Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegezulage bei Teilzeitbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Pflegezulage nach Nr. 1 Buchst. g der Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT steht teilzeitbeschäftigten Pflegepersonen nach § 34 Abs. 2 BAT nur entsprechend ihrer vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, da mit der Pflegezulage die arbeitszeitabhängigen besonderen Anforderungen an die Arbeit abgegolten werden sollen.

 

Normenkette

BAT § 34; Anlage 1b Abschn. A Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. g

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 15.08.1997; Aktenzeichen 13 Sa 1093/96)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 8 Ca 1382/95)

 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. August 1997 – 13 Sa 1093/96 – aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1995 – 8 Ca 1382/95 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine Pflegezulage auch an Teilzeitkräfte in voller Höhe zu zahlen ist.

Die Klägerin ist seit dem 27. September 1985 bei dem beklagten Land im Klinikum der -Universität F beschäftigt. Seit dem 22. Juli 1989 arbeitet sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger Tarifbindung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen.

Die Klägerin ist als Kinderkrankenschwester in der pädiatrischen Onkologie (Krebsstation) des Klinikums im Nachtdienst tätig. Sie erbringt an ihren Arbeitstagen jeweils eine volle Nachtschicht und leistet zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege. Die Patienten der Station werden chemotherapeutisch und/oder mit Strahlen behandelt. Die Klägerin wird nach VergGr. Kr.V a der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang vergütet. Außerdem erhält sie eine anteilige Pflegezulage gemäß Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. g der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT in Höhe von 45,00 DM brutto monatlich. Die Protokollerklärung lautet – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:

„Nr.1

(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90,00 DM.”

Die Vergütung nichtvollbeschäftigter Angestellter ist in § 34 BAT geregelt:

„§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht …

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind.”

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1993 machte die Klägerin die Zahlung der Pflegezulage in voller Höhe von 90,00 DM brutto monatlich rückwirkend ab Juni 1993 geltend. Das beklagte Land lehnte die Zahlung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe die Pflegezulage in ungekürzter Höhe zu. Soweit § 34 Abs. 2 BAT eine Kürzung vorsehe, sei diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig. Der Zweck der Zulage, die eine Mischung aus Erschwernis-, Gefahren- und Anreizzulage darstelle, bestehe bei teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichermaßen. Insbesondere stelle die Protokollerklärung nicht auf etwaige Belastungsunterschiede aufgrund unterschiedlichen Arbeitszeitvolumens ab.

Die Klägerin hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.350,00 DM brutto plus 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von je 45,00 DM seit 16. Juni 1993, 16. Juli 1993, 16. August 1993, 16. September 1993, 16. Oktober 1993, 16. November 1993, 16. Dezember 1993, 16. Januar 1994, 16. Februar 1994, 16. März 1994, 16. April 1994, 16. Mai 1994, 16. Juni 1994, 16. Juli 1994, 16. August 1994, 16. September 1994, 16. Oktober 1994, 16. November 1994, 16. Dezember 1994, 16. Januar 1995, 16. Februar 1995, 16. März 1995, 16. April 1995, 16. Mai 1995, 16. Juni 1995, 16. Juli 1995, 16. August 1995, 16. September 1995, 16. Oktober 1995 und 16. November 1995 zu zahlen,

2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin, beginnend mit Dezember 1995, eine monatliche Zulage in Höhe von weiteren 45,00 DM plus 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 16. des jeweils laufenden Monats zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, die Kürzung der Zulage auf die Hälfte sei gem. § 34 Abs. 2 BAT gerechtfertigt. Bei der Pflegezulage handele es sich in erster Linie um Entgelt für unter besonderen Anforderungen geleistete Arbeit; sie stelle eine Erhöhung der Stundenvergütung dar, die der geforderten höheren körperlichen Beanspruchung bzw. größeren geistigen Konzentration Rechnung trage, und diene der Einkommensverbesserung des Pflegepersonals. Aber auch wenn man der Zulage den Charakter einer Erschwernis- oder Gefahrenzulage beimessen wolle, sei zu berücksichtigen, daß bei Vollzeitbeschäftigung die Erschwernis bzw. Gefährdung länger zu ertragen sei als bei Teilzeitbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet.

Der Klägerin steht die Pflegezulage in der ihrer Arbeitszeit entsprechenden Höhe von 45.– DM brutto monatlich zu, wie sie das beklagte Land auch ausgezahlt hat, nicht jedoch in Höhe der weiteren 45,– DM brutto monatlich, wie sie mit der Klage geltend gemacht worden sind. Zu Unrecht haben daher die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe die ungekürzte Pflegezulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. g zur Anl. 1 b Abschn. A zum BAT zu, weil § 34 Abs. 2 BAT, soweit er die Kürzung der Zulage für teilzeitbeschäftigte Angestellte vorsehe, wegen Verstoßes gegen § 2 BeschFG nichtig sei. Die Pflegezulage habe keinen Entgeltcharakter, sondern sei eine Erschwernis- und Gefahrenzulage. Die Klägerin werde mit der Kürzung gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ungleich behandelt, ohne daß dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die tarifliche Regelung stelle auf mögliche Belastungsunterschiede zwischen Voll- und Teilzeitkräften nicht ab.

Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

II. Die Klägerin kann die Zahlung der vollen Pflegezulage nicht verlangen. Gemäß Nr. 1 Abs. 1 Buchst. g der Protokollerklärung zur Anl. 1 b Abschn. A zum BAT i.V.m. § 34 Abs. 2 BAT erhalten teilzeitbeschäftigte Angestellte diese Pflegezulage anteilig entsprechend ihrer persönlichen Arbeitszeit. Diese Regelung verstößt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG.

1. Nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

a) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BeschFG findet auch auf tarifvertragliche Regelungen Anwendung; gegen § 2 Abs. 1 BeschFG verstoßende Tarifnormen sind unwirksam. § 6 BeschFG, wonach durch Tarifvertrag von den Vorschriften des 2. Abschnitts des Gesetzes zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann, gestattet es den Tarifvertragsparteien nicht, von dem in § 2 Abs. 1 BeschFG kodifizierten Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend der zentralen Wertvorgabe des Art. 3 Abs. 1 GG abzuweichen (BAG Urteil vom 9. Oktober 1996 – 5 AZR 338/95 – BAGE 84, 222 = AP Nr. 50 zu § 2 BeschFG 1985, m.w.N.).

b) Ob ein sachlicher Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteil vom 19. Februar 1998 – 6 AZR 460/96 – AP Nr. 12 zu § 40 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG Urteil vom 11. Juni 1997 – 10 AZR 784/96 – AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II). Der Zweck einer tariflichen Leistung ist im Wege der Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln. Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (BAG Urteil vom 19. Februar 1998 – 6 AZR 460/96 -, aaO; Urteil vom 11. Dezember 1996 – 10 AZR 359/96 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen). Die Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten kann sich aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Arbeitszeit ergeben. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats zur Höhe von Zuschlägen und Zulagen für Teilzeitbeschäftigte zwischen Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit unter besonderen Anforderungen entsprechend dem Umfang der geleisteten Arbeit einerseits und Erschwerniszulagen für die mit der Tätigkeit unabhängig von der Gesamtarbeitszeit verbundenen Belastungen andererseits zu unterscheiden (BAG Urteile vom 11. Juni 1997 – 10 AZR 784/96 – aaO zum Schichtlohnzuschlag; vom 11. Dezember 1996 – 10 AZR 359/96 – aaO zur Sicherheitszulage; vom 17. April 1996 – 10 AZR 617/95 – AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen zur Funktionszulage). Handelt es sich bei den jeweiligen Leistungen um Arbeitsentgelt, dessen Höhe durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt wird, ist eine anteilige Kürzung nach dem Umfang der Teilzeittätigkeit zulässig. Liegt dagegen eine Zulage vor, mit der Erschwernisse unabhängig von der Dauer der persönlichen Arbeitszeit oder in einem bestimmten, tariflich vorgegebenen Umfang abgegolten werden sollen, besteht kein sachlicher Grund für eine anteilige Kürzung für die Teilzeitbeschäftigten (BAG Urteil vom 8. Dezember 1993 – 10 AZR 17/93 – n.v. zu einer Stellenzulage für Angestellte der Bundeswehr in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und elektronische Aufklärung; Urteil vom 23. Juni 1993 – 10 AZR 127/92 – AP Nr. 1 zu § 34 BAT zur Wechselschichtzulage).

2. Nach diesen Grundsätzen ist eine anteilige Kürzung der Pflegezulage des Buchst. g der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der Anl. 1 b Abschnitt A zum BAT bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Umfang ihrer Arbeitszeit zulässig, da es sich um eine arbeitszeitabhängige Leistung des Arbeitgebers handelt.

Zweck der Pflegezulage ist eine pauschale Abgeltung der mit den in der Protokollerklärung angeführten Tätigkeiten verbundenen Anforderungen, nämlich der psychischen und physischen Belastungen sowie der erforderlichen besonderen Konzentration bei der Arbeit.

Aus der Auslegung der tariflichen Regelung nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang (BAG Urteile vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; vom 10. Mai 1995 – 4 AZR 74/94 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Medizinischer Dienst) ergibt sich, daß es sich bei der Pflegezulage um Arbeitsentgelt handelt, dessen Höhe durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt ist. Der Anspruch auf die Pflegezulage setzt nach Nr. 1 der Protokollerklärung Nr. 1 der Anl. 1 b Abschn. A zum BAT nur allgemein voraus, daß die jeweilige Pflegekraft zeitlich überwiegend bei den genannten Patienten die Grund- und Behandlungspflege ausübt. Damit haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, daß nach dem Leistungszweck nur arbeitszeitlich erhebliche Anforderungen und Belastungen in der Tätigkeit der jeweiligen Pflegeperson abgegolten werden sollen. Darüber hinaus wird ein bestimmter zeitlicher Umfang der pflegerischen Tätigkeit nicht gefordert. Wird die Voraussetzung einer zeitlich überwiegenden pflegerischen Tätigkeit erfüllt, gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, daß die Tätigkeit insgesamt besonderen Anforderungen unterliegt und ist daher die Pflegezulage entsprechend der Dauer der Gesamtarbeitszeit zu gewähren. Es handelt sich somit um Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit unter besonderen Anforderungen entsprechend dem Umfang der geleisteten Gesamtarbeitszeit. Dementsprechend ist an Teilzeitbeschäftigte eine nach dem Umfang ihrer gegenüber Vollzeitbeschäftigten geringeren Arbeitszeit gekürzte Zulage zu zahlen.

3. Regelt Buchst. g der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der Anl. 1 b Abschn. A zum BAT somit die Zahlung einer Zulage im Hinblick auf eine arbeitszeitabhängige Erschwernis, so ist eine anteilige Kürzung entsprechend dem Umfang der Teilzeittätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 BAT sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 des BeschFG.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Hauck, Böck, Schmidt, Paul

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 10.02.1999 durch Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

NWB 1999, 3006

ARST 1999, 282

FA 1999, 238

NZA 1999, 1001

ZAP 1999, 1019

ZTR 1999, 418

AP, 0

RiA 2000, 59

PflR 1999, 293

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