Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst durch Haustarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist zwar durch Bundes-Versorgungstarifverträge geregelt, Haustarifverträge sind jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Dadurch können den Arbeitnehmern bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes Versorgungsnachteile entstehen.
Orientierungssatz
Auslegung des § 5 Abs 2 Buchstabe b des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 6.3.1967 und dem Tarifvertrag zwischen den Hannoverschen Verkehrsbetrieben und der Gewerkschaft ÖTV vom 10.5.1973.
Normenkette
TVG §§ 1, 4; BGB §§ 242, 249; BMT-G § 12; BMT-G 2 § 12
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.03.1984; Aktenzeichen 13 Sa 205/83) |
ArbG Hannover (Entscheidung vom 02.09.1983; Aktenzeichen 8 Ca 165/83) |
Tatbestand
Der Kläger war vom 4. Juli 1960 bis zum 30. September 1973 bei den Verkehrsbetrieben H, vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1977 bei der R, Bad D, und vom 1. August 1978 bis zum 30. Juni 1980 bei den Verkehrsbetrieben der Stadt M im Fahrdienst tätig. Während der Dauer seiner Arbeitsverhältnisse war er jeweils bei den zuständigen Zusatzversorgungsanstalten zusatzversichert. Die bis zum Juli 1977 begründeten Versicherungen sind auf die für die Stadt M zuständige Zusatzversorgungsanstalt übergeleitet worden. Am 1. Juli 1980 trat der Kläger in die Dienste der Beklagten. In Nr. 7 und 8 des Arbeitsvertrages heißt es:
"7. Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis
die gesetzlichen Vorschriften und die je-
weils zwischen der Vereinigung der kommuna-
len Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
geschlossenen geltenden Tarifverträge.
8. Ein Auszug aus dem Bundesmanteltarifvertrag
für Arbeiter (BMT-G) sowie die Dienstanwei-
sungen für den Fahrdienst sind dem Arbeitneh-
mer ausgehändigt worden."
Im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Zusatzversorgung des Klägers. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch des Klägers im Einverständnis mit der Beklagten am 31. Mai 1983.
Die Beklagte gehörte zunächst zum Konzern der Preußen Elektra. Im Jahre 1969 wurde sie "kommunalisiert". Unter dem Datum vom 16. Februar 1971 wurde ein Manteltarifvertrag zwischen ihr und der Arbeitgebervereinigung öffentlicher Nahverkehrsunternehmen e.V. einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Niedersachsen, andererseits abgeschlossen. In Nr. 1 dieses speziellen Manteltarifvertrages ist vorgesehen, daß für die Lohnempfänger mit Wirkung vom 1. April 1971 der BMT-G gilt. In Nr. 2 des Tarifvertrages heißt es:
"§ 12 BMT-G findet solange keine Anwendung, bis
über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung eine Vereinbarung erzielt ist".
Am 10. Mai 1973 schlossen die Beklagte und die Bezirksverwaltung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr einen Tarifvertrag über die Altersversorgung der Beklagten. Der Tarifvertrag sieht Versorgungsleistungen der Beklagten nach einer Wartezeit von fünf Jahren vor. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1972 eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren bei der Beklagten zurückgelegt hatten, werden die Versorgungsansprüche eigenständig geregelt. Bei den übrigen Arbeitnehmern soll sich die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sinngemäß nach den Leistungsgrundsätzen richten, die in der Satzung der Versorgungsanstalt der Stadt H in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind. Am 1. Juli 1973 wurde die Beklagte Mitglied des Verbandes der kommunalen Arbeitgeberverbände. Eine Übernahme der bei der Stadt M zusammengefaßten Zusatzversorgungen oder eine Überleitung auf die Versorgungsanstalt der Stadt H lehnte sie ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß sich seine Zusatzversorgung bei der Beklagten nach dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 (mit späteren Änderungen) richte. Dies ergebe sich aus seinem Arbeitsvertrag. Über eine hiervon abweichende Behandlung sei er bei der Einstellung nicht belehrt worden. Der Tarifvertrag über die Altersversorgung der Betriebsangehörigen der Beklagten vom 10. Mai 1973 sei unwirksam. Er benachteilige die Arbeitnehmer der Beklagten und verstoße damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe. Die Bezirksverwaltung der ÖTV sei im übrigen nicht legitimiert, einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der von den Grundsätzen des Versorgungstarifvertrages der kommunalen Arbeitgeber (VersTV-G) abweiche. Der Tarifvertrag der Beklagten sei auch mangels Bestimmtheit unwirksam, weil er auf die Satzung der Versorgungsanstalt der Stadt H verweise.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Klä-
ger für die Zeit vom 1.7.1980 - 31.5.
1983 bei der Zusatzversorgung der Stadt
H zu versichern und entsprechen-
de Beiträge abzuführen,
hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen,
den Kläger ab 1. Juli 1980 bis zum 31.
5.1983 bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder in Karlsruhe zu
versichern.
2. Die Beklagte zu verurteilen, die Versor-
gungsanwartschaften bei der
a) Zusatzversorgungskasse der Stadt Mann-
heim,
b) Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder in Karlsruhe
überzuleiten.
3. hilfsweise:
festzustellen, daß die Beklagte verpflich-
tet ist, den Kläger so zu stellen, als ob
er in der Zeit vom 1.7.1980 - 31.5.1983 zu-
satzversichert gewesen wäre.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe den Kläger bei der Einstellung darüber unterrichtet, daß sie eine eigene betriebliche Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer eingeführt habe. Wegen der Besonderheiten ihrer Altersversorgung sei sie weder von der Versorgungsanstalt der Stadt H noch von der VBL aufgenommen worden. Zu Meinungsverschiedenheiten sei es erst gekommen, als der Kläger verlangt habe, auch nach dem Versorgungstarifvertrag kommunaler Arbeitgeber behandelt zu werden. Die Altersversorgung aus seiner Vordienstzeit gehe nicht verloren. Insoweit behalte er Versicherungsrentenansprüche. Einen Versorgungsanspruch gemäß ihrer Versorgungsordnung nach Ablauf einer 5jährigen Wartezeit habe sie nie bestritten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Versorgungsansprüche gegen die Zusatzversorgungsanstalt der Stadt H oder die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu verschaffen, bestehende Versorgungsanwartschaften aus früheren Versicherungsverhältnissen zu übernehmen oder den Kläger so zu stellen, als ob er zusatzversichert worden wäre.
I. Die Beklagte war aufgrund des für sie maßgebenden Tarifrechts nicht verpflichtet, den Kläger bei der Versorgungsanstalt der Stadt H oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.
1. Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit an den Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 (mit späteren Änderungen) gebunden. Nach § 12 BMT-G II hat der Arbeiter Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages. Die Einzelheiten regelt der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967. Von dessen Geltungsbereich wird auch die Beklagte erfaßt.
Neben diesen Tarifverträgen sind aber auch die von der Beklagten abgeschlossenen Haustarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Nach Ziff. 2 des speziellen Manteltarifvertrages für die Beklagte vom 16. Februar 1971 findet § 12 BMT-G II auf die bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse so lange keine Anwendung, bis über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine besondere Vereinbarung erzielt ist. Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer der Beklagten wurde daraufhin später in dem Haustarifvertrag vom 10. Mai 1973 geregelt, der zwischen der Beklagten und der Bezirksverwaltung der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr zustande kam.
2. Die bei der Beklagten bestehenden Haustarifverträge haben nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz den Vorrang vor den vom Kläger herangezogenen Tarifverträgen für kommunale Arbeitgeber.
a) Haben zwei Tarifverträge denselben räumlichen, betrieblichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich, so wird der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Betriebe und ihrer Arbeitnehmer im Zweifel am besten Rechnung getragen, wenn der diesen Betrieben nach ihrem Geltungsbereich am nächsten stehende Tarifvertrag Anwendung findet (BAG 3, 351, 353 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, Bl. 1 R; BAG 4, 37, 40 = AP Nr. 4, aa0, Bl. 3 V; Urteil vom 2. November 1960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8, aa0; Urteil vom 24. September 1975 -4 AZR 471/74 - AP Nr. 11, aa0, Bl. 3 R). Hieraus wird allgemein geschlossen, daß ein Firmentarifvertrag als der speziellere Tarifvertrag dem Verbandstarifvertrag vorgeht. Dieses "Spezialitätsprinzip" gilt auch dann, wenn der engere, speziellere Tarifvertrag von dem Bezirksverband einer Gewerkschaft abgeschlossen wird, der konkurrierende Tarifvertrag hingegen zwischen übergeordneten Verbänden zustande kommt (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl. 1977, § 4 Rz 165).
b) Dieses allgemeine Prinzip der Tarifkonkurrenz ist im vorliegenden Fall von den Tarifvertragsparteien für das Verhältnis von BMT-G II mit ergänzendem Versorgungstarifvertrag einerseits und die Haustarifverträge zur Altersversorgung der Beklagten andererseits ausdrücklich bestätigt worden.
Nach § 5 Abs. 2 lit. b VersTV-G sind Arbeitnehmer von einer Zusatzversicherung ausgenommen, wenn sie nach einem Tarifvertrag für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung haben, die auf der Grundlage des ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre berechnet wird. Der Zweck der tariflichen Regelung besteht darin, den kommunalen Versorgungstarifvertrag dann zurücktreten zu lassen, wenn die Altersversorgung der Arbeitnehmer bereits anderweitig hinreichend gesichert ist. Diese Voraussetzung erfüllen die Haustarifverträge der Beklagten.
Nach § 18 Abs. 2 des speziellen Versorgungstarifvertrages wird für die Berechnung der Versorgungsleistungen auf die Satzung der Versorgungsanstalt der Stadt H verwiesen. Diese Verweisung ist entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt. Blankettverweisungen in Tarifverträgen sind wirksam, wenn die Verweisung eindeutig ist und der Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm mit dem Geltungsbereich der Rechtsnormen, auf die verwiesen wird, in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (BAG 34, 42, 53 f. = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Form; BAG 40, 327 = AP Nr. 8 zu § 1 TVG Form; BAG 41, 47 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT). Nach den in Bezug genommenen Vorschriften der Satzung erwirbt der Kläger auf der Grundlage des versorgungsfähigen Entgelts und der versorgungsfähigen Zeit einen Ruhegeldanspruch unmittelbar gegen die Beklagte. Hingegen ist nicht vorgesehen, daß der Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungsanstalt der Stadt H oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert wird.
3. Die Wirksamkeit der bei der Beklagten bestehenden Haustarifverträge über die Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer wird vom Kläger zu Unrecht angezweifelt.
a) Die Beklagte ist als Arbeitgeberin selbst tariffähig (§ 2 Abs. 1 TVG). Das gleiche gilt für die Bezirksverwaltung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr. Nach § 18 ihrer Satzung, gültig ab 1. Juni 1972, ist für Planung, Aushandeln, Abschluß und Kündigung von überbezirklichen Tarifverträgen der Hauptvorstand, dagegen für die Tarifverträge im Bezirksbereich die jeweilige Bezirksleitung zuständig. Diese kann ihrerseits ihre Zuständigkeit für örtliche Tarifverträge oder Firmentarifverträge an Kreisverwaltungen delegieren. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Haustarifverträge der Beklagten mit der Bezirksleitung der ÖTV geschlossen worden, mag auch insoweit eine fehlerhafte Bezeichnung der Tarifvertragsparteien vorliegen. Dies wäre unschädlich.
b) Der Kläger hat auch sonstige Rechtsgründe gegen den wirksamen Abschluß der Haustarifverträge nicht anführen können.
(1) Allerdings enthalten die §§ 62, 68 BMT-G II Übergangs- und Schlußbestimmungen, durch die möglicherweise die Legitimation der Bezirksverwaltungen zum Abschluß von neuen Tarifverträgen eingeschränkt worden ist. Aber eine solche Einschränkung gilt nicht für das Tarifwerk der Beklagten. Die Haustarifverträge zur Altersversorgung wurden zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als die Beklagte noch nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes war, der den BMT-G II oder den kommunalen Versorgungstarifvertrag abgeschlossen hat. Der spätere Beitritt zum Verband der kommunalen Arbeitgeber konnte die Legitimation zum Abschluß ihres Sondertarifrechts nicht rückwirkend entfallen lassen.
(2) Es gibt auch keinen Rechtsgrundsatz, der den Tarifvertragsparteien geböte, alle Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes versorgungsrechtlich gleichzustellen. Art. 3 GG, den auch Tarifvertragsparteien beachten müssen, verbietet lediglich willkürliche Differenzierungen innerhalb eines Tarifwerkes. Er zwingt aber tarifschließende Parteien nicht, auf Regelungen anderer Tarifparteien Rücksicht zu nehmen und sich auf diese Weise in ein übergeordnetes System einzufügen. Das stünde im Widerspruch zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und wäre im übrigen auch rein praktisch nie erreichbar.
II. Aufgrund seines Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1980 hat der Kläger keinen Anspruch darauf, bei einer Zusatzversorgungsanstalt versichert zu werden. In Ziff. 7 und 8 des Arbeitsvertrages wird das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf die Tarifbindung der Parteien den zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossenen Tarifverträgen unterstellt. Welche Tarifverträge gemeint sind, läßt sich aus der vertraglichen Verweisung nicht unmittelbar entnehmen. Es sind ersichtlich alle bei der Beklagten geltenden Tarifverträge angesprochen.
III. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte alle bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften übernimmt. Der Tarifvertrag über die Altersversorgung der Betriebsangehörigen der Beklagten vom 10. Mai 1973 begründet keine solche Übernahmeverpflichtung. Soweit in diesem Tarifvertrag auf die Satzung der Versorgungsanstalt der Stadt H verwiesen wird, enthält auch diese keine Vorschriften, denen Überleitungsverpflichtungen oder -möglichkeiten zu entnehmen wären.
IV. Die Beklagte ist nicht im Wege des Schadenersatzes verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als ob er in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 31. Mai 1983 zusatzversichert gewesen wäre.
Es kann insoweit unentschieden bleiben, ob die Beklagte bei Begründung von Arbeitsverhältnissen eine Belehrungspflicht wegen der Besonderheiten ihres Tarifrechts trifft. Immerhin ist nicht zu übersehen, daß den Arbeitnehmern bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes Versorgungsnachteile drohen. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers könnte aber nur dahin gehen, daß der Kläger so gestellt werden muß, als ob er wegen der zu befürchtenden Versorgungsnachteile von der Dienstaufnahme bei der Beklagten abgesehen und seine bisherige Stelle beibehalten oder eine andere zusatzversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte. Für eine solche Schadensberechnung hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß das vorangehende Arbeitsverhältnis des Klägers bereits beendet war, als er in die Dienste der Beklagten trat. Daher war ein Schadenersatzanspruch zum Ausgleich des Vertrauensinteresses nicht zu erörtern.
Dr. Dieterich Schaub Dr. Peifer
Dr. Sponer Schoden
Fundstellen
Haufe-Index 438465 |
RdA 1986, 332 |
AP § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen (LT1), Nr 14 |