Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den Voraussetzungen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen gehört nicht das Vorliegen eines im Einzelfall festzustellenden Erholungsbedürfnisses.
2. Auch der wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung des vor dem Ausscheiden entstandenen und nicht gewährten Urlaubs.
3. Eine tarifliche Verfallklausel des Inhalts, daß ein nicht geltend gemachter Urlaub drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlischt, ist unanwendbar, wenn der Arbeitnehmer infolge langdauernder Erkrankung an der Geltendmachung des Urlaubs gehindert war.
Orientierungssatz
Manteltarifvertrag für die Lederwaren- und Kofferindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 1964-12-14.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 11.09.1967; Aktenzeichen 6 Sa 414/67) |
Fundstellen
Haufe-Index 440117 |
DB 1968, 1407 |
BetrR 1968, 685 |
ARST 1968, 188 |
BerlWirt 1969, 88 |
SAE 1969, 127 |
AP § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, Nr 5 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 29 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 159 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 29 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 159 |
ArbuR 1968, 249 |
ArbuR 1968, 349 |
EzA § 1 BUrlG, Nr 5 |
PraktArbR BUrlG §§ 7-10, Nr 186 |
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