Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Lehrers am Fachgymnasium einer Gewerbeschule, Lehrbefähigung für „Gemeinschaftskunde”. Eingruppierung eines Lehrers in Mecklenburg-Vorpommern
Orientierungssatz
1. Der Deutsche Beamtenbund ist nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähig.
2. Eine 1994 erworbene Lehrbefähigung für das Fach „Sozialkunde” erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Lehrbefähigung für das Oberstufenfach „Gemeinschaftskunde” in Mecklenburg-Vorpommern.
Normenkette
BAT-O §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 § 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nrn. 1, 3a; GG Art. 72, 74a; BBesG §§ 1, 20; BBesG Anlage I Vorbemerkung Nr. 16b; BBesO Besoldungsgruppe A 13; Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern §§ 1-2; Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Januar 2001 – 3 Sa 82/98 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit 1964 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern als Lehrer beschäftigt. Er unterrichtet an der „Gewerbeschule, berufliche Schulen der Hansestadt W.”. Zu ihr gehört eine Berufsschule mit einem Fachgymnasium der Fachrichtung Wirtschaft.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
Der Kläger hat nach dem Recht der DDR das Staatsexamen abgelegt und die Lehrbefähigung für die Fächer Biologie und Werken der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben. Nach einer weitergehenden Qualifizierung im Fach Sozialkunde wurde dem Kläger durch das beklagte Land am 16. Juni 1994 die Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde zuerkannt und die Lehrbefähigung als „Diplomlehrer für die Fächer Biologie und Werken” bestätigt. Mit dem nur in Verbindung mit dem vorgenannten Eingruppierungsbescheid geltenden „Ergänzungsbescheid zum Eingruppierungsbescheid” vom 23. Dezember 1996 erkannte das beklagte Land dem Kläger die im Wege der Bewährung erworbene Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (gehobener Dienst) bei entsprechender Verwendung zu.
In der Stundentafel für das Fachgymnasium der beruflichen Schule der Hansestadt W. finden sich die Fächer Gemeinschaftskunde und Rechtslehre. Anders als in den Fachrichtungen Ernährung und Hauswirtschaft sowie Agrarwirtschaft zählt das Fach Biologie in der Fachrichtung Wirtschaft nach der Stundentafel für die Fachgymnasien der Fachrichtung Wirtschaft nicht zum obligatorischen Lehrstoff der gymnasialen Oberstufe. In den Schuljahren 1994/1995 bis 1998/1999 wurde Biologieunterricht am Fachgymnasium der beruflichen Schulen der Hansestadt W. als Wahlkurs mit zwei Wochenstunden angeboten. Zur Absicherung dieses Unterrichtsbedarfs wurde nicht der Kläger, sondern eine andere Lehrkraft eingesetzt.
Seit dem Schuljahr 1991/1992 ist der Kläger mit wechselnden Stundenzahlen am Fachgymnasium (Klassenstufen 11 bis 13) und an der Berufsschule der Gewerbeschule der Hansestadt W. tätig. Er unterrichtete als Rechtskundelehrer in den Schuljahren 1992 bis 1996 jeweils 10 Stunden am Fachgymnasium bei einer Pflichtstundenzahl von 25 Wochenstunden. Die restlichen Wochenstunden erteilte er Unterricht in Sozialkunde und Sport an der Berufsschule. Im Schuljahr 1996/1997 unterrichtete der Kläger ebenfalls bei einer Pflichtstundenzahl von 25 Wochenstunden 12 Wochenstunden Rechtslehre am Fachgymnasium und 13,5 Stunden Sport bzw. Sozialkunde an der Berufsschule. Im Schuljahr 1997/1998 hielt der Kläger 12 Wochenstunden, im Schuljahr 1998/1999 8 Wochenstunden und im Schuljahr 1999/2000 6 Wochenstunden Unterricht als Lehrer am Fachgymnasium der Gewerbeschule W.
Mit Bescheid vom 7. September 1995 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß sich an der Eingruppierung in VergGr. III BAT-O auch nach Inkrafttreten des zweiten Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Oktober 1994 nichts ändere. Den „Einspruch” des Klägers gegen diese Eingruppierung und das damit verbundene Höhergruppierungsbegehren in die VergGr. II a BAT-O vom 18. September 1995 lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 4. November 1996 ab.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 22. Oktober 1994 nach VergGr. II a BAT-O zu vergüten.
Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13 der Anl. I zum Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bzw. VergGr. II a BAT-O seien erfüllt. Die zwei Jahre betragende Bewährungszeit in der gymnasialen Oberstufe an einem Fachgymnasium sei bereits seit dem 22. Oktober 1994 abgelaufen. Er verfüge über die erforderlichen Lehrbefähigungen und sei seit dem Schuljahr 1992/1993 in der gymnasialen Oberstufe eines Fachgymnasiums tätig. Dort habe er sich in zweijähriger Tätigkeit bewährt. Es sei nicht erforderlich, daß diese Tätigkeit in den Fächern ausgeübt werde, für die er eine Lehrbefähigung besitze. Er sei seit dem Jahr 1991 zu mehr als 40 % seiner gesamten Tätigkeit am Fachgymnasium in der Oberstufe im Fach Rechtslehre tätig geworden. Dabei sei davon auszugehen, daß es zwischen den Lehrinhalten des Fachs Rechtslehre und des Fachs Sozialkunde weitgehende Übereinstimmung gebe. Ferner entspreche die Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde weitgehend den Anforderungen, die das Fach Rechtslehre stelle. Der Einsatz innerhalb der gymnasialen Oberstufe in einem weiteren Fach, für das der Kläger eine Lehrbefähigung besitze, könne nicht verlangt werden.
Schließlich gehe auch das beklagte Land offenbar davon aus, daß er zu den befähigsten Lehrkräften des Landes für das Fach Rechtslehre zähle. Dies komme dadurch zum Ausdruck, daß er auf Weisung des beklagten Landes in der Kommission zur Erarbeitung des Lehrplanes für das Fach Rechtslehre in Mecklenburg-Vorpommern mitwirke.
Seit 1994 – so der Kläger weiter – habe auch die Möglichkeit bestanden, ihn für den Unterricht des Faches Biologie einzusetzen, denn seit dem Schuljahr 1994/1995 sei ein Wahlkurs Biologie angeboten worden. Nur auf die Einsatzmöglichkeit komme es für die Frage der Bewährung in der gymnasialen Oberstufe an.
Soweit er am Fachgymnasium bis 1992 das Fach Gemeinschaftskunde unterrichtet habe, sei diese Bezeichnung als Synonym für das Fach Sozialkunde anzusehen, denn es handele sich lediglich um eine andere Bezeichnung desselben Unterrichtsstoffes. Es gäbe keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Unterricht mit der Bezeichnung Sozialkunde und einem solchen mit der Bezeichnung Gemeinschaftskunde. Die Unterrichtsinhalte seien im wesentlichen identisch. Demgemäß habe er – was zwischen den Parteien unstreitig ist – ab Oktober 1991 am Fachgymnasium in der Klassenstufe 11 das Unterrichtsfach Gemeinschaftskunde gelehrt. Da jedoch im Fach Rechtslehre der betreffende Lehrer aus dem Schuldienst ausgeschieden sei, sei er, statt weiter im Unterrichtsfach Gemeinschaftskunde zu unterrichten, für die Klassenstufen 11 bis 13 im Unterrichtsfach Rechtslehre ab Oktober 1992 eingesetzt worden.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land den Kläger mit Wirkung ab dem 22. Oktober 1994 in die VergGr. II a BAT-O einzugruppieren hat.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat die Rechtsansicht vertreten, daß die notwendige Bewährung in der gymnasialen Oberstufe nicht vorliege, da der Kläger nicht mit seiner vollen Stundenzahl in Fächern, für die er eine Lehrbefähigung besitze, in der gymnasialen Oberstufe tätig gewesen sei. Der Kläger verfüge nicht über eine uneingeschränkte Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12. Da es sich bei der Bewährung um das Nachholen dieser Qualifikation in der Form des praktischen Einsatzes handele, müsse die Bewährung in zwei Fächern innerhalb der gymnasialen Oberstufe stattfinden, für die eine Lehrbefähigung vorliege und die Gegenstand sowie Ergebnis der wissenschaftlichen Ausbildung gewesen seien. Im Falle des Klägers seien dies die Fächer Biologie und Werken. In diesen beiden Fächern habe er bislang in der gymnasialen Oberstufe jedoch nicht unterrichtet. Das lediglich als Wahlkurs mit zwei Wochenstunden von 1994 bis 1999 angebotene Fach Biologie sei in der Stundentafel des Fachgymnasiums nicht enthalten.
Die Lehrbefähigung des Klägers für das Fach Sozialkunde rechtfertige eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 13 entsprechend der Fußnote 13 nicht. Vielmehr ermögliche die uneingeschränkte Lehrbefähigung für ein Fach lediglich die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 12. Zusätzlich sei deshalb eine Bewährung in jenen Fächern erforderlich, für die der Kläger eine Lehrbefähigung nach DDR-Recht besitze. Da er die Lehrbefähigung für Sozialkunde erst 1994 erworben habe, scheide dieses Fach aus.
Für eine Bewährung komme auch nicht das Fach Rechtskunde in Betracht, denn auch hier sei kein Bezug zu den eingeschränkten Lehrbefähigungen, über die der Kläger verfüge, gegeben. Bei den Fächern Rechtslehre und Sozialkunde handele es sich um verschiedene Fächer mit getrennten Lehrplänen. Das Fach Rechtskunde sei Teil des berufstheoretischen Unterrichts in den Bildungsgängen der Fachrichtung Wirtschaft, wohingegen das Fach Sozialkunde Teil des allgemeinbildenden Unterrichts an den beruflichen Schulen sei. Es gehöre nicht zur berufstheoretischen Ausbildung.
Zudem sei eine Übereinstimmung zwischen den Fächern Sozial- und Gemeinschaftskunde nicht gegeben.
Im übrigen hält das beklagte Land die eingelegte Berufung des Klägervertreters für unzulässig und ist der Rechtsansicht, der Deutsche Beamtenbund sei als Vereinigung mit sozial- bzw. berufspolitischer Zwecksetzung vor dem Landesarbeitsgericht nicht postulationsfähig.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Postulationsfähigkeit des Verbandsvertreters bejaht und ferner angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Fußnote 13 der Besoldungsgruppe A 13. Er habe sich nämlich nicht zwei Jahre in der gymnasialen Oberstufe bewährt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer weitgehenden Übereinstimmung der Fächer Rechtslehre und Gemeinschaftskunde bzw. Sozialkunde ausgehe, könne er sich nicht auf seine seit 1994 ausgeübte Tätigkeit als Rechtskundelehrer stützen, weil keinerlei Zusammenhang mit den nach DDR-Recht erworbenen Lehrbefähigungen für die Fächer Werken und Biologie bestehe. Da der Kläger ausbildungsbezogen über eine uneingeschränkte Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde verfüge, könne eine Bewährung durch praktische Lehrtätigkeit für Fächer, in denen der Kläger nur eine auf die Klassen 5 bis 10 eingeschränkte Lehrbefähigung besitze, nicht in dem Fach Sozialkunde oder einem gleichgestellten Fach erfolgen. Vielmehr müsse ein tatsächlicher Einsatz in zumindest einem Fach gefordert werden, für das der Kläger die Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 besitze und das auch vom Lehrstoff der gymnasialen Oberstufe erfaßt werde. Insoweit komme nur das Fach Biologie in Betracht, das aber nach der Stundentafel der Fachgymnasien Fachrichtung Wirtschaft nicht zum obligatorischen Lehrstoff der gymnasialen Oberstufe zähle. Überdies reiche der zeitliche Umfang des Wahlfaches Biologie für die Erfüllung der Bewährungszeit nicht aus.
II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zu folgen.
Die Berufung und die Klage sind zulässig. Die Klage ist aber nicht begründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung des Klägers bestehen keine Bedenken. Die mangelnde Postulationsfähigkeit des Gewerkschaftsvertreters, der den Kläger in der Berufungsinstanz vertreten hat, wird vom Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Bei der Klage handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. zB BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114).
3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O ab dem 22. Oktober 1994.
a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist ferner davon auszugehen, daß eine dynamische Verweisung gewollt ist (vgl. zB BAG 20. März 1991 – 4 AZR 455/90 – BAGE 67, 330, 335). Es gilt mithin auch der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleichlautend seit 1991).
Damit sind für die Eingruppierung des Klägers ua. folgende Bestimmungen einschlägig:
„Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000
…
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden,
die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…”
b) Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil er an einer Berufsschule und an einem Fachgymnasium und damit an einer beruflichen Schule (vgl. § 11 Abs. 2 Ziff. 2 a, d des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern) des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes vermittelt. Somit ist für die Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Der Kläger ist gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche er eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zB BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 271; 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP BAT-O § 11 Nr. 9). Danach ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Streitfall das Landesbesoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und nicht die Bundesbesoldungsordnung anzuwenden ist:
Auf der Grundlage von Art. 74 a Abs. 1 GG und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezüglich besoldungsrechtlich Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in die Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) wurde jedoch die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind (BAG 22. März 2001 – 8 AZR 427/00 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 84). Eine landesgesetzliche Regelung für das beklagte Land erfolgte durch das zweite Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 und löste als Ergänzung des Landesrechts gleichzeitig die ausdrücklich nur bis zu diesem Zeitpunkt geltende zweite Besoldungsübergangsverordnung ab. Die auf sie verweisende Vorschrift des SR 2 l I Nr. 3 a Unterabs. 1 BAT-O ist mittlerweile gem. § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 gestrichen.
c) Da der Kläger eine Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR ist, ist mithin das Landesbesoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschlägig.
Damit sind für den Kläger folgende Bestimmungen maßgeblich:
Besoldungsgruppe A 11
Fußnote 3)
Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 1) 3) 4) 10)
- mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 1) 3) 4) 7) 8) 10)
(Fußnoten)
1) Als Eingangsamt.
3) Soweit nicht Besoldungsgruppe A 13.
4) Fußnote 3) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend.
7) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
8) Soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung für ein Fach verfügen als Eingangs- und Endamt.
10) Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieure und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluß und Lehrkräfte, wie z. B. Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach.
Besoldungsgruppe A 13
Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 3) 4) 11)
- mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 3) 4) 7) 8) 11)
Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 13) 14)
(Fußnoten)
3) Soweit nicht Besoldungsgruppe A 12.
4) Fußnote 3) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend.
7) Fußnote 7) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.
8) Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.
11) Fußnote 10) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.
13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klasse 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben.
Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 10) zu Besoldungsgruppe A 12. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben.
14) Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klasse 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.
d) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 13 nicht erfüllt.
Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs nicht auf Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 13 iVm. Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 11 stützen. Soweit das beklagte Land nämlich dem Kläger die im Wege der Bewährung erworbene Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung zuerkannt hat, ist dies nach dem Ergänzungsbescheid zum Eingruppierungsbescheid ausdrücklich nur für den gehobenen Dienst geschehen. Die vom Kläger angestrebte Vergütung eines Studienrats an Gymnasien bzw. beruflichen Schulen gehört indessen zur Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes.
Ferner ist die Fußnote 11 bzw. Fußnote 13 zweite Alternative zur Besoldungsgruppe A 13 nicht einschlägig. Der Kläger hat keinen der in Fußnote 10 aufgezählten Abschlüsse. Er ist Lehrer mit Staatsexamen, hat jedoch nach dem Recht der DDR kein Diplom erworben.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Fußnote 14, weil er kein Diplom oder Staatsexamen in zwei Fächern für die Klassen 5 bis 12 hat. Die Lehrbefähigungen für die Fächer Biologie und Werken haben sich nur auf die Klassen 5 bis 10 erstreckt.
Den Anforderungen der Fußnote 13 erste Alternative zur Besoldungsgruppe A 13 entspricht die Qualifikation des Klägers im Ergebnis ebenfalls nicht, da er nicht über die erforderliche Lehrbefähigung für zwei Fächer verfügt, so daß es auf die Zurücklegung einer Bewährungszeit von zwei Jahren nicht ankommt.
Ein Anspruch auf Höhergruppierung gemäß Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 setzt voraus, daß sich die Lehrbefähigung des Lehrers auf zwei Fächer erstreckt, die auch tatsächlich an der gymnasialen Oberstufe unterrichtet werden, dh. nach der Stundentafel in der Sekundarstufe II vorgesehen sind. Das Erfordernis der Lehrbefähigungen ist im Zusammenhang mit der zusätzlich geforderten Bewährung zu sehen. Im Grundsatz ist das nur möglich, wenn auch beide Fächer in der gymnasialen Oberstufe tatsächlich unterrichtet werden (vgl. BAG 23. Juni 1999 – 10 AZR 654/98 – nv.). Dies wird durch den Eingangssatz von Besoldungsgruppe A 13 bestätigt, wonach in diese Besoldungsgruppe eingestuft werden „Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung”. Daraus ist zu schließen, daß die Fußnote 13 erste Alternative nur dann die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 bzw. die Eingruppierung in die entsprechende VergGr. II a BAT-O rechtfertigt, wenn die Lehrkraft nicht nur über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügt, sondern auch diesen Lehrbefähigungen entsprechend verwendet werden kann. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Lehrbefähigungen zwei Fächer betreffen, die an der gymnasialen Oberstufe auch tatsächlich unterrichtet werden (vgl. BAG 23. Juni 1999 – 10 AZR 654/98 – aaO).
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist es nach der oa. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht erforderlich, daß die betreffende Lehrkraft auch ihrer Lehrbefähigungen entsprechend in beiden Fächern tatsächlich unterrichtet. Die Fußnote 13 erste Alternative stellt nicht darauf ab, welche Art von Unterricht ein Lehrer an einem Gymnasium, Fachgymnasium oder einer Fachoberschule erteilt, sondern nur darauf, ob er an einer entsprechenden Schule tätig ist und sich bewährt hat. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Unterrichtsinhalte – wie zB in der zweiten Alternative der Fußnote 13 den berufstheoretischen Unterricht – für erforderlich gehalten hat, hat er dies ausdrücklich als Eingruppierungsvoraussetzung ausgestaltet.
Von diesen Grundsätzen ausgehend verfügt der Kläger nicht über eine Lehrbefähigung für zwei Fächer, in denen er sich hätte bewähren können.
Dabei kann dahinstehen, ob der potentielle Einsatz des Klägers in dem im Fachgymnasium von 1994 bis 1999 mit zwei Wochenstunden angebotenen Wahlfach Biologie zur Erfüllung der Voraussetzungen der Fußnote 13 in Betracht kommt. Zwar besitzt der Kläger insoweit eine in der DDR erworbene Lehrbefähigung. Der Kläger verfügt jedoch nicht über eine Lehrbefähigung für ein zweites Fach, in welchem er im Gymnasium eingesetzt werden kann.
Die Lehrbefähigung für das Fach Werken erfüllt die Anforderung der Fußnote 13 erste Alternative nicht, weil dieses Fach kein Oberstufenfach ist. Auch die Lehrbefähigung für Sozialkunde scheidet als Lehrbefähigung für ein zweites Fach iSd. Fußnote 13 erste Alternative aus. Dabei kann dahinstehen, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil es sich bei ihr nicht um eine nach dem Recht der DDR erworbene Lehrbefähigung handelt. Die Lehrbefähigung für Sozialkunde ist gemäß dem „Ersten Erlaß zur Qualifikation tätiger Lehrer an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern” und damit auf landesrechtlicher Grundlage erworben worden. Sie bezweckt die Erweiterung der nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigungen. Das Fach Sozialkunde wird am Gymnasium jedoch nicht unterrichtet. Als Oberstufenfach wird vielmehr nur das Fach Gemeinschaftskunde angeboten, für das der Kläger keine Lehrbefähigung besitzt.
Der Inhalt der vom Kläger am 16. Juni 1994 erworbenen Lehrbefähigung ist in erster Linie anhand der sie bescheinigenden Urkunde festzustellen. Danach hat der Kläger gerade keine Lehrbefähigung für das Fach Gemeinschaftskunde, sondern eine Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde erworben. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei den Begriffen Sozialkunde und Gemeinschaftskunde um synonyme Bezeichnungen ein und desselben Unterrichtsfaches handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers. Nach der von ihm in Bezug genommenen „Bestätigung” des Fachkonferenzleiters Gemeinschaftskunde/Sozialkunde wurde der Unterricht bis einschließlich dem Schuljahr 1993/1994 an der Berufsschule Sozialkunde und am Fachgymnasium Gemeinschaftskunde genannt. Dementsprechend hat der Kläger auch verschiedene Lehrpläne vorgelegt. So gilt der Lehrplan für das Fach „Sozialkunde” für die Zeit ab dem Schuljahr 1993/1994 ausdrücklich „für die Berufsschulen des gewerblich-technischen Bereiches und des kaufmännischen Bereiches in Mecklenburg-Vorpommern” und der Rahmenplan für das Unterrichtsfach Gemeinschaftskunde aus dem Jahr 1997 für das Fachgymnasium. Zudem räumt der Kläger selbst ein, daß die Unterrichtsinhalte der Fächer Unterschiede aufweisen, auch wenn sie – wie der Kläger meint – nicht sonderlich groß sein mögen und auch das beklagte Land beide Begriffe im Prozeß häufig im Zusammenhang verwendet. Soweit der vom Kläger vorgelegten „Bestätigung” zufolge das Studium für Lehrer an Berufsschulen und Fachgymnasien „gemeinsam und auf gleicher Stufe mit entsprechender Lehrbefähigung” erfolgt sein soll, ist dies in Anbetracht der vom Kläger überreichten „Studienordnung für die Nachqualifizierung bzw. Weiterbildung von zukünftigen Sozialkundelehrkräften an beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern” nicht nachvollziehbar. In der Studienordnung ist insbesondere unter der Rubrik „Didaktik und Methodik” nur von dem Fach „Sozialkunde” und nicht zugleich von dem Fach Gemeinschaftskunde die Rede. Da eine Lehrbefähigung nicht abstrakt, sondern für ein bestimmtes Unterrichtsfach erworben wird, kann und muß nach dem Sachvortrag des Klägers folglich davon ausgegangen werden, daß sich die im Jahre 1994 erworbene Lehrbefähigung nur auf das an der Berufsschule unterrichtete Fach Sozialkunde und nicht auf das am Fachgymnasium gelehrte Fach Gemeinschaftskunde bezieht. Andernfalls hätte es auch nahegelegen, die Bezeichnung „Gemeinschaftskunde” in die Lehrbefähigung mit aufzunehmen.
Soweit sich in der Folgezeit in den Lehrplänen die Bezeichnungen für die Unterrichtsfächer geändert haben sollten – wofür die sogenannte – unverbindliche und von dem beklagten Land nicht anerkannte – Erprobungsfassung des Lehrplanes aus dem Jahr 1999 sprechen könnte – vermag dies an dem Inhalt der im Jahr 1994 erworbenen Lehrbefähigung nichts mehr zu ändern. Entscheidend ist der Inhalt der letzteren.
Dem Senat ist es auch verwehrt, inhaltlich zu überprüfen, ob ein Ausbildungsabschluß für Sozialkunde dem für Gemeinschaftskunde entspricht. Ebenso wie die Eröffnung eines Ausbildungswegs zur Erreichung einer Lehrbefähigung eine im öffentlichen Recht anzusiedelnde Maßnahme des Staates darstellt (vgl. BAG 24. Mai 2000 – 5 AZB 66/99 – AP GVG § 17 a Nr. 45), handelt es sich bei der Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen um eine öffentlich-rechtliche Frage. Die Beurteilung derartiger öffentlich-rechtlicher Vorfragen obliegt grundsätzlich nicht den Gerichten für Arbeitssachen. Die Anknüpfung an formale öffentlich-rechtlich anerkannte Ausbildungsabschlüsse ist gerade im Bereich der Lehrereingruppierung vom Bundesarbeitsgericht für den Bereich der in der ehemaligen DDR erworbenen Ausbildungsabschlüsse immer gebilligt worden (vgl. BAG 23. Juni 1999 – 10 AZR 640/98 – nv. und 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 61 mwN). Für nach dem Beitritt erworbene Ausbildungsabschlüsse gilt nichts anderes.
Eingruppierungsrechtlich unerheblich ist letztlich die (erfolgreiche) Tätigkeit des Klägers im Fach Rechtskunde, denn auch insoweit verfügt der Kläger nicht über eine anerkannte Lehrbefähigung. Es kommt auch nicht darauf an, ob und seit wann der Erwerb einer solchen Lehrbefähigung überhaupt möglich ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux, Harnack, Zankl
Fundstellen
Haufe-Index 742915 |
FA 2002, 280 |
NZA 2002, 760 |
ZTR 2002, 382 |
PersR 2002, 449 |
PersV 2002, 562 |
NJOZ 2002, 1630 |