Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung nach den Lohntarifverträgen in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils maßgeblichen Fassung.
I. Die zwischen dem ZDB und der IG Bauen-Agrar-Umwelt geschlossenen Lohntarifverträge gelten zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Tarifgebundenheit des Klägers folgt gemäß § 3 Abs. 1 TVG aus seiner Mitgliedschaft in der IG Bauen-Agrar-Umwelt. Die Beklagte ist zwar selbst nicht unmittelbar Mitglied des tarifvertragsschließenden ZDB. Auch sie ist jedoch auf Grund ihrer über die Bauinnung C.… und den SBV vermittelten Mitgliedschaft im ZDB iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden.
1. Wird ein Tarifvertrag gemäß § 2 Abs. 3 TVG von einer Spitzenorganisation geschlossen, so sind die Mitglieder der Gewerkschaften bzw. der Arbeitgebervereinigungen tarifgebunden, deren Spitzenverband den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 TVG ist insoweit allerdings nicht eindeutig. Aus ihm ergibt sich nicht, ob zu den Mitgliedern einer Tarifvertragspartei nur die unmittelbaren Mitglieder gehören oder auch die Personen, die lediglich Mitglied einer Koalition sind, die ihrerseits wiederum als Vereinigung der Tarifvertragspartei angehört. Gleichwohl folgt aus der Gesetzessystematik sowie aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zwingend, daß auch eine derartige vermittelte Mitgliedschaft zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt. Gemäß § 2 Abs. 3 TVG können Spitzenorganisationen, also Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Arbeitgebern (§ 2 Abs. 2 TVG), selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Diese Tarifsetzungsbefugnis der Spitzenorganisationen setzt voraus, daß die von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge Wirkung für die Mitglieder der in den Spitzenorganisationen organisierten Verbände entfalten. Andernfalls liefe § 2 Abs. 3 TVG weitgehend leer, weil es für die von den Spitzenorganisationen im eigenen Namen geschlossenen Tarifverträge – mit Ausnahme etwaiger der Spitzenorganisation unmittelbar angehörender Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – keine Normunterworfenen gäbe. Daher ist das Schrifttum zu Recht ganz einhellig der Auffassung, daß die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Mitglieder der in der Spitzenorganisation zusammengefaßten Verbände an die von dieser im eigenen Namen abgeschlossenen Tarifverträge gebunden sind (vgl. etwa Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 3 Rn. 10; Löwisch/Rieble TVG § 3 Rn. 53; Oetker in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 3 Rn. 112 mit zahlreichen Nachweisen; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 10. Aufl. § 206 Rn. 19). Dies gilt gleichermaßen für oberste Spitzenorganisationen, zu denen sich Spitzenorganisationen ihrerseits zusammengeschlossen haben (vgl. Oetker in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 337 mwN). Dem entspricht auch die Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 1 HwO iVm. § 82 Satz 2 Nr. 3 HwO, nach der ein Bundesinnungsverband, und damit eine oberste Spitzenorganisation, Tarifverträge für die Mitglieder der Landesinnungsverbände und darüber vermittelt der Innungen abschließen kann(vgl. dazu auch BAG 11. Juni 1975 – 4 AZR 395/74 – BAGE 27, 175, 179 ff. = AP TVG § 2 Nr. 29 = EzA TVG § 2 Nr. 7, zu I 2 und 3 der Gründe).
2. Der ZDB ist eine tariffähige – oberste – Spitzenorganisation iSv. § 2 Abs. 3 TVG. Seine Mitglieder sind ausschließlich Verbände in den Fachbereichen des Baugewerbes. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, wie dies § 2 Abs. 3 TVG verlangt (vgl. BAG 22. März 2000 – 4 ABR 79/98 – BAGE 94, 126, 129 = AP TVG § 2 Nr. 49 = EzA TVG § 2 Nr. 22, zu II 1b aa der Gründe), der Abschluß von Tarifverträgen. Er ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 seiner Satzung ermächtigt, für die ihm angeschlossenen Mitglieder zentrale Tarifverhandlungen zu führen und Tarifverträge mit den Gewerkschaften abzuschließen. Dabei beschränkt sich diese Aufgabenstellung nicht darauf, gemäß § 2 Abs. 2 TVG Tarifverträge in fremdem Namen abzuschließen. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben, gemäß § 2 Abs. 3 TVG selbst als Tarifvertragspartei aufzutreten (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 11. Juni 1975 – 4 AZR 395/74 – BAGE 27, 175, 180 f. = AP TVG § 2 Nr. 29 = EzA TVG § 2 Nr. 7, zu I 3 der Gründe; insoweit deutlich anders die dem Urteil des BAG vom 26. April 2000 – 4 AZR 170/99 – BAGE 94, 266 = AP TVG § 1 Kündigung Nr. 4 = EzA TVG § 1 Nr. 42 zugrunde liegende Satzung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie). Dementsprechend schließt der ZDB die Tarifverträge nicht in fremdem, sondern im eigenen Namen ab (vgl. hierzu auch BAG 26. April 2000 aaO S. 272, zu II 2a aa der Gründe).
3. Die Beklagte ist – über die Bauinnung C.… und den SBV vermittelt – iSd. § 3 Abs. 1 TVG Mitglied des ZDB.
a) Die Beklagte ist Mitglied der Bauinnung C.…, die ihrerseits Mitglied des SBV ist. Dieser ist eine Spitzenorganisation iSv. § 2 Abs. 3 TVG. Dem steht nicht entgegen, daß bei ihm neben Vereinigungen von Baugewerbetreibenden auch Einzelpersonen die Mitgliedschaft erwerben können (vgl. BAG 22. März 2000 – 4 ABR 79/98 – BAGE 94, 126, 128 = AP TVG § 2 Nr. 49 = EzA TVG § 2 Nr. 22, zu II 1a der Gründe). Die Bauinnung C.… ist eine Vereinigung von Baugewerbetreibenden im Sinne der Satzung des SBV. Der Abschluß von Tarifverträgen gehört nach § 2 Nr. 2 der Satzung des SBV zu dessen Aufgaben.
b) Einer Handwerksinnung ist die Mitgliedschaft in einer Spitzenorganisation rechtlich nicht verwehrt. Sie kann trotz ihres teilweise öffentlich-rechtlichen Charakters eine “Vereinigung von Arbeitgebern” iSv. § 2 Abs. 1 und 2 TVG sein. Allerdings muß ein tariffähiger Berufsverband grundsätzlich unabhängig vom Staat sein (vgl. Oetker in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 265 mwN). Dies ist bei Handwerksinnungen nicht uneingeschränkt der Fall. Denn es handelt sich gemäß § 53 Satz 1 HwO um Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen insbesondere in § 54 Abs. 1 HwO eine Reihe öffentlicher Pflichtaufgaben übertragen ist und die nach § 75 HwO der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer unterliegen (vgl. BVerfG 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35/82, 356/82 und 794/82 – BVerfGE 68, 193, 208, zu B I 2a der Gründe). Wie sich aus § 54 Abs. 3 und 4 HwO ergibt, können Innungen aber auch andere als öffentlich-rechtliche Aufgaben übernehmen. Insbesondere sind sie gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 HwO befugt, Tarifverträge abzuschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind. Diese Tariffähigkeit ist im Hinblick darauf, daß die einzelnen Handwerker nach § 52 Abs. 1 Satz 1 HwO nicht gezwungen sind, der Innung beizutreten, auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 19. Oktober 1966 – 1 BvL 24/65 – BVerfGE 20, 312). Daher ist es konsequent, die Innungen – jedenfalls soweit sie in Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgabe als Tarifpartner handeln – wie Koalitionen zu behandeln (vgl. schon BAG 22. Februar 1957 – 1 AZR 426/56 – BAGE 3, 358 = AP TVG § 2 Nr. 2). Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, daß Innungsverbände Streikfonds bilden (vgl. BGH 18. Dezember 1967 – II ZR 211/65 – BGHZ 49, 209 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 38). Ebenso folgerichtig ist es dann auch, den Innungen die Möglichkeit zu eröffnen, sich nicht nur zu einem Landesinnungsverband nach § 79 HwO zusammenzuschließen, sondern auch einer Vereinigung von Arbeitgebern oder einem Zusammenschluß einer Vereinigung von Arbeitgebern beizutreten. Schutzwürdige Belange der Mitglieder der Innungen oder Dritter werden dadurch nicht beeinträchtigt. Insbesondere ist es den Handwerkern, die mit einem Beitritt der Innung zu einem Arbeitgeberverband nicht einverstanden sind, unbenommen, die Innung zu verlassen. Im übrigen wird die Mitgliedschaft einer Innung in einem Arbeitgeberverband die Innungsmitglieder insbesondere in Arbeitskämpfen regelmäßig eherstärken als schwächen. Jedenfalls soweit und solange der Innungsverband keine Tarifverträge für den Bereich der Innungen geschlossen hat, ist es diesen auch nicht etwa verwehrt, die ihnen durch § 54 Abs. 3 Nr. 1 HwO verliehene Tarifsetzungsbefugnis einer Spitzenorganisation zu übertragen. Sie müssen die Tarifsetzungsbefugnis nicht selbst ausüben.
c) Der SBV ist Mitglied des ZDB. Auch diese Mitgliedschaft ist sowohl nach der Satzung des SBV wie auch nach der Satzung des ZDB möglich. Der vermittelten, indirekten Mitgliedschaft der Bauinnung C.… im ZDB steht nicht entgegen, daß nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des ZDB die Mitgliedschaft von Innungen ausgeschlossen ist. Diese Satzungsbestimmung betrifft ersichtlich nur die unmittelbare Mitgliedschaft im ZDB.
4. Zweifel an der Tarifzuständigkeit des ZDB zum Abschluß der Lohntarifverträge bestehen nicht. Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes bestimmt den Geschäftsbereich, innerhalb dessen er Tarifverträge abschließen kann. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem in der Satzung festgelegten Organisationsbereich. Dessen Ausgestaltung steht dem jeweiligen Verband frei. Fragen einer etwaigen Tarifkonkurrenz sind insoweit nicht maßgeblich (vgl. BAG 14. Dezember 1999 – 1 ABR 74/98 – BAGE 93, 83, 91 f. = AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 14 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7, zu B III 2a der Gründe mwN). Wie sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des ZDB ohne weiteres ergibt, gehört der Abschluß von Lohn- und Ausbildungsvergütungstarifverträgen im Baugewerbe in der Bundesrepublik zu den satzungsmäßigen Aufgaben. Entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist die Tarifzuständigkeit des ZDB auch nicht etwa im Hinblick auf § 54 Abs. 3 Nr. 1 HwO zu verneinen. Diese Vorschrift verleiht den Innungen die -subsidiäre –Tariffähigkeit. Sie schränkt die Befugnis des ZDB, die Tarifzuständigkeit für alle Betriebe des Baugewerbes zu beanspruchen, nicht ein. Da zwischen den Parteien über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des ZDB kein Streit besteht und auch von Amts wegen insoweit keine ernsthaften Bedenken gerechtfertigt sind, bestand keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG.
5. Das Ausbildungsverhältnis unterfiel dem in § 1 der Lohntarifverträge normierten Geltungsbereich. Nach § 1 Abs. 1 Lohn-TV gehört ua. das Land Sachsen zum räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. In den betrieblichen Geltungsbereich fallen nach § 1 Abs. 2 Lohn-TV iVm. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 BRTV-Bau ua. Betriebe, in denen – wie bei der Beklagten – Maurerarbeiten ausgeführt werden. Der persönliche Geltungsbereich der Lohntarifverträge erfaßt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Lohn-TV auch Beschäftigte, die für den Beruf eines Arbeiters ausgebildet werden.
II. Der vom Kläger am 19. Juni 1997 erklärte Verzicht auf die tarifliche Ausbildungsvergütung steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Der Verzicht ist bereits nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG unwirksam. Auf die bei Abgabe des Verzichts noch bestehende Minderjährigkeit des Klägers kommt es daher nicht an.
III. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Beschäftigungssicherungsklausel in § 5 Lohn-TV vom 3. Juni 1998 sowie in § 6 Lohn-TV vom 26. Mai 1999 und vom 2. Juni 2000 nicht zu einer Reduzierung des im übrigen der Höhe nach unstreitigen Anspruchs. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut läßt die Beschäftigungssicherungsklausel nur eine Abweichung von den in §§ 2 und 4 Lohn-TV geregelten Löhnen, nicht dagegen von der in § 6 bzw. § 7 der Lohntarifverträge festgelegten Ausbildungsvergütung zu.
IV. Der Anspruch ist nicht nach § 16 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltenden Fassung vom 19. April 2000 (BBTV) ausgeschlossen. Danach verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Erhebung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Fristen hat der am 11. Juli 2000 bei der Beklagten ausgeschiedene Kläger gewahrt, indem er mit Schreiben vom 27. Juli 2000 den Anspruch gegenüber der Beklagten erhoben und mit der am 6. September 2000 zugestellten Klage gerichtlich geltend gemacht hat.
V. Die ab Rechtshängigkeit geltend gemachten Zinsen aus dem Bruttobetrag (vgl. BAG GS 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150 = AP BGB § 288 Nr. 4 = EzA BGB § 288 Nr. 3) stehen dem Kläger ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BAG 30. Oktober 2001 – 1 AZR 65/01 – BAGE 99, 266, 273 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 145 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 109, zu II der Gründe) zu. Die bis April 2000 aufgelaufenen Differenzforderungen in Höhe von 4.646,13 Euro sind gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung mit 4 % Zinsen, die Differenzforderungen ab Mai 2000 in Höhe von 468,04 Euro gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit 1. Mai 2000 geltenden Fassung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die weitergehende Zinsforderung ist unbegründet.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.