Leitsatz (redaktionell)
1. Mit gesetzlichen Vorschriften inhaltsgleiche tarifliche Urlaubsvorschriften sind nicht anders als das Gesetz auszulegen.
2. BUrlG § 6 Abs 1 ist im Grundsatz auch dann anzuwenden, wenn Urlaubsansprüche aus aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen auf verschiedenen Rechtsquellen beruhen und in der Höhe voneinander abweichen.
3. Hat der Arbeitnehmer im früheren Arbeitsverhältnis den vollen gesetzlichen Jahresurlaub erhalten und im folgenden Arbeitsverhältnis desselben Kalenderjahres noch einen Teilurlaubsanspruch auf der Grundlage eines höheren Jahresurlaubs erworben, so entfällt der letztere Anspruch insoweit, als beide Urlaubsansprüche sich auf einander überdeckende Teile des Kalenderjahres beziehen.
Orientierungssatz
Auslegung der §§ 15 und 16 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metallindustrie im Unterwesergebiet vom 1965-09-30.
Verfahrensgang
LAG Bremen (Entscheidung vom 27.11.1968; Aktenzeichen 1 Sa 45/68) |
Fundstellen
BAGE 22, 201 |
BAGE, 201 |
BB 1970, 260 |
DB 1970, 354 |
NJW 1970, 678 |
BetrR 1970, 131 |
RdA 1970, 93 |
SAE 1970, 158 |
AP § 6 BUrlG, Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 176 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 176 |
ArbuR 1970, 55 |
EzA § 6 BUrlG, Nr 1 |
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