Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplanabfindung - aufgrund eigener Krankheit unzumutbare Weiterbeschäftigung
Orientierungssatz
Hinweise des Senats:
"Ausschluß von der Sozialplanabfindung bei zumutbarer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit".
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Bremen vom 12. Januar 1999 - 1 Sa 129/98
- aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Die 1948 geborene Klägerin war seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Büroangestellte tätig. Die Beklagte verlegte im März 1997 ihre Betriebsstätte von N nach Bremen-Hemelingen. Zur Milderung der Nachteile, die die Belegschaftsmitglieder infolge der Verlegung der Betriebsstätte erleiden, schlossen die Betriebsparteien am 18. Dezember 1996 einen Sozialplan.
Der Sozialplan sah die Übernahme aller von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in die Betriebsstätte Bremen-Hemelingen vor; daneben enthielt er ua. folgende Regelungen:
1.5
Arbeitnehmer, die einen angebotenen zumutbaren anderen
Arbeitsplatz in der neuen Betriebsstätte in Bremen ablehnen, haben
keine Ansprüche nach diesem Sozialplan.
Unzuder Mitarbeiter pflegebedürftige eigene Verwandte auf- oder
absteigender Linie oder einen pflegebedürftigen Ehegatten bzw.
dessen entsprechende Verwandte pflegt. Die Pflegebedürftigkeit
richtet sich nach den Bestimmungen über die
Pflegeversicherung. Der Mitarbeiter und die gepflegte Person
dürfen nicht mehr als 10 km Luftlinie voneinander entfernt
wohnen;
der Mitarbeiter Kinder hat, die eine allgemeinbildende Schule
maximal in der 10. Klasse besuchen.
1.6
Eine auf eigene Krankheit gestützte Unzumutbarkeit hat der
betroffene Arbeitnehmer durch ein amtsärztliches Zeugnis
nachzuweisen; die Kosten hierfür trägt die Firma.
...
4.1 Arbeitnehmer, für die der Wechsel nach Bremen unzumutbar
ist, haben einen Anspruch auf Abfindung.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 1997. Der Klägerin wurde eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen in Bremen-Hemelingen angeboten. Die gegen die Kündigung zunächst eingelegte Klage nahm die Klägerin zurück.
Mit Schreiben vom 1. April 1997 machte die Klägerin erfolglos einen Anspruch auf die Sozialplanabfindung unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom 21. Januar 1997 geltend.
Am 10. Oktober 1997 wurde die Klägerin im Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes des Landkreises H psychiatrisch untersucht. In seiner "amtsärztlichen Stellungnahme" vom 29. Oktober 1997 diagnostizierte der Neurologe und Psychiater Q "ein leicht bis mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom in Zusammenhang mit der Menopause und familiären und beruflichen Umstellungen. Der bisherige beschriebene Verlauf muß denken lassen an eine lang hingezogene depressive Verstimmung oder eine Dysthymie begleitet von einer episodischen Angststörung."
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan in Höhe von 61.660,44 DM. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Weiterbeschäftigung in Bremen sei ihr im Sinne des Sozialplans aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei sie täglich vier Stunden unterwegs; der Benutzung stünden zudem gesundheitliche Probleme, nämlich Platzangst, entgegen. Die Benutzung des eigenen Pkw mit einer Fahrzeit von täglich 2 Stunden 20 Minuten sei wegen medikamentöser Behandlung mit Antidepressiva nicht möglich.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 61.660,44 zuzüglich 4 %
Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Juni 1997
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Weiterbeschäftigung in Bremen sei der Klägerin zumutbar gewesen. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seien nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit im Sinne des Sozialplans nachzuweisen. Die diagnostizierte Erkrankung der Klägerin stehe nicht im Zusammenhang mit dem ihr angebotenen Arbeitsplatzwechsel. Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin entsprechende Medikamente regelmäßig einnehmen müsse und daß diese ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten. Im übrigen hätte die Klägerin Fahrgemeinschaften mit anderen Mitarbeitern bilden können.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
Der Senat kann jedoch in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Der Rechtsstreit ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe einen Anspruch auf die Abfindung, da ihr die Weiterbeschäftigung in Bremen unzumutbar gewesen sei. Es hat eine eigenständige Wertung, ob der Arbeitsplatzwechsel für die Klägerin zumutbar war, unterlassen, weil es angenommen hat, daß der Amtsarzt nach der Regelung im Sozialplan die Unzumutbarkeit festgestellt habe und die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt sei, ob das amtsärztliche Gutachten nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt und nicht offenbar falsch oder unsachlich sei. Für Fehler des Gutachtens bestünden keine Anhaltspunkte. Es entspreche auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Kriterien der Verwertbarkeit, Geschlossenheit, fachlichen Stichhaltigkeit und Überzeugungskraft, so daß ihm ein hoher Beweiswert für die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels als Voraussetzung für den Abfindungsanspruch beizulegen sei. Das Vorbringen der Beklagten sei nicht geeignet, den Beweiswert der ärztlichen Stellungnahme zu erschüttern.
Dem kann nicht gefolgt werden.
II. Die Bestimmung in Nr. 1.6 des Sozialplans, wonach der betroffene Arbeitnehmer eine auf eigene Krankheit gestützte Unzumutbarkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat, besagt nicht, daß der Amtsarzt für die Arbeitsgerichte verbindlich die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels beurteilt. Der Amtsarzt soll vielmehr lediglich die Tatsache der Krankheit und die für eine Unzumutbarkeit sprechenden gesundheitlichen Umstände feststellen. Bereits deshalb kann das Urteil des Landesarbeitsgerichts keinen Bestand haben. Da die Würdigung der Umstände, von denen die Zumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels abhängt, den Tatsachengerichten vorbehalten ist, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
1. Die Klage ist zulässig. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, steht Nr. 9 des Sozialplans nicht entgegen, wonach bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Sozialplans zunächst ein Gremium aus je zwei Vertretern der Arbeitgeberin und des Betriebsrats und bei Nichteinigung eine Einigungsstelle entscheiden soll. Durch diese Bestimmung wird die Anrufung des Gerichts durch einzelne Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen.
Es kann dahinstehen, ob Nr. 9 des Sozialplans überhaupt auf eine Beschränkung des Klagerechts abzielt. Die Betriebspartner können nämlich nicht wirksam vereinbaren, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern aus der Anwendung des Sozialplans durch einen verbindlichen Spruch der Einigungsstelle entschieden werden, da eine solche Vereinbarung eine unzulässige Schiedsabrede darstellen würde (BAG 27. Oktober 1987 - 1 AZR 80/86 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 37, zu II 2 der Gründe)
2. Die Entscheidung über die Begründetheit der Klage hängt davon ab, ob der Klägerin die Weiterarbeit in Bremen-Hemelingen zumutbar ist oder nicht (Nr. 1.5 und 4.1 des Sozialplans). Diese Beurteilung muß das Landesarbeitsgericht noch vornehmen.
a) Es ist rechtlich unbedenklich, den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung davon abhängig zu machen, daß ein Arbeitsplatzwechsel unzumutbar ist.
Die Betriebspartner haben bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Spielraum für die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs der wirtschaftlichen Nachteile, die die von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zu erwarten haben. Die Betriebspartner können innerhalb der Grenzen von Recht und Billigkeit darüber befinden, ob, in welchem Umfang sowie in welcher Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen (BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 332/98 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 126 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 103, zu 2 c dd der Gründe mwN; BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu II 2 a der Gründe mwN). Die Betriebspartner können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen oder nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, 365, zu B II 2 der Gründe).
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn solche Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungen ausgenommen sind, die einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz im Unternehmen ablehnen. Dabei steht es im Ermessen der Betriebspartner, die Maßstäbe der Zumutbarkeit im Sozialplan festzulegen (BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 332/98 - aaO, zu 2 c dd der Gründe; BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, 366, zu B II 2 der Gründe mwN).
b) Regelungen zur Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels sind in Nr. 1.5 und 1.6 des Sozialplans enthalten. Ob damit die Fälle der Unzumutbarkeit abschließend aufgeführt sind, ist unklar. Einerseits ist Nr. 1.5 Abs. 2 wie eine umfassende Definition formuliert, andererseits nennt Nr. 1.6 einen von dieser Definition nicht erfaßten Fall der Unzumutbarkeit. Die Frage kann indessen dahinstehen, denn die Klägerin macht ausschließlich eine Unzumutbarkeit wegen eigener Krankheit (Nr. 1.6) geltend; andere Gründe, welche die Zumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels ausschließen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
c) Nach Nr. 1.6 des Sozialplans hat der betroffene Arbeitnehmer eine auf eigene Krankheit gestützte Unzumutbarkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Voraussetzung ist, daß zum einen eine Krankheit des Arbeitnehmers vorliegt und zum anderen daraus die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels herzuleiten ist. Maßgeblich für die Unzumutbarkeit des anderen Arbeitsplatzes ist danach nicht allein die Krankheit des Arbeitnehmers, sondern die weitergehende Wertung, daß sich aus dem Wechsel des Arbeitsplatzes nach Bremen-Hemelingen und den damit verbundenen Belastungen Nachteile ergeben können, die dem kranken Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar sind.
Maßgebend ist dabei, daß durch die im Zusammenhang mit der Verlegung des Betriebs auftretenden Belastungen die Gefahr einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands besteht oder zumindest die zusätzlich auftretenden Belastungen dem Heilungsprozeß im Wege stehen. Auch die mit der Arbeitsplatzverlegung verbundenen Veränderungen der Lebensumstände, nämlich entweder ein Umzug, eine doppelte Haushaltsführung oder ein tägliches Pendeln sind dabei im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
d) Soweit in Nr. 1.6 des Sozialplans ein amtsärztliches Zeugnis verlangt ist, soll damit zunächst einmal die Krankheit durch einen Arzt festgestellt werden, bei dem wegen seiner Stellung als Amtsarzt eine unparteiische Beurteilung des Gesundheitszustands des betreffenden Arbeitnehmers zu erwarten ist.
Außerdem ist nach dem Wortlaut der Nr. 1.6 des Sozialplans die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels durch das amtsärztliche Zeugnis nachzuweisen, allerdings ist dem Arzt nicht das abschließende Urteil über die Zumutbarkeit überlassen. Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die Überprüfung, ob der Rechtsbegriff zutreffend angewandt worden ist, ist den staatlichen Gerichten vorbehalten. Sie kann ihnen hier auch nicht durch Schiedsvertrag entzogen werden. Nach § 4 ArbGG kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur nach Maßgabe der §§ 101 - 110 ArbGG ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind aber nicht gegeben.
Dagegen sind Schiedsgutachtenverträge auch im Arbeitsrecht zulässig (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146 = EzA TVG § 4 Schiedsgutachten Nr. 1, zu III 2 e der Gründe mwN; BAG 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - BAGE 5, 38, 40 f., zu I der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 4 Rn. 6 mwN). Bei diesen handelt es sich um Vereinbarungen, mit denen einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, zu beurteilen, ob ein Tatbestandsmerkmal oder eine tatsächliche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist oder nicht (BAG 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - aaO, zu I der Gründe; BAG 8. Dezember 1976 - 5 AZR 613/75 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 11, zu 2 a der Gründe). Ein solcher Schiedsgutachtenvertrag liegt hier vor. Im Sozialplan fehlt jeder Hinweis, daß durch das amtsärztliche Zeugnis der gerichtliche Rechtsschutz verwehrt werden soll. Nr. 1.6 ist als Nachweisvorschrift bezüglich eines Tatbestandsmerkmals zu verstehen. Der Arbeitnehmer, der sich auf eine eigene Krankheit als ein den Abfindungsanspruch begründendes Tatbestandsmerkmal beruft, kann eine solche nicht nur behaupten, sondern er muß diese Behauptung mit einem amtsärztlichen Nachweis belegen. Die amtsärztliche Feststellung der Erkrankung läßt dabei für sich allein noch nicht den Schluß auf die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels zu. Vielmehr müssen die auf den Gesundheitszustand bezogenen Folgen der Arbeit am neuen Standort den Arbeitsplatzwechsel für den Arbeitnehmer unzumutbar machen. Auch zu diesen Folgen muß sich das amtsärztliche Zeugnis nach Nr. 1.6 verhalten.
e) Ob das Zeugnis insoweit hinreichende Aussagen enthält und wie diese bejahendenfalls zu bewerten sind, hätte das Landesarbeitsgericht würdigen müssen. Es hätte in eigener Zuständigkeit die Frage der Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in einer umfassenden Gesamtabwägung feststellen müssen. Eine solche Beurteilung hat das Landesarbeitsgericht aber nicht vorgenommen, weil es davon ausgegangen ist, daß die Feststellungen in der amtsärztlichen Stellungnahme auch insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Auch in seinen Hilfserwägungen ist das Landesarbeitsgericht von einem hohen Beweiswert der amtsärztlichen Stellungnahme im Hinblick auf die Unzumutbarkeit, und nicht nur hinsichtlich der Krankheit und der gesundheitsbezogenen Folgen eines Arbeitsplatzwechsels ausgegangen. Das Landesarbeitsgericht hat daher die entsprechende Prüfung nachzuholen.
Hinsichtlich der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie hier des Begriffs der "Unzumutbarkeit", besteht nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht, weil dem Landesarbeitsgericht insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (Germelmann/Matthes/Prütting aaO § 73 Rn. 7 mwN). Die Beurteilung, ob der Arbeitsplatzwechsel für die Klägerin im Sinne der Sozialplannormen unzumutbar ist, hat demnach das Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz vorzunehmen.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Wißmann Rost
Hauck
Spiegelhalter Lappe
Fundstellen