Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung.
I. Die Klage gegen die Kündigung vom 29. November 2000 ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das notwendige Feststellungsinteresse. Zwar hat der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Arbeitsverhältnis des Klägers am 16. Februar 2001 erneut zum 31. Mai 2001 gekündigt. Das besondere Feststellungsinteresse könnte im Hinblick auf die zweite Kündigung jedoch nur dann entfallen sein, wenn das Arbeitsverhältnis durch sie vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam beendet wäre und dies zwischen den Parteien unstreitig wäre oder rechtskräftig feststünde (BAG 11. Februar 1981 – 7 AZR 12/79 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 8 = EzA KSchG § 4 aF Nr. 20; 1. April 1982 – 2 AZR 1091/79 – nv.; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Auf. § 4 Rn. 16; APS/Ascheid § 4 KSchG Rn. 25). Das ist hier nicht der Fall. Über die vom Kläger angegriffene zweite Kündigung vom 16. Februar 2001 hat das Arbeitsgericht noch gar nicht entschieden. Hinzu kommt, daß das besondere Feststellungsinteresse schon wegen § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO hier gegeben ist.
II. Die von der Schuldnerin am 29. November 2000 erklärte Kündigung bedurfte nicht nur der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, es hätte auch eine schriftliche Einwilligungserklärung vorgelegt werden müssen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend gesehen.
1. Die Schuldnerin konnte das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters kündigen.
a) Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch Arbeitgeberin des Klägers. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte mit Beschluß vom 21. November 2000 den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ua. nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO bestimmt, daß Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser Zustimmungsvorbehalt beließ der Schuldnerin zwar ihre Arbeitgeberfunktion und erhielt ihr die entsprechenden Befugnisse, insbesondere ihre Befugnis zur Kündigung (Bichelmeier/Engberding/Oberhofer Insolvenzhandbuch S 351; Berscheid FS Hanau S 701, 722; ders. ZInsO 2001, 989, 990; Haarmeyer/Wutzke/Förster Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. 3. Kap. Rn. 311, 321 f.; Nerlich/Römermann/ Mönning InsO Stand Juli 2002 § 22 Rn. 219; Uhlenbruck Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S 325, 342; ders. Anm. zum hier streitigen Berufungsurteil LAG Düsseldorf 24. August 2001 – 18 Sa 671/01 – LAGE InsO § 21 Nr. 1 S 7; Weisemann DZWIR 1999, 397, 398; siehe auch BAG 22. Oktober 1998 – 8 AZR 618/97 – KTS 1999, 251 für den Sequestor im Gesamtvollstreckungsverfahren; BGH 21. Juni 1999 – II ZR 70/98 – NJW 1999, 2822).
b) Dennoch benötigte die Schuldnerin zur wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 28. November 2000 die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
aa) Dies ergibt sich aus den Anordnungen des Insolvenzgerichts. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte der Schuldnerin zwar kein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO oder einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO auferlegt. Es hatte nur einen beschränkten Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO angeordnet und mit ihm die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters näher bestimmt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die gerichtliche Anordnung eines beschränkten, lediglich bestimmte Teile des Vermögens umfassenden Zustimmungsvorbehalts ist insolvenzrechtlich zulässig (BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 195/01 – BGHZ 151, 353; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO 3. Kap. Rn. 271; Nerlich/Römermann/Mönning aaO § 21 InsO Rn. 67 f.). Dessen insolvenzrechtliche Ausgestaltung ist von den Arbeitsgerichten hinzunehmen (Berscheid FS Hanau S 728; ders. ZInsO 1998, 9, 11). Damit hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit, die im Einzelfall notwendigen und aus seiner Sicht zugleich hinreichenden Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und die Pflichten eines von ihm bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelfall zu bestimmen (HK-InsO/Kirchhoff § 22 Rn. 27; Nerlich/Römermann/Mönning aaO § 21 InsO Rn. 68). Der Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bewirkt, daß der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldnerin verhindern kann (BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 195/01 – aaO; Prütting/Stickelbrock ZIP 2002, 1608).
bb) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird von dem angeordneten beschränkten Zustimmungsvorbehalt erfaßt.
Da das Amtsgericht Verfügungen über Gegenstände des Vermögens ohne nähere Konkretisierung unter Zustimmungsvorbehalt gestellt hat und eine solche sich auch nicht aus insolvenzrechtlichen Bestimmungen ergibt, ist auf die allgemeinen Begriffsbestimmungen zurückzugreifen. In der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses liegt eine Verfügung über Gegenstände des Vermögens der Schuldnerin (anders Berscheid ZInsO 2001, 989, 991; Uhlenbruck Anm. zu LAG Düsseldorf 24. August 2001 – 18 Sa 671/01 – LAGE InsO § 21 Nr. 1 S 8). Gegenstand im Rechtssinn ist alles, was Objekt von Rechten sein kann. Dazu gehören auch Forderungsrechte, über die verfügt werden kann (s. nur Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. Überl. v. § 90 Rn. 2), und Rechtsverhältnisse (Larenz/Wolf Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts 8. Auf. § 20 Rn. 1). Das Arbeitsverhältnis ist dementsprechend ein “Gegenstand” im Rechtssinne. Es ist auch ein Gegenstand des Vermögens (vergleiche für das Umwandlungsrecht Boecken Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht 1996 Rb, 55 mwH), weil zum Schuldnervermögen bspw. auch die Ansprüche auf Erbringung der Arbeitsleistungen zählen, was vor allem am Beispiel einer geplanten Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter deutlich wird. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist schließlich auch eine Verfügung in diesem Sinne (so auch BAG 22. Oktober 1998 – 8 AZR 618/97 – aaO). Der Kündigende wirkt mit ihr unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein, indem er die Forderungsrechte und Verbindlichkeiten aufhebt (zum Verfügungsbegriff allgemein: BGH 4. Mai 1987 – II ZR 211/86 – BGHZ 101, 24, 26; Larenz/Wolf aaO § 20 Rn 94 ff.; zum insolvenzrechtlichen Verfügungsbegriff FK-InsO/App 3. Aufl. § 81 Rn 5; Braun Insolvenzordnung § 81 Rn. 3).
2. Der Kläger konnte die Kündigung wirksam zurückweisen, weil die Schuldnerin bei Ausspruch der Kündigung nicht die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters schriftlich vorgelegt hatte. Die unverzügliche Zurückweisung durch den Kläger erfolgte auch aus diesem Grund.
a) Nach § 182 Abs. 3 BGB finden die Vorschriften des § 111 Satz 2 und 3 BGB entsprechende Anwendung, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit der Einwilligung des Dritten vorgenommen wird. Nach § 111 Satz 2 BGB ist das – einseitige – Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Erklärende mit der Einwilligung des Dritten ein solches Rechtsgeschäft vornimmt, die Einwilligung aber nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist nach § 111 Satz 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hat.
b) Eine Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers lag unstreitig vor. Es fehlte hingegen – worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat – an der Vorlage der Einwilligung in schriftlicher Form für den bevollmächtigten Unterzeichner, Herrn Rechtsanwalt F.…
c) Der Kläger hat auch mit Schreiben vom 20. November 2000 das Fehlen der schriftlichen Einwilligung (§ 126 BGB) unverzüglich gerügt und die Kündigung aus diesem Grunde zurückgewiesen.
Dem steht nicht entgegen, daß er mit seinem Schreiben nur das Fehlen einer Vollmachtsurkunde und nicht die fehlende Vorlage der Einwilligung in Schriftform gerügt hat.
aa) Zwar fordert § 111 Satz 2 BGB – ebenso wie § 174 Satz 1 BGB – eine Zurückweisung des Rechtsgeschäfts “aus diesem Grunde”, also wegen der fehlenden Vorlage der Einwilligung in schriftlicher Form. Der Senat hat im Rahmen von § 174 Satz 1 BGB angenommen, die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung müsse eindeutig, also gerade wegen der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden (Senat 18. Dezember 1980 – 2 AZR 980/78 – AP BGB § 174 Nr. 4 = EzA BGB § 174 Nr. 4; 18. Februar 1993 – 2 AZR 482/92 – RzK I 2b Nr. 18). Es sei jeweils zu ermitteln, ob eine Beanstandung der Kündigung durch den Arbeitnehmer als Zurückweisung nach § 174 BGB ausgelegt und von einem verständigen Arbeitgeber auch so verstanden werden könne. Die fehlende Vollmachtsvorlage brauche nicht ausdrücklich beanstandet zu werden, es reiche aus, wenn sich der Grund der Zurückweisung aus den Umständen eindeutig ergebe und für den Vertragspartner erkennbar sei.
Gleiches gilt auch für § 111 Satz 2 BGB bzw. § 182 Abs. 3 BGB. Aus dem Inhalt der Zurückweisungserklärung oder den Umständen muß sich ergeben, daß die Zurückweisung deshalb erfolgt ist, weil die Einwilligung nicht urkundlich nachgewiesen wurde (Palandt/Heinrichs aaO § 111 Rn. 5; Erman-Palm BGB 10. Aufl. § 111 Rn. 4).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht erkennbar, warum das Schreiben des Klägers vom 20. November 2000 nicht auslegungsfähig und -bedürftig sein soll. Dies würde selbst dann gelten, wenn es, wie der Beklagte meint, “offenbar von einem Rechtsbeistand vorgegeben wurde”.
Das Landesarbeitsgericht hat die Erklärung dahin ausgelegt und verstanden, daß der Kläger mit ihr für die Schuldnerin erkennbar zugleich seine Unsicherheit zum Ausdruck gebracht habe, ob eine Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters in schriftlicher Form vorliege. Damit habe er die fehlende schriftliche Vorlage der Einwilligung seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters hinreichend gerügt. Dieses Auslegungsergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei dem Schreiben des Klägers vom 30. November 2000 handelt es sich um eine nichttypische Willlenserklärung, deren Auslegung vorrangig dem Tatsachengericht obliegt. Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind, ob dabei nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und ob das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG 17. September 1998 – 2 AZR 725/97 – AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36; 17. Mai 2001 – 2 AZR 460/00 – EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 3). Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab halten die Annahmen des Landesarbeitsgerichts stand. Unter Berücksichtigung des Inhalts und Zwecks des Schreibens vom 30. November 2000 kann in ihm auch die Zurückweisung der Kündigung wegen der fehlenden schriftlichen Vorlage der Einwilligung gesehen werden. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls bei einer solchen Auslegung und einem solchen Verständnis der Erklärung nicht gegen anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und eine gebotene Auslegung unterlassen. Solche Auslegungsdefizite werden im übrigen auch vom Beklagten nicht weiter geltend gemacht.