Orientierungssatz

(Wegfall einer bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost) Parallelsache zu BAG Urteil vom 14.8.1986 6 AZR 427/85.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 19.09.1983; Aktenzeichen 7 Sa 24/83)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 13.10.1982; Aktenzeichen 20 Ca 52/82)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1967 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er bedient EDV-Anlagen. Bis zum 2. November 1980 war er im Rechenzentrum der Oberpostdirektion H tätig. Für den Zeitraum vom 3. November 1980 bis zum 24. Januar 1982 wurde er zum Postscheckamt in H abgeordnet. Seit dem 25. Januar 1982 arbeitet er wieder im Rechenzentrum der Oberpostdirektion. In dieser Dienststelle werden sowohl Angestellte als auch Beamte beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TVAng) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, dessen § 13 auf die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (AZVO) in der Fassung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2357) verweist. § 8 Abs. 3 AZVO bestimmt, daß die Pausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. In Absatz 5 b letzter Satz der von der Beklagten für ihren Geschäftsbereich hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen heißt es: "Sofern Pausen ausnahmsweise auf die Arbeitszeit angerechnet werden können, wird dies durch besondere Verfügung geregelt."

Mit Einführung der Fünf-Tage-Woche ordnete die Beklagte mit Verfügung vom 11. Mai 1965 für alle Stellen mit Ausnahme einiger Dienststellen bei den Postscheckämtern, den Wegfall der auf die Arbeitszeit anzurechnenden Mittagspause an. Diese Anrechnungspraxis wurde bei Einführung der neuen Ausführungsbestimmungen zur AZVO mit Verfügung vom 30. Dezember 1970 erneut bestätigt. Mit Verfügung des Ministeriums für das Post- und Fernmeldewesen vom 25. November 1981 wurde generell der Wegfall der bezahlten Mittagspause bis spätestens 1. Juni 1982 angeordnet.

Dem Kläger, der bis März 1982 an einem Sonnabend pro Monat arbeitete, wurde bis zum 31. März 1982 die Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet. Seit dem 1. April 1982 wird im Rechenzentrum der Oberpostdirektion H in der Fünf-Tage-Woche gearbeitet und die Dienstpläne unter Beteiligung der Personalvertretung entsprechend geändert. Die Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit wurde von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr gewährt.

Der Kläger hat vorgetragen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages habe sich die Beklagte mit ihm dahin verständigt, daß ihm eine bezahlte Mittagspause von dreißig Minuten zustehe. Durch die jahrelange Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit bis zur Dienstplanänderung im Jahre 1982 habe sich eine betriebliche Übung gebildet, die einen Anspruch auf den Fortbestand dieser Regelung begründet habe. Die Beklagte könne hiervon nicht einseitig abweichen. Der Wegfall der Mittagspausenanrechnung bei Einführung der Fünf-Tage-Woche sei nicht mit ihm besprochen, noch mit ihm oder allgemein mit den Beschäftigten der Beklagten vereinbart worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm arbeitstäglich

eine bezahlte Mittagspause von dreißig Minuten

zu gewähren;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 895,59 DM

brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden

Nettobetrag seit dem 2. September 1982 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, eine betriebliche Übung sei nicht entstanden, da ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit dem Vollzug der geltenden Rechtsnormen (hier § 8 Abs. 3 AZVO) rechnen müsse, zumal Anhaltspunkte für eine gewollte Abweichung vorliegend nicht gegeben seien. Für die mit Beamten zusammenarbeitenden Arbeitnehmer könne sich eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht im Widerspruch zu der für Beamte maßgebenden Regelung entwickeln. Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Beklagten um eine Bundesverwaltung mit zentraler Führung handele, müsse mit der jederzeitigen Abänderbarkeit von Besonderheiten durch Weisungen der vorgesetzten Dienststelle gerechnet werden. Ein Vertrauenstatbestand sei insoweit deshalb auch durch die langjährige Gewährung der bezahlten Mittagspause nicht entstanden. Die Anrechnung einer Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit habe unter dem ihm und allen Mitarbeitern des Rechenzentrums bekannten Vorbehalt gestanden, daß bei Einführung der Fünf-Tage-Woche die Anrechnung entfällt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, ihm arbeitstäglich eine bezahlte Mittagspause von dreißig Minuten zu gewähren und ihm die Mittagspause für die Monate April bis August 1982 zu bezahlen, allerdings lediglich in Höhe von 827,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 2. September 1982. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der insoweit zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger kann die zukünftige Weitergewährung der Anrechnung der dreißigminütigen Mittagspause auf die Arbeitszeit und damit die Bezahlung dieser Zeit nicht verlangen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, einseitig die Mittagspause des Klägers von 30 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen. Aufgrund der langjährigen Handhabung der Beklagten, die Mittagspause auf die Arbeitszeit anzurechnen, sei eine betriebliche Übung entstanden, die zum Inhalt des Arbeitsvertrages mit dem Kläger geworden sei.

Dem Kläger sei ohne für ihn erkennbare Einschränkungen seit dem Jahre 1967 die Mittagspause unter Anrechnung auf die Arbeitszeit gewährt worden. Dadurch habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Es sei nicht ersichtlich, daß dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Anstellung gesagt worden sei, die Mittagspause werde lediglich deshalb auf die Arbeitszeit angerechnet, weil die Fünf-Tage-Woche in seiner Dienststelle noch nicht eingeführt worden sei. Es gehe auch nicht aus den Darlegungen der Beklagten hervor, inwiefern er im Zeitpunkt seiner Einstellung von der Verfügung vom 11. Mai 1965 Kenntnis erhalten habe. Die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen zu entnehmen sei, daß der Kläger persönlich in den Folgejahren bis 1974 von den Verfügungen aus den Jahren 1965 und 1970 Kenntnis erhalten habe.

Von Bedeutung sei auch, daß der Kläger bis März 1982 keineswegs in einer reinen Sechs-Tage-Woche gearbeitet habe, sondern nur an einem Sonnabend im Monat. Insofern sei die Fünf-Tage-Woche im Rechenzentrum der Oberpostdirektion schon teilweise eingeführt worden. Aus den Darlegungen der Beklagten gehe nicht hervor, inwiefern der Kläger und die anderen Bediensteten des Rechenzentrums von der Definition der Fünf-Tage-Woche gemäß Verfügung vom 11. Mai 1965 Kenntnis erlangt hätten. Ohne diese Kenntnis hätten sie nicht zwangsläufig davon ausgehen müssen, daß ihnen die Mittagspause nur deshalb nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werde, weil sie noch an einem Sonnabend im Monat arbeiteten.

II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht davon auszugehen, daß die Parteien bei Einstellung des Klägers vereinbart haben, ohne jegliche Einschränkung die Mittagspause auf die Arbeitszeit für alle Zukunft anzurechnen. Der Hinweis bei Abschluß des Arbeitsvertrages, ihm stehe eine bezahlte Mittagspause von 30 Minuten zu, kann bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände nur als Hinweis verstanden werden, daß zur Zeit bei der Beklagten in dem Bereich, in dem der Kläger tätig werden soll, eine derartige Regelung bzw. Handhabung besteht.

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung § 13 TVAng Anwendung, wonach die regelmäßige Wochenarbeitszeit ausschließlich der Pausen für die vollbeschäftigten Angestellten 40 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt beträgt, sich im übrigen aber - soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt - die Arbeitszeit nach den für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Vorschriften regelt. Damit findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (AZVO) in der Fassung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2357) und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen Anwendung. Dementsprechend konnte entgegen der Regel, daß Pausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, gemäß Absatz 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO in bestimmten Fällen ausnahmsweise durch Verfügung die Anrechnung von Pausen vorgesehen werden. Für die Dienststelle des Klägers ist von dieser Möglichkeit durch die Verfügungen vom 11. Mai 1965 und vom 30. Dezember 1970 auch Gebrauch gemacht worden.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit war damit die einzelvertragliche Vereinbarung bzw. die Inbezugnahme von § 13 Satz 2 TVAng i.V. mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen der Beklagten zu § 8 AZVO, und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970. Gegen eine derartige arbeitsvertragliche Vereinbarung bestehen rechtlich keine Bedenken (vgl. z.B. BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu § 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

3. Aufgrund dieser einzelvertraglichen Vereinbarung war die Beklagte auch berechtigt, den Wegfall der bezahlten Mittagspause durch Verfügung vom 25. November 1981 anzuordnen, so daß der Anspruch des Klägers am 31. März 1982 endete.

a) Sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO können zwar für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommen (vgl. BAG Urteil vom 10. April 1985, aa0, m.w.N.). Durch die Bezugnahme auf § 13 Satz 2 TVAng im Arbeitsvertrag haben die Parteien aber insoweit einen Tatbestand geschaffen, der es dem Arbeitgeber erlaubt, durch Verfügung, also durch einseitige Erklärung den Wegfall der bezahlten Mittagspause anzuordnen. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - wie hier § 13 Satz 2 TVAng - auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen, so soll dem Arbeitnehmer insoweit dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Der Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, seine in den verschiedenen Behörden und Dienststellen zusammenarbeitenden Beamten und Arbeitnehmern nach denselben Grundsätzen und Rechtsnormen - einschließlich der Erlasse und Verfügungen des Arbeitgebers - zu behandeln. Hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen soll der Arbeitnehmer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als der vergleichbare Beamte. Dabei müssen Beamte und Angestellte nach den Grundsätzen des Verwaltungsermessens gleichbehandelt werden (vgl. BAG 41, 47, 52 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT; BAG Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44 BAT; Urteil vom 10. April 1985, aa0).

b) Die in § 13 TVAng getroffene Regelung, wonach sich die Arbeitszeit nach den für die Beamten der Beklagten jeweils geltenden Vorschriften richtet, beinhaltet, daß sich sowohl die formelle Beendigungsmöglichkeit als auch der materielle Beendigungsgrund nach den genannten beamtenrechtlichen Vorschriften richtet. Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Angestellten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist der gemeinsame Einsatz von Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. Distel, Kommentar zum TVAng, § 13 Rz 1). Daraus folgt, daß sämtliche für die Dienstplangestaltung maßgebenden Arbeitszeitregelungen einheitlich sein müssen. Die Beklagte hat ihr Ermessen für Beamte und für die übrigen Arbeitnehmer einheitlich ausgeübt. Gesichtspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 25. November 1981 über den Wegfall der bezahlten Mittagspause sind weder dargetan noch ersichtlich.

4. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf eine betriebliche Übung stützen.

a) Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, daß ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAG 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; zuletzt BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

b) Die betriebliche Übung ergänzt die vertraglichen Bestimmungen (vgl. Seiter, Die Betriebsübung, 1967, S. 78 ff.; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971, S. 387 f.). Deshalb kann eine betriebliche Übung nur dann entstehen, wenn es an einer inhaltsgleichen Rechtsgrundlage für die Gewährung fehlt (vgl. dazu BAG Urteil vom 27. Juni 1985, aa0). An die Stelle einer inhaltsgleichen einzelvertraglichen Regelung, die auf Tarifrecht in Verbindung mit beamtenrechtlichen Regelungen verweist, kann eine einzelvertragliche Anspruchsbegründung über eine Betriebsübung somit nur dann treten, wenn die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer erkennbar von Anfang an unwirksam war und der Arbeitgeber die Leistungen gleichwohl gewährte (vgl. dazu BAG Urteil vom 27. Juni 1985, aa0). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

c) Aus der bereits dargelegten Notwendigkeit einer einheitlichen Arbeitszeitregelung als Folge des gemeinsamen Einsatzes von Beamten und Angestellten mußte der Kläger mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte auch davon ausgehen, daß die an den öffentlichen Haushalt gebundene und an ein normgerechtes Verhalten interessierte Beklagte die eingeräumte Vergünstigung der Anrechnung einer Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit nicht ohne Rücksicht und auch nicht unabhängig von der für die Beamten geübten Handhabung den Angestellten weitergewähren wird. Die Beklagte, die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften in der Lage ist, gegenüber ihren Beamten eine Änderung der bisherigen Handhabung herbeizuführen, kann - und dessen mußte sich der Kläger bewußt gewesen sein - schon aus Gründen der Gleichbehandlung bei Angestellten nicht anders verfahren. Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht im Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (BAG Urteil vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 10. April 1985, aaO), zumal dann, wenn sich die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.

III. Auf die Revision war daher, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.

Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider

Wendlandt Rose

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440656

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge