Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen des Drittschuldners
Leitsatz (redaktionell)
Dem Drittschuldner steht die Geltendmachung von Einwendungen gegen eine titulierte Forderung nicht zu, da er im Drittschuldnerprozeß nicht Rechte des Schuldners an dessen Stelle erheben kann.
Orientierungssatz
Keine Fürsorgepflicht und kein Fürsorgerecht des Drittschuldners, die Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages zu prüfen, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.
Normenkette
BGB § 826; ZPO §§ 700, 766-767, 776, 829, 835, 850
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 03.03.1988; Aktenzeichen 4a Sa 65/87) |
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 27.10.1987; Aktenzeichen 13 Ca 171/87 A) |
Tatbestand
Der bei der Klägerin bis 3O. September 1987 als Bauhilfsarbeiter beschäftigte Schuldner Dieter K hat am 26. November 198O mit der Beklagten einen Kreditvertrag über die Antragssumme von 2.030,10 DM, die unter Einschluß von Kosten, Kreditgebühren und Bearbeitungsgebühren den Gesamtkreditbetrag von 2.857,20 DM ergab, abgeschlossen. Das Darlehen diente dem Zweck, eine Sitzgarnitur für die Wohnung des Schuldners zu erwerben. Der jährliche Effektivzins war mit 26,42 % ausgewiesen. Als monatliche Raten waren nach einer ersten Rate von 57,2O DM Folgeraten von 80,-- DM angesetzt. Nach den Kreditbedingungen konnte die Beklagte die sofortige Rückzahlung des Gesamtkreditbetrages verlangen, wenn der Schuldner mit zwei Raten in Verzug geriet, wobei der Netto-Restkredit ab Fälligstellung zur sofortigen Rückzahlung mit 0,0625 % pro Tag zu verzinsen war (Ziff. 3 der Kreditbedingungen). Zum Ausgleich der bei der vorzeitigen Rückforderung entstehenden Kosten sahen die Kreditbedingungen unter der Ziff. 4.2 eine Bearbeitungsgebühr von 95,-- DM vor. Der seinerzeit als Zeitungswerber tätige Schuldner gab seinen monatlichen Nettoverdienst mit 1.500,-- DM und seine Mietverpflichtung mit 230,-- DM an. Gleichzeitig mit dem Abschluß des Kreditvertrages trat er seine gegenwärtigen und zukünftigen Gehalts-, Lohn- und sonstigen Ansprüche gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber sicherheitshalber an die Beklagte ab.
Nachdem der Schuldner lediglich zwei Raten gezahlt hatte, erwirkte die Beklagte am 24. Dezember 1981 einen inzwischen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 3. Dezember 1981 über 2.636,06 DM nebst 0,0625 % Zinsen pro Tag aus 2.030,10 DM seit dem 30. Juli 1981.
Am 25. Juli 1986 zeigte die Beklagte der Klägerin die Lohnabtretung an, worauf diese die pfändbaren Beträge solange an die Beklagte abführte, bis die Beklagte insgesamt 2.636,06 DM erhalten hatte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1986 bezifferte die Beklagte die bis zum 17. August 1986 aufgelaufene Restschuld auf 2.374,46 DM; insoweit handelt es sich ausschließlich um eine Zinsforderung, deren rechnerische Höhe unstreitig ist. Weitere Zahlungen lehnte die Klägerin jedoch ab, da sie die Zinsabsprache im Kreditvertrag für sittenwidrig hielt.
Am 14. Januar 1987 erwirkte die Beklagte gegen die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (Geschäftsnummer 5 M 259/87 - 16) bezüglich des Arbeitseinkommens des Kreditnehmers, dessen pfändbarer Betrag 430,-- DM betrug. Mit Schreiben vom 14. Juli 1987 stellte die Beklagte dem Kreditnehmer anheim, Klage auf Herausgabe des Titels zu erheben, anderenfalls werde sie die Vollstreckung weiterbetreiben.
Mit der am 29. Juli 1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagten gegen sie kein Anspruch zustehe. Hierzu hat sie vorgetragen, der Kreditvertrag sei nichtig. Der Zinssatz von 26,42 % pro Jahr sei sittenwidrig. Auch die Vertragsbedingungen über die Bearbeitungsgebühr (Ziff. 4 der Kreditbedingungen), die Stundungsgebühr (Ziff. 5 der Kreditbedingungen) und den Zinszuschlag (Ziff. 5.3 der Kreditbedingungen) würden den Kreditnehmer unangemessen benachteiligen. Insgesamt seien fünf Klauseln wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des AGB-Gesetzes unwirksam. Diese krasse Häufung begründe daher die Sittenwidrigkeit des gesamten Kreditvertrages.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin zusteht, insbesondere nicht auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 4. Januar 1987 (Geschäftsnummer: 5 M 259/87-16).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, sowie - widerklagend - festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, den pfändbaren Teil des Einkommens des bei ihr beschäftigten Arbeiters Dieter K, , 7070 Schwäbisch Gmünd, entsprechend dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 14. Januar 1987 (5 M 259/87 - 16) an die Beklagte zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat erwidert, der Ratenkreditvertrag sei nicht sittenwidrig, da sich der vereinbarte Zinssatz im Rahmen der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugelassenen Werte gehalten habe. Auch ein Verstoß einzelner Kreditbedingungen gegen das AGB-Gesetz mache den Vertrag nicht sittenwidrig. Im übrigen könne die Klägerin nicht geltend machen , daß die Pfändung aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sei. Wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf Grund eines formell nicht zu beanstandenden Schuldtitels erlassen worden sei, habe der Drittschuldner nicht die Möglichkeit, sich mit der Begründung zur Wehr zu setzen, daß dem Gläubiger kein Anspruch zustehe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Widerklageantrag dahingehend geändert, daß sie nunmehr beantragt hat, die Klägerin zur Zahlung von 2.374,46 DM zu verurteilen. Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags für erledigt erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem geänderten Widerklageantrag erkannt.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Widerklage mit Recht stattgegeben. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung von 2.374,46 DM verlangen. In Höhe dieses Betrages ist das Arbeitseinkommen des Schuldners wirksam gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen worden. Dies bewirkt, daß die Klägerin in Höhe des gepfändeten Betrages keine Zahlung an den Schuldner leisten darf (§ 829 Abs. 1 ZPO) und insoweit die Beklagte von der Klägerin anstelle des Schuldners Zahlung verlangen kann (§ 835 Abs. 1 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 47. Aufl. 1989, § 835 Anm. 4 A).
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist formell wirksam. Er ist aufgrund eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids, der einem Versäumnisurteil gleichsteht (vgl. § 700 Abs. 1 ZPO), vom zuständigen Vollstreckungsgericht erlassen worden. Damit sind die gesetzlichen Grundlagen für den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beachtet worden. Irgendwelche Mängel, die die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insoweit werden von der Klägerin auch keine Einwendungen erhoben.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist, was zur Wirksamkeit der Pfändung erforderlich ist, der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 829 Abs. 2 ZPO). Mängel sind insoweit von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wendet sich die Klägerin nicht. Insoweit könnte sie Einwendungen auch nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen, sondern nur vor dem Vollstreckungsgericht nach § 766 ZPO geltend machen (vgl. BAG Urteil vom 11. Januar 1961 - 5 AZR 295/60 -, BAGE 10, 279, 286 = AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO).
Der gepfändete Anspruch des Schuldners besteht in Höhe der Klageforderung. Das Arbeitseinkommen des Schuldners war in Höhe von monatlich 430,-- DM pfändbar. Ab Januar 1987 war dieses Arbeitseinkommen zugunsten der Beklagten gepfändet. Danach ist in der Zeit von Januar 1987 bis September 1987 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Schuldners) pfändbares und zugunsten der Beklagten gepfändetes Arbeitseinkommen des Schuldners in Höhe von 2.374,46 DM entstanden und fällig geworden. Einwendungen werden von der Klägerin hiergegen nicht erhoben. Damit hat sie den gepfändeten Betrag von 2.374,46 DM an die Beklagte auszuzahlen.
Einwendungen gegen die titulierte Forderung der Beklagten (Gläubigerin) gegen den Schuldner stehen der Klägerin als Drittschuldnerin nicht zu (Stein/Jonas/Münzberg, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1983, § 829 Rz 115; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 835 Anm. 6 A; grundsätzlich ebenso: BAG Urteil vom 19. November 1962 - 5 AZR 131/62 - AP Nr. 1 zu § 776 ZPO). Insoweit fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Zivilprozeßordnung räumt nur dem Schuldner das Recht ein, gegen die einem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Forderung Einwendungen zu erheben (§ 767 ZPO). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs dem Schuldner das Recht zugebilligt, gegenüber einem rechtskräftigen Titel unter den Voraussetzungen des § 826 BGB den Einwand der Arglist zu erheben und auf Herausgabe des Titels zu klagen (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf. vor §§ 322 - 327, Anm. 6 B a). Gegenüber einem Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag, der hier nach Auffassung der Klägerin vorliegt, hält der Bundesgerichtshof eine Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB für gerechtfertigt, wenn der Gläubiger erkennen konnte, daß bei einer Geltendmachung im Klageverfahren bereits die Schlüssigkeitsprüfung zur Klageabweisung hätte führen müssen (BGH Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 287/86 -, BGHZ 101, 380, 384 = WM 1987, 1245). Von dieser rechtlichen Möglichkeit zur Beseitigung des Vollstreckungstitels hätte der Schuldner auch im vorliegenden Fall Gebrauch machen können. Dies hat er nicht getan.
Der Klägerin als Drittschuldnerin kann nicht das Recht eingeräumt werden, im Drittschuldnerprozeß Rechte des Schuldners geltend zu machen. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Klägerin beruft sich allerdings auf ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gegenüber dem Schuldner, Denck spricht in diesem Zusammenhang von einem "Fürsorgerecht" des Arbeitgebers (ZZP 92, 71, 81). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis und - ihr korrespondierend - das Fürsorgerecht bedeuten, daß der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren hat, wie sie unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden können (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl. 1987, S. 712).
Danach kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, daß er bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen die Berechtigung der zugrundeliegenden Forderung des Gläubigers und darüber hinaus die Möglichkeit prüft, ob hiergegen Einwendungen erhoben werden können. Damit wäre der Arbeitgeber - zumal wenn er rechtlich unerfahren ist - überfordert. Er müßte jeweils umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen durchführen. Das ist ihm unzumutbar. Für eine solche Ausdehnung der Fürsorgepflicht besteht auch kein Anlaß. Der Schuldner selbst hat die vom Gesetz und der Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit, Einwendungen gegen die einem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Forderung gerichtlich geltend zu machen. Aus diesem Grunde besteht kein Anlaß, dem Arbeitgeber das (Fürsorge-) Recht zuzubilligen, für den Schuldner dessen Einwendungen im Drittschuldnerprozeß zu erheben. Es ist Sache des Schuldners, sich gegen eine Vollstreckung eines Titels zu wehren, der auf einer unberechtigten Forderung beruht. Unterläßt er dies, hat dies die gleiche Wirkung, als wenn er von vornherein freiwillig die unberechtigt geltend gemachte Forderung beglichen oder anerkannt hätte. Dies steht in seinem Belieben. Wollte man dem Arbeitgeber insoweit das Recht einräumen, Einwendungen zu erheben, käme dies einer auch verfassungsrechtlich bedenklichen Bevormundung des Arbeitnehmers in seinen Privatbereichen ohne gesetzliche Grundlage gleich.
Irgendwelche berechtigten Eigeninteressen der Klägerin, über das Gesetz hinaus oder in entsprechender Anwendung gesetzlicher Bestimmungen Einwendungen gegen die dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Forderung geltend machen zu können, bestehen nicht. Die Klägerin ist als Arbeitgeber zur Zahlung der Arbeitsvergütung ihrer Arbeitnehmer verpflichtet. Werden Lohnansprüche gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, hat sie den gepfändeten Teil des Lohns - soweit er pfändbar ist - an den Pfändungsgläubiger abzuführen und den Restbetrag an den Schuldner auszuzahlen. Gelingt es dem Schuldner, die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erreichen, ist der Lohn wieder in voller Höhe an den Schuldner auszuzahlen. Vorteile - von der dem Arbeitgeber obliegenden Bearbeitung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgesehen - entstehen hierdurch für die Klägerin nicht. Ihre Interessen sind nicht berührt, wenn sie aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Teil der Vergütung an den Pfändungsgläubiger auszahlt. Dadurch erlischt in dieser Höhe ihre Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung (§ 836 Abs. 2 ZPO). Daher besteht auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beseitigung oder Nichtbeachtung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (in diesem Sinne auch: BAG Urteil vom 4. November 1963 - 5 AZR 440/62 -, AP Nr. 2 zu § 829 ZPO).
Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Dezember 1985 - 8 Sa 97/85 -, NJW 1986, 1709), die Gültigkeit eines Vollstreckungstitels sei zu verneinen, wenn ihm ein sittenwidriger Ratenkreditvertrag zugrunde liege, ist abzulehnen. Solange ein Vollstreckungstitel formell wirksam ergangen ist und Bestand hat, kann aus ihm vollstreckt werden. Das gebietet der im Vollstreckungsrecht besonders wichtige Grundsatz der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Praktikabilität (vgl. BAG Urteil vom 11. Februar 1987 - 4 AZR 144/86 -, AP Nr. 11 zu § 850 ZPO; BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO; BAGE 42, 54 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO). Erst wenn mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder der Vollstreckungstitel aufgehoben wird, führt dies insoweit zur Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels. Ein solcher Rechtsbehelf steht aber dem Drittschuldner gegen die dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Forderung nicht zu. Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Zwangsvollstreckung aus einem sittenwidrig erschlichenen Titel als Fortsetzung des wucherischen Treibens des Pfändungsgläubigers ansehen wollte, stellt sich dies nur als ein wucherisches Treiben gegenüber dem Schuldner, nicht aber gegenüber dem Drittschuldner dar, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt nur dem Schuldner das Recht eingeräumt werden kann, Einwendungen gegen die titulierte Forderung zu erheben.
Soweit das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19. November 1962 (- 5 AZR 131/62 - AP Nr. 1 zu § 776 ZPO) dem Drittschuldner das Recht eingeräumt hat, sich auf die materielle Unrichtigkeit der titulierten Forderung zu berufen, wenn der Titelgläubiger selbst die Berechtigung der Titelforderung offensichtlich in Frage stelle, handelt es sich hierbei der Sache nach um den Einwand der Arglist, der - je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - stets gegenüber einer Rechtsausübung in Betracht kommen kann. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte geht davon aus, daß sie nicht sittenwidrig gehandelt hat und der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch ihr auch nach materiellem Recht zusteht. Sie hat die Berechtigung der Titelforderung in keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der zwischen der Beklagten und dem Schuldner abgeschlossene Kreditvertrag in vollem Umfang oder teilweise rechtsunwirksam ist.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Scheerer Lehmann
Fundstellen
Haufe-Index 439353 |
BAGE 60, 263-270 (LT1) |
BAGE, 263 |
DB 1989, 687-688 (LT1) |
NJW 1989, 1053 |
NJW 1989, 1053-1054 (LT1) |
SteuerBriefe 1989, 197-197 (K) |
EBE/BAG 1989, 35-37 (LT1) |
EWiR 1989, 309 (L1) |
JR 1990, 308 |
JR 1990, 308 (L) |
NZA 1989, 339-340 (LT1) |
SAE 1989, 193-195 (LT1) |
ZAP, EN-Nr 15/89 (S) |
AP § 829 ZPO (LT1), Nr 8 |
AR-Blattei, ES 1130 Nr 65 (LT1) |
AR-Blattei, Lohnpfändung Entsch 65 (LT1) |
ArbuR 1990, 203-204 (LT1) |
EzA § 829 ZPO, Nr 2 (LT1) |
JZ 1989, 351 |
JZ 1989, 351-352 (LT1) |
MDR 1989, 571-571 (LT1) |
VuR 1989, 252 (L) |