikt hätten.
VI. Danach sind alle Klagen begründet. Soweit das Arbeitsgericht den Klagen einzelner Arbeitnehmer bereits stattgegeben hatte, müssen diese Urteile bestätigt werden. Soweit die Vorinstanzen die Klagen abgewiesen hatten, muß die Beklagte antragsgemäß verurteilt werden.
Dr. Kissel Dr. Heither Matthes
Mager Blanke
Fundstellen
Haufe-Index 437236 |
BAGE 54, 314-325 (LT1-4) |
BAGE, 314 |
BB 1988, 343-345 (LT1-4) |
DB 1987, 2154-2156 (LT1-4) |
ArbN 1987, 468-468 (ST) |
JR 1988, 132 |
NZA 1987, 853-855 (LT1-4) |
RdA 1987, 317 |
SAE 1988, 5-8 (LT1-4) |
AP § 44 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 4 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XI Entsch 20 (LT1-4) |
AR-Blattei, ES 530.11 Nr 20 (LT1-4) |
EzA § 44 BetrVG 1972, Nr 7 (LT1-4) |
JuS 1988, 413-415 (LT1) |