Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer, der auf unbestimmte Zeit eingestellt ist und der während der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Bedienung eines bestimmten Gerätes (hier Flugzeug) eingesetzt war, ohne daß sein Arbeitsverhältnis nur auf diese Aufgabe der Arbeit an diesem Gerät beschränkt war, kann jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an mit der Ersetzung des von dem Arbeitnehmer bedienten Gerätes durch ein anderes rechnete, wegen der Nichtmehrverwendung des von ihm bisher bedienten Gerätes nicht aus "betriebsbedingten Gründen" entlassen werden. Er hat, wenn für seinen Einsatz auf dem neuen Gerät eine Um- oder Einschulung erforderlich ist, einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine solche Um- oder Einschulung.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.08.1967; Aktenzeichen 2 Sa 164/67) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.02.1967; Aktenzeichen 6 Ca 389/66) |
Fundstellen
BAGE 21, 6 |
BAGE, 6 |
DB 1968, 1319 |
EzB KSchG § 1, Nr (LT1) |
ARST 1968, 182 |
SAE 1969, 56 |
AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 18 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 100 |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 100 |
ArbuR 1969, 30 |
EzA § 1 KSchG, Nr 10 |
MDR 1968, 793 |
PraktArbR KschG § 1 Abs 2, Nr 266 |
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