Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, in welchem Umfang die Klage begründet ist. Dem Kläger steht zwar eine höhere als die von der streitverkündeten Pensionskasse gezahlte Betriebsrente zu, weil die Versorgungsordnung den Kläger im Zusammenhang mit ihrer Regelung zum Rentenzugangsalter wegen des Geschlechts diskriminiert. Die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge kann der Kläger jedenfalls auch von der Beklagten verlangen. Es kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen aber noch nicht ermittelt werden, welche genaue Höhe der zugunsten des Klägers verbleibende monatliche Differenzbetrag hat.
I. Es verstößt gegen das Verbot der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 141 Abs. 1 EG), dass auf Grund des in § 24 Nr. 1 AVB vorgesehenen unterschiedlichen Rentenzugangsalters und der hieran anknüpfenden Berechnungsregeln in § 24 Nr. 5 und Nr. 7 AVB unter ansonsten gleichen Bedingungen Beschäftigte, die mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausgeschieden sind und später nach § 6 BetrAVG vorgezogen Betriebsrente in Anspruch nehmen, unterschiedlich hohe Versorgungsleistungen erhalten, je nach dem, ob es sich um Frauen oder Männer handelt. Das gilt allerdings nicht für den Teil der Versorgungsleistungen, die der Kläger auf Grund der von ihm freiwillig gezahlten Beiträge zusätzlich von der Streitverkündeten erhält.
1. Art. 141 EG ist ebenso wie die Vorgängerbestimmung des Art. 119 EGVertrag in Deutschland als einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar geltendes Recht (EuGH 8. April 1976 – Rs. 43/75 – Defrenne – EuGHE Erster Teil 1976, 455 f., 472 f.; BAG 20. November 1990 – 3 AZR 613/89 – BAGE 66, 264). Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich auch auf betriebliche Versorgungsleistungen. Nach Art. 141 Abs. 2 EG sind unter “Entgelt” im Sinne des Diskriminierungsverbots des Art. 141 EG neben den üblichen Grund- und Mindestlöhnen oder -gehältern alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar zahlt. Hierzu zählen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (EuGH 13. Mai 1986 – Rs. 170/84 – Bilka – EuGHE Zweiter Teil 1986, 1607 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 10). Daran, dass es sich um eine “sonstige Vergütung” iSv. Art. 141 Abs. 2 EG handelt, ändert auch der Umstand nichts, dass eine Versorgungsleistung nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern durch eine von ihm eingeschaltete, rechtlich selbständige Stelle wie eine Pensionskasse erbracht werden soll (EuGH 28. September 1994 – Rs. C-200/91 – Coloroll – EuGHE I 1994, 4389, Rn. 20 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 57; BAG 19. November 2002 – 3 AZR 631/97 – BAGE 103, 373, 376 mwN).
2. Bei den Leistungen, welche die streitverkündete Pensionskasse auf Grund ihrer Einschaltung durch die Beklagte und der Beitragsleistungen durch diese an den Kläger zu erbringen hat, handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die in den Anwendungsbereich des Art. 141 EG fallen.
a) Die Beklagte beruft sich demgegenüber zu Unrecht darauf, sie habe nur versprochen, zugunsten des Klägers Beiträge an die Pensionskasse abzuführen. Dies habe sie getan, ohne gegen das Verbot der Entgeltdiskriminierung zu verstoßen. Weitere Pflichten habe sie nicht. Damit meint sie im Ergebnis, sie habe dem Kläger lediglich eine reine Beitragszusage erteilt.
Eine solche Zusage ist zwar rechtlich ohne weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG.
Die Beklagte hat dem Kläger aber keine reine Beitragszusage erteilt. Sie hat in § 4 des Arbeitsvertrages die Pflicht übernommen, den Kläger bei einer bestimmten Pensionskasse, der Streitverkündeten, anzumelden, an die bestimmte Beiträge abzuführen sind, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. Damit hat sie im Arbeitsvertrag eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, auf Grund deren sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Streitverkündete zu verschaffen. Die Versorgungszusage der Beklagten wird durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger insgesamt eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden ist. In Tarif A § 4 der Allgemeinen Tarifbedingungen der Pensionskasse wird der Rechenweg offen gelegt, der auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zum Pensionsanspruch führt. Dass die Beklagte von dieser Bewertung abweichend ausnahmsweise eine Beitragszusage außerhalb des Betriebsrentenrechts erteilen wollte, hat sie an keiner Stelle deutlich gemacht.
Auch § 3 des Arbeitsvertrages steht einer Qualifizierung der Zusage der Beklagten als beitragsorientierte Leistungszusage unter Einschaltung einer Pensionskasse nach Maßgabe des Betriebsrentenrechts nicht entgegen. In dieser Vertragsbestimmung wird lediglich die Höhe der Beitragsleistung festgelegt und deren volle Übernahme durch die Beklagte vereinbart.
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gehören zu den unter das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG fallenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht die Versorgungsleistungen, welche die Pensionskasse auf Grund eigener Beiträge des Klägers nach Tarif A § 1 Nr. 2 TaB an diesen zu erbringen hat. Insoweit besteht für die Beklagte auch keine Einstandspflicht. Darauf, ob die Streitverkündete insoweit an ein Diskriminierungsverbot gebunden ist, kommt es deshalb im Verhältnis zur Beklagten nicht an.
aa) Tarif A § 1 Nr. 2 TaB eröffnete dem Kläger die im Arbeitsvertrag nicht vorgesehene Möglichkeit, durch eigene Beiträge weitere Versorgungsansprüche zu erwerben. Diese ergab sich aus seiner Mitgliedschaft bei der Streitverkündeten und war ihm nicht durch die Beklagte eingeräumt worden. Ob und wie lange er derartige Beiträge leistete, stand ihm frei. Für auf solche Weise entstandene Versorgungsrechte hat die Beklagte nicht einzustehen. Aus dem Umstand, dass in den Tarifbedingungen der Streitverkündeten von einer “Aufstockung” der Pensionsanwartschaft die Rede ist, ergibt sich nichts anderes. Da die Beitragsleistungen des Klägers in seinem Belieben standen, kann der sich daraus ergebende Anspruch nicht als unselbständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs angesehen werden.
Dem entspricht es, dass der auf die Versorgungszusage der Beklagten noch nicht anwendbare § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG (idF des Gesetzes vom 21. Juni 2002; BGBl. I S. 2167) arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsanwartschaften nur dann zur betrieblichen Altersversorgung rechnet, wenn die Versorgungszusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus den so aufgebrachten Beiträgen umfasst.
Die Besonderheit der vom Kläger durch Eigenbeiträge zusätzlich erworbenen Versorgungsrechte im Verhältnis zu den von der Beklagten finanzierten betriebsrentenrechtlichen Versorgungsanwartschaften wird schließlich auch dadurch deutlich, dass die Streitverkündete die beiden Rentenstämme – die Betriebsrente und die Privatvorsorge aus Eigenbeiträgen – gesondert berechnet und ausweist. Diese Stämme werden lediglich deswegen von der Streitverkündeten zusammengeführt, weil sie die entstandenen Versorgungsansprüche insgesamt erfüllen muss. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei den von ihr aufzubringenden Zahlungen nur teilweise um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt.
bb) Die Bewertung, dass nur die von der Beklagten finanzierten, nicht die zusätzlich und freiwillig allein vom Kläger finanzierten Anteile der von der Pensionskasse geschuldeten Versorgungsleistungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind und deshalb dem Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG unterfallen, entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Er muss deshalb nicht nach Art. 234 Abs. 3 EG um eine Vorabentscheidung ersucht werden (vgl. ErfK/Wißmann Art. 234 EG Rn. 32 mwN).
In seinem Urteil vom 28. September 1994 (– Rs. C-200/91 – Coloroll – EuGHE I 1994, 4389, Rn. 90 f. = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 57) hat der Europäische Gerichtshof darauf erkannt, dass Leistungen dann nicht unter Art. 119 EG-Vertrag (jetzt: Art. 141 EG) fallen, wenn sie auf freiwillig und zusätzlich vom Arbeitnehmer übernommene Beiträge zurückgehen und gesondert und nach dem Wert der gezahlten Beiträge berechnet werden. Diese Voraussetzungen sind im Fall der durch Eigenbeiträge des Klägers finanzierten Versorgungsanwartschaft erfüllt. Soweit der Gerichtshof außerdem erwähnt, dass die eingezahlten Beiträge in einen besonderen Fonds eingezahlt und dort getrennt verwaltet werden, war dies erkennbar nur durch den konkret behandelten Rechtsstreit veranlasst (“Wie sich nämlich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, … ”); eine zusätzliche Voraussetzung sollte damit nicht aufgestellt werden. Entscheidend sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die auch vorliegend erfüllten Merkmale einer vom Versicherten unabhängig vom Arbeitgeber freiwillig und zusätzlich übernommenen Beitragspflicht und die gesonderte Behandlung der sich aus diesen Beiträgen ergebenden Versorgungsrechte: “Zusätzliche Leistungen, die auf freiwilligen Beitragszahlungen der Arbeitnehmer beruhen, fallen … nicht in den Anwendungsbereich des Art. 119, soweit ein Betriebsrentensystem den ihm angeschlossenen Personenkreis lediglich den erforderlichen organisatorischen Rahmen hierfür zur Verfügung stellt.” (EuGH 28. September 1994 – Rs. C-200/91 – aaO, Rn. 93).
3. Die Festlegung eines unterschiedlichen Rentenzugangsalters für Männer und Frauen in § 24 Nr. 1 Satz 1 AVB der Streitverkündeten und das daran anknüpfende Zuschlags- und Abschlagssystem in § 24 Nr. 5 Satz 2, 3 und Nr. 7 AVB verstoßen gegen das europarechtliche Lohngleichheitsgebot aus Art. 141 EG.
Männer, die vorgezogen Alterspension in Anspruch nehmen, müssen im Gegensatz zu Frauen gem. § 24 Nr. 5 Satz 2 und 3 AVB Abschläge von der von ihnen erdienten Jahrespension hinnehmen. Bei einer hinausgeschobenen Alterspension erhalten Männer außerdem erst von einem wesentlich späteren Zeitpunkt an als Frauen einen Zuschlag nach § 24 Nr. 7 AVB für die verkürzte Leistungsdauer. Die Ungleichbehandlung wird im Falle des Klägers besonders deutlich. Eine Frau in seiner Position, die während identischer Dauer des Arbeitsverhältnisses eine gleich hohe Versorgungsanwartschaft erdient hätte und zum gleichen Zeitpunkt in den Ruhestand gewechselt wäre, hätte nach den Versorgungsbestimmungen bei dem von ihr bis zu ihrem Ausscheiden erdienten nicht, wie der Kläger, einen Abschlag von 19,2 % hinnehmen müssen, sondern einen Zuschlag in Höhe von 7,2 % erhalten.
Für diese allein an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung beim Versorgungsentgelt gibt es europarechtlich keine Rechtfertigung. Sie ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht hinzunehmen hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften, die auf die Zeit nach der Verkündung der Entscheidung in Sachen “Barber” (EuGH 17. Mai 1990 – Rs. C-262/88 – EuGHE I 1990, 1889 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 20 = EzA EWGVertrag Art. 119 Nr. 4) zurückgehen (BAG 3. Juni 1997 – 3 AZR 910/95 – BAGE 86, 79; 23. September 2003 – 3 AZR 304/02 – AP BetrAVG § 1 Gleichberechtigung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Gleichberechtigung Nr. 13). Insoweit dürfen die Bestimmungen, welche die männlichen Beschäftigten beim (Versorgungs-)Entgelt diskriminieren, nicht angewendet werden. Die für die begünstigte Arbeitnehmergruppe geltenden Regeln sind auch für die benachteiligte Gruppe maßgeblich (BAG 19. November 2002 – 3 AZR 631/97 – BAGE 103, 373, 376 f.). Dies bedeutet, dass die auf die betriebliche Versorgungszusage und die Beitragszahlungen der Beklagten bis zum 17. Mai 1990 einschließlich zurückgehenden Versorgungsanwartschaften zwar nach dem Wortlaut des § 24 Nrn. 1, 5 und 7 AVB zu berechnen sind. Soweit die vom Kläger bis zu seinem Ausscheiden erdiente arbeitgeberfinanzierten Versorgungsanwartschaften aber in der Beschäftigungszeit ab dem 18. Mai 1990 erdient wurden, sind sie so zu berechnen, als wäre auch für den Kläger eine feste Altersgrenze 60 festgelegt worden. Von dem auf diese Beschäftigungszeit zurückgehenden Teil der Versorgungsanwartschaft ist mithin kein versicherungsmathematischer Abschlag von 19,2 % vorzunehmen. Der Kläger kann insoweit vielmehr einen Zuschlag in Höhe von 7,2 % verlangen.
II. Die sich aus dieser Pflicht zu diskriminierungsfreier Anspruchsberechnung ergebenden Differenzbeträge schuldet nicht nur die streitverkündete Pensionskasse (EuGH 9. Oktober 2001 – Rs. C-379/99 – Menauer – EuGHE I 2001, 7275 = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 7; BAG 19. November 2002 – 3 AZR 631/97 – BAGE 103, 373, 376 f.), sondern auch die Beklagte (vgl. auch Steinmeyer BetrAV 2004, 436, 439). Dieser Verschaffungsanspruch (vgl. BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236) ergibt sich heute aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
Es kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber auch bei Einschaltung eines versicherungsförmig handelnden externen Versorgungsträgers grundsätzlich und ohne weiteres wegen der zu verschaffenden Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden kann. Gegen eine solche allgemeine Aussage und dafür, dass ein begünstigter Arbeitnehmer im Regelfall zunächst den Versorgungsträger in Anspruch nehmen muss, spricht der Umstand, dass der Arbeitgeber für den begünstigten Arbeitnehmer erkennbar einen solchen Durchführungsweg auch deshalb wählt, weil er nicht selbst Versorgungsleistungen erbringen will. Es ergibt sich aber schon aus dem Gebot der Effektuierung von Diskriminierungsverboten, dass ein Versorgungsgläubiger jedenfalls dann auch unmittelbar gegen seinen früheren Arbeitgeber vorgehen kann, wenn sich die Zahlungsansprüche nicht aus dem Wortlaut der Leistungsordnung des externen Versorgungsträgers herleiten lassen, sondern sich erst aus deren Inhaltskontrolle ergeben. In einem solchen Fall muss es dem diskriminierten Versorgungsberechtigten frei stehen, ob er sich zur Durchsetzung seiner Rechte aus Art. 141 EG auf die verschaffte Rechtsbeziehung oder den gegenüber dem früheren Arbeitgeber begründeten Verschaffungsanspruch stützt.
III. Nach alledem hat die Beklagte dem Kläger eine diskriminierungsfrei berechnete Versorgung zu verschaffen, soweit diese durch die von ihr geleisteten Beiträge finanziert wurde. Dies bedeutet, dass der Kläger wegen des ab dem 18. Mai 1990 – nicht, wie der Kläger und das Landesarbeitsgericht angenommen haben, seit dem 17. Mai 1990 – erdienten Teils seiner Betriebsrentenanwartschaft keine versicherungsmathematischen Abschläge in Höhe von 19,2 % hinnehmen muss, sondern insoweit Zuschläge in Höhe von 7,2 % verlangen kann. Solange die Streitverkündete die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge nicht zahlt, muss die Beklagte dies tun.
Gleichwohl konnte der Senat nicht abschließend über die Klageforderung entscheiden, weil noch nicht feststeht, welcher Teil der vom Kläger auf Grund der Beitragsleistungen der Beklagten erdienten Versorgungsanwartschaft auf die Beschäftigungszeit seit dem 18. Mai 1990 entfällt.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die insgesamt bis zum Versorgungsfall erdiente Versorgungsanwartschaft im Verhältnis der Beschäftigungszeit des Klägers bis zum Stichtag zur danach zurückgelegten Zeit aufgeteilt und für den zweiten Teil der Anwartschaft den auch von der Beklagten geschuldeten Zuschlag von 7,2 % statt des versicherungsmathematischen Abschlags von 19,2 % vorgenommen. Eine solche Berechnungsweise ist praktikabel und in vielen Fällen auch zulässig. Der Kläger wendet demgegenüber zu Unrecht ein, es müssten alle Zuwächse, welche die Versorgungsanwartschaft nach dem 17. Mai 1990 erfahren habe, in entsprechender Weise behandelt werden. Er verkennt, dass es darauf ankommt, welche Versorgungsanteile er in welchem Zeitraum erdient hat. Steigerungen dieses Anteils in der Folgezeit, die allein auf Zeitablauf oder Beschlüssen der Pensionskasse beruhen, sind dem bereits früher Erdienten zuzurechnen. Der überproportionale Wertanstieg der Versorgungsanwartschaft des Klägers in den letzten Jahren seines Beschäftigungsverhältnisses beruht wesentlich auch auf solchen Steigerungen der bis zum 17. Mai 1990 durch Arbeitsleistung erdienten Versorgungsanwartschaft. Sie können nicht der “Nach-Barber-Zeit” zugeordnet werden.
2. Aus dem zuletzt Angesprochenen ergibt sich zugleich, dass grundsätzlich jedenfalls dann, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, eine genaue Berechnung der auf die Beschäftigungszeit seit dem 18. Mai 1990 zurückgehenden Versorgungsansprüche geboten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Pensionskasse erstellten “Aufrechnungsbescheinigungen” ermöglichen eine Ermittlung der bis zum 17. Mai 1990 erworbenen Versorgungsanwartschaft und der in der Folgezeit auf diese Anwartschaft entfallenden Gewinnanteile und Zinsen. Nur soweit über die sich hieraus insgesamt ergebenden Beträge hinaus in der Zeit nach dem 17. Mai 1990 eine Steigerung der arbeitgeberfinanzierten Pensionsanwartschaft eingetreten ist, kann der Kläger eine Gleichstellung mit den durch § 24 AVB begünstigten weiblichen Beschäftigten verlangen. Das Landesarbeitsgericht wird die Höhe der zugrunde zu legenden Beträge, gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten, festzustellen und die sich hieraus in den verschiedenen Zeitabschnitten ergebenden Betriebsrentenansprüche zu ermitteln haben.