Entscheidungsstichwort (Thema)
Kesselwärter als Schichtführer
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 6.3.1985 4 AZR 380/83 = nicht zur Veröffentlichung bestimmt.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 21.04.1983; Aktenzeichen 9 Sa 1289/82) |
ArbG Marburg (Entscheidung vom 24.05.1982; Aktenzeichen 1 Ca 657/81) |
Tatbestand
Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, steht seit 1. Oktober 1971 in den Diensten des beklagten Landes und ist als Kesselwärter im Fernheizwerk der P-Universität M tätig. Das Fernheizwerk ist eine Hochdruckkesselanlage, die zentral von einer Warte aus überwacht und bedient wird. In dieser Warte sind die Meß-, Kontroll- und Bedienungseinrichtungen für die drei Kessel zusammengefaßt.
Der Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Metallberuf und hat ferner eine Prüfung als Kesselwärter abgelegt. Er arbeitet zusammen mit einem weiteren Kesselwärter im wöchentlichen Wechsel in Schichten von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr, von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In diesen Schichten hat er gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen die Schaltwarte zu überwachen, Kontrollgänge durchzuführen und Störfälle zu beheben. Gegebenenfalls hat er zur Behebung eines Störfalles seinen Vorgesetzten einzuschalten. Ihm sind keine Mitarbeiter unterstellt. Erst seit Anfang 1982 hat das beklagte Land durch Anordnung festgelegt, welcher der beiden jeweils tätigen Kesselwärter als Schichtführer eingesetzt wird. In jeder vierten Woche arbeitet der Kläger von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Reparatur- und Wartungsschicht. Während dieser Zeit sind zwei Meister anwesend, von denen einer für das Fernheizwerk und einer für das Leitungsnetz und die Unterstationen zuständig ist.
Der Kläger erhält Vergütung nach Lohngruppe VIII a des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (TV Lohngruppenverzeichnis MTL II). Mit der Klage begehrt er für die Zeit ab 1. März 1980 Lohn nach Lohngruppe IX TV Lohngruppenverzeichnis MTL II.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei Schichtführer und Schalttafelwärter im tariflichen Sinne. Demgemäß könne er sowohl nach Fallgruppe 14.2 als auch nach Fallgruppe 14.3 der Lohngruppe IX TV Lohngruppenverzeichnis MTL II Lohn nach dieser Lohngruppe verlangen. Eine Schalttafel sei die Summe von Einzelschaltungen im Betriebsbereich oder auch darüber hinausgehend, die auf der Tafel (Warte) zusammengeführt seien, wobei durch Sichtkontrolle die wesentlichen Aggregate überprüft werden könnten. Gegenstand einer solchen Betriebsüberwachung seien nicht nur Stromversorgungsanlagen, sondern auch Wasser- und Fernwärmeversorgungsanlagen. Seinem Einsatz als Schichtführer stehe nicht entgegen, daß ein weiterer Kesselwärter während seiner Schicht für die gesamte Anlage ebenfalls verantwortlich gewesen sei.
Der Kläger hat demgemäß beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land ver-
pflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. März
1980 Lohn nach Lohngruppe IX MTL II zu
zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die vom Kläger zu beaufsichtigende Warte sei keine Schalttafel im Tarifsinne, weil es solche nur in den Heizkraftwerken gebe, die auch der Stromversorgung dienten. Da der Kläger sich die Arbeit mit dem zweiten Kesselwärter geteilt habe, sei er auch kein Schichtführer. Die Verantwortlichkeit des zweiten Kesselwärters für die Anlage schließe es aus, den Kläger als Schichtführer anzusehen. Im übrigen sei der Kläger beim Einsatz in vier Schichten nur zu weniger als der Hälfte seiner Arbeitszeit als - wie er meine - Schichtführer tätig.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage mit Recht stattgegeben. Das beklagte Land ist verpflichtet, an den Kläger ab 1. März 1980 Lohn nach Lohngruppe IX MTL II zu zahlen. Denn der Kläger erfüllt als Kesselwärter das Tätigkeitsmerkmal von Fallgruppe 14.3 der Lohngruppe IX TV Lohngruppenverzeichnis MTL II.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des MTL II und des TV Lohngruppenverzeichnis MTL II mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Vorschriften des TV Lohngruppenverzeichnis MTL II heranzuziehen:
Lohngruppe IX
-------------
...
14. In Fernheiz- und Heizkraftwerken
...
14.3 Kesselwärter (Heizer)
a) mit abgeschlossener Ausbildung als
Schlosser oder in einem artverwand-
ten anerkannten metallverarbeiten-
den oder in einem anerkannten elek-
trotechnischen Ausbildungsberuf mit
einer Ausbildungsdauer von minde-
stens 2 1/2 Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen, die zugleich
SchichtführerÄ sindÄÄ.
...
Ä Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen
sind die für die Kesselanlagen neben dem
aufsichtsführenden Schichtmeister ver-
antwortlichen Arbeiter.
ÄÄ § 3 Abs. 3 gilt nicht.
Für die Eingruppierung des Klägers ist seine überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend (§ 2 Abs. 1 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II). Der Kläger ist geprüfter Kesselwärter. Er arbeitet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts während 75 v.H. seiner Arbeitszeit und damit überwiegend an einer Hochdruckkesselanlage eines Fernheizwerkes mit drei Kesseln zusammen mit einem Arbeitskollegen im Schichtdienst. Er hat hierbei die Hochdruckkesselanlage zu überwachen, Störfälle zu beheben oder nach Maßgabe eines Notrufplanes seinen Vorgesetzten einzuschalten. Damit ist der Kläger im Sinne der Lohngruppe IX Fallgruppe 14.3 Kesselwärter mit Kesselwärterprüfung an Hochdruckkesselanlagen. Das stellt auch das beklagte Land nicht in Abrede.
Darüber hinaus ist der Kläger mit den ihm während 75 v.H. seiner Arbeitszeit übertragenen Aufgaben zugleich als Schichtführer im tariflichen Sinne tätig. Nach der Protokollnotiz zu Fallgruppe 14.3 der Lohngruppe IX sind Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen "die für die Kesselanlagen neben dem aufsichtsführenden Schichtmeister verantwortlichen Arbeiter". Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Er ist während seiner gesamten Arbeitszeit im Schichtdienst für die ordnungsgemäße Funktion der Kesselanlagen verantwortlich.
Es ist unerheblich, daß dem Kläger während seines Schichtdienstes keine Mitarbeiter unterstellt sind. Nach der angeführten Protokollnotiz reicht vielmehr zur Qualifikation als Schichtführer die Verantwortung für die Kesselanlagen aus, die insoweit keine Vorgesetztenstellung voraussetzt (BAG 41, 358 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II). Das stimmt auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch überein. Danach ist ein Führer "jemand, der jemanden oder andere oder eine Sache führt" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 2, 1981, S. 880). Schichtführer ist folgerichtig jemand, der jemandem oder anderen, also einem oder mehreren Arbeitern (Arbeitsgruppe) vorsteht, aber auch jemand, der nur die Verantwortung für die in seiner Schicht anfallenden Aufgaben trägt, ohne daß ihm jemand unterstellt ist.
Darüber hinaus kann aus der zweiten Protokollnotiz zu Lohngruppe IX Fallgruppe 14.3 der Schluß gezogen werden, daß damit auch Schichtführer erfaßt werden, denen keine weiteren Bediensteten unterstellt sind. In der zweiten Protokollnotiz ÄÄ heißt es: "§ 3 Abs. 3 gilt nicht". Dieser in Bezug genommene § 3 Abs. 3 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II lautet: "Arbeiter, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift". Durch den Ausschluß des § 3 Abs. 3 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II für Schichtführer haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, daß die Aufsichtsfunktion nicht von vornherein zum Inhalt der Tätigkeit von Schichtführern gehört (vgl. BAG 41, 358, 365 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II). Wird Schichtführern die Aufsicht über andere Mitarbeiter übertragen, ist dies eine zusätzliche Aufgabe, die dann zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört und wegen der Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 3 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II folgerichtig auch zur Gewährung einer Vorarbeiterzulage führt. Könnte - wie das Land meint - Schichtführer nur jemand sein, der auch die Aufsicht über andere Mitarbeiter führt, wäre die Regelung, daß § 3 Abs. 3 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II für Schichtführer nicht gilt, kaum verständlich. Denn dann stünde allen Schichtführern die Vorarbeiterzulage nach § 3 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II zu. Es wäre aber kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, allen Schichtführern wegen ihrer Aufsichtsfunktion eine Zulage zu gewähren, während alle sonstigen Arbeiter, bei denen Aufsichtsfunktionen zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehören, wegen der Regelung des § 3 Abs. 3 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II keine Vorarbeiterzulage erhielten. Darüber hinaus wäre bei Schichtführern der bei Vorarbeiterzulagen von den Tarifvertragsparteien in § 3 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II ausdrücklich zugelassene Widerruf durch Entzug der Aufsichtsfunktion überhaupt nicht möglich; denn mit dem Entzug der Aufsichtsfunktionen würde der Arbeiter seine Qualifikation als Schichtführer verlieren und damit im allgemeinen herabgruppiert, was grundsätzlich nur durch Änderungskündigung herbeigeführt werden kann. Nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung ist hingegen auch bei Schichtführern ein Widerruf der Vorarbeiterzulage durch einseitigen Entzug von Aufsichtsfunktionen grundsätzlich zulässig und wirksam, sofern ein sachlicher Grund vorhanden ist, weil der Arbeiter auch nach dem Entzug der Aufsichtsfunktionen Schichtführer bleibt und entsprechend zu vergüten ist.
Der Qualifikation des Klägers als Schichtführer steht es im vorliegenden Fall nicht entgegen, daß er für die Kesselanlagen während seiner Schichten nicht allein verantwortlich war, sondern die Verantwortung gemeinsam mit einem Arbeitskollegen trug. Nach der ersten Protokollnotiz Ä zur Lohngruppe IX Fallgruppe 14.3 wird eine Alleinverantwortung für die Kesselanlagen nicht gefordert. Damit reicht Mitverantwortung aus. Hierfür gibt bereits der Tarifwortlaut einen Anhaltspunkt. Wenn es in der Protokollnotiz heißt, daß Schichtführer die für die Kesselanlagen neben "dem" aufsichtsführenden Schichtmeister verantwortlichen Arbeiter "sind", gehen die Tarifvertragsparteien ersichtlich von e i n e m aufsichtsführenden Schichtmeister und mehreren für die Kesselanlagen verantwortlichen Arbeitern aus. Dies ist auch durchaus sinnvoll. Wenn nämlich der Schichtführer deshalb höhergruppiert wird, weil er die Verantwortung für die Kesselanlagen (neben dem aufsichtsführenden Schichtmeister) trägt, dann ist es für seine Verantwortung nicht abträglich, wenn neben ihm auch noch ein anderer Arbeiter die Verantwortung trägt. In diesem Fall tragen beide Arbeiter während der gesamten Arbeitszeit die Verantwortung für das Ganze. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, weil das beklagte Land die während der Schichten anfallenden Aufgaben nicht von vornherein auf die beiden Schichtarbeiter verteilte, sondern es ihnen überließ, selbst eine Aufgabenteilung vorzunehmen. Diese interne Aufgabenverteilung ändert aber nichts an der beiden Arbeitern für die gesamte Kesselanlage obliegenden Verantwortung, die ihnen von dem Land übertragen worden war. Der Kläger ist bei Bedarf für die gesamte Kesselanlage verantwortlich, unabhängig davon, mit welchen Arbeiten sein Arbeitskollege bereits befaßt ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch, daß es in dem Fernheizwerk, in dem der Kläger tätig ist, unstreitig keine aufsichtsführenden Schichtmeister gibt. Um so höher ist die Verantwortung des Klägers in seiner Schicht zu bewerten.
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Die Auffassung der Revision, der Kläger könne während seiner Schicht nur zur Hälfte als Schichtführer tätig gewesen sein, da er die Arbeit mit seinem Kollegen geteilt habe, geht fehl. Die Revision verkennt insofern, daß mit der Teilung einer Arbeitsaufgabe sich nicht automatisch auch die entsprechende Arbeitszeit verkürzt, worauf es hier allein ankommt. Gerade bei Leitungsaufgaben ändert sich an dem zeitlichen Anteil dieser Aufgabe nichts, wenn durch organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers die Leitungsaufgaben auf mehrere Personen übertragen werden. In solchen Fällen sind während der gesamten Arbeitszeit nicht nur eine, sondern mehrere Personen für die Leitungsaufgaben, die oft nur in Überwachungsmaßnahmen bestehen, zuständig.
Wenn danach im vorliegenden Fall beide in einer Schicht tätigen Kesselwärter als Schichtführer anzusehen sind, mag dies zwar nicht dem Willen des beklagten Landes entsprechen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Im Gegensatz zu anderen Eingruppierungsvorschriften im öffentlichen Dienst (vgl. z. B. VergGr. I b Fallgruppen 8, 20 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT) ist in der Lohngruppe IX TV Lohngruppenverzeichnis MTL II nicht vorgesehen, daß der Schichtführer durch ausdrückliche Anordnung bestellt wird. Dies schließt es nicht aus, daß das Land im Rahmen seines Organisationsermessens einem von zwei Kesselwärtern die Aufgabe eines Schichtführers überträgt, dem der andere Kesselwärter unterstellt ist, und demgemäß nur einen Kesselwärter als Schichtführer vergüten muß. Das ist im vorliegenden Fall jedoch zunächst nicht geschehen. Die vom beklagten Land im Jahre 1982 nachträglich getroffene, einseitige Regelung, e i n e n Kesselwärter einer jeden Schicht zum Schichtführer zu bestellen, kann die arbeitsvertragsrechtliche Stellung des Klägers als Schichtführer nicht berühren. Es liegt nicht im Rahmen des Direktionsrechts des beklagten Landes, einen Schichtführer durch Unterstellung unter einen anderen herabzugruppieren.
Da der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe IX Fallgruppe 14.3 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob er auch im Sinne der Lohngruppe IX Fallgruppe 14.2 TV Lohngruppenverzeichnis MTL II Schalttafelwärter ist, was zweifelhaft sein könnte, weil die Tarifvertragsparteien in Lohngruppe VIII TV Lohngruppenverzeichnis MTL II nur den Schalttafelwärter in Heizkraftwerken eingruppiert haben. Daraus könnte geschlossen werden, daß auch im Sinne der höheren Lohngruppe IX nur der Schalttafelwärter in Heizkraftwerken gemeint ist, wozu der Kläger nicht gehört, weil er in einem Fernheizwerk tätig ist. Die Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da der Klage bereits aus anderen Gründen stattzugeben war.
Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Griebeling Dr. Etzel
Pfister Dr. Börner
Fundstellen