Leitsatz (redaktionell)
1. Ob derjenige, der für einen Gewerbebetrieb, zB des Handwerks, der Industrie, des Handels usw eine auf gewisse Dauer angelegte und auf die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtete Tätigkeit ausübt, im Sinne des HArbG § 2 Abs 1 S 1 gewerblich arbeitet, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung.
2. Das sogenannte Adressenschreiben ist nach der Verkehrsanschauung gewerbliches Arbeiten im Sinne des HArbG.
Normenkette
HArbG § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.04.1962; Aktenzeichen 7 Sa 48/62) |
Fundstellen
Haufe-Index 439138 |
BAGE 14, 245 |
BAGE, 245 |
DB 1963, 1611 |
AP § 2 HAG, Nr 3 |
AR-Blattei, ES 910 Nr 3 |
AR-Blattei, Heimarbeit Entsch 3 |
BArbBl 1964, 309 |
WA 1963, 205 |
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