Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszahlung und Übergangsregelung für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle
Orientierungssatz
- Nach dem “Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle” (TV arbeitnehmerähnliche Personen) stehen nur solchen Personen mit Dauerrechtsbeziehungen Ansprüche zu, die im Kalendervorjahr die in Ziff. 3 des Tarifvertrages geregelten Voraussetzungen der sozialen Schutzbedürftigkeit erfüllt haben. Mit der Regelung der sozialen Schutzbedürftigkeit in Ziff. 3 des Tarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien eine allgemeine Bestimmung über die Anspruchsberechtigung von arbeitnehmerähnlichen Personen getroffen, die auch für tarifliche Ansprüche gelten soll, die in sog. Durchführungs-Tarifverträgen geregelt werden.
- Der “Tarifvertrag über Sozialplan-Regelungen bei der Deutschen Welle” knüpft an die persönlichen Voraussetzungen des “für arbeitnehmerähnliche Personen … geltenden” Tarifvertrages an. Daher gilt die in Ziff. 3 des TV arbeitnehmerähnliche Personen getroffene Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auch für Ansprüche aus den Sozialplänen.
- Ohne besondere Anhaltspunkte kann der Empfänger einem Abrechnungsschreiben nicht entnehmen, dass ohne Rücksicht auf tarifvertragliche Anspruchsgrundlagen Leistungen gewährt werden sollen. Die bloße Tatsache, dass die Voraussetzungen der tariflichen Ansprüche in der Korrespondenz nicht in Frage gestellt werden, ist kein solcher Anhaltspunkt.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. September 2003 – 6 Sa 683/03 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Übergangsgeld und auf Ausgleichszahlung für das Jahr 2000.
Der Kläger war bei der Beklagten, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands ist, seit dem Jahre 1976 als freier Mitarbeiter beschäftigt. Er war als Sprecher, Übersetzer, Berichterstatter, Moderator, Autor, Lektor und Synchronregisseur tätig. Der letzte zwischen den Parteien geschlossene “Rahmenvertrag” reichte vom 15. Oktober 1998 bis zum 14. Oktober 2000 und sah unter Ziff. 4.4 Folgendes vor:
“Eine zusätzliche gesonderte schriftliche Mitteilung über den Fristablauf des Rahmenvertrages erfolgt nicht. Bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen gilt die Befristung des Rahmenvertrages zugleich als Beendigungserklärung unter Einschluß der Mitteilungsfristen der Ziffern 5.2 und 5.3 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen vom 01.01.1978 in der jeweils gültigen Fassung.”
Bei der Beklagten gilt der “Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle” (künftig: TV arbeitnehmerähnliche Personen). Im Jahre 2000 galt die Fassung vom 1. September 1998, die auszugsweise wie folgt lautet:
“1. Geltungsbereich
1.1 Dieser Tarifvertrag findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a Tarifvertragsgesetz und der Deutschen Welle durch Dienst- oder Werkverträge begründet werden. …
1.2 Er regelt mit seinen Durchführungs-Tarifverträgen Mindestbedingungen, die für diese Mitarbeiter wegen ihrer Dauerrechtsbeziehung zur Deutschen Welle unter den Voraussetzungen der nachstehenden Ziffern 2 und 3 gelten.
…
2. Wirtschaftliche Abhängigkeit
2.1 Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Mitarbeiters ist gegeben, wenn er entweder bei der Deutschen Welle oder bei ihr und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehören, mehr als die Hälfte seiner erwerbsmäßigen Gesamtentgelte (Brutto ohne gesonderte Kostenerstattung) im Kalendervorjahr vor der Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Tarifvertrag oder Durchführungs-Tarifverträgen bezogen hat. Sofern ein Mitarbeiter künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten Entgelte.
…
3. Soziale Schutzbedürftigkeit
3.1 Die soziale Schutzbedürftigkeit des Mitarbeiters ist gegeben, wenn er in dem Erwerbszeitraum von 6 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs gemäß TZ 2.1 mindestens an 42 Tagen (einschließlich Urlaubstage) für die Deutsche Welle und andere ARD-Anstalten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig war und seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Tarifvertrages im Kalendervorjahr nicht mehr als DM 140.000,00 brutto betragen haben.
…
4. Anspruchsschuldner
4.1 Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag und seinen Durchführungstarifverträgen richten sich – unabhängig davon, daß sich die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 auf die Gesamttätigkeit bei den ARD-Anstalten beziehen – nur gegen die Deutsche Welle. …
5. Beginn und Dauer der Arbeitnehmerähnlichkeit
5.1 Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis mit der Deutschen Welle beginnt mit dem Eintritt der Voraussetzungen nach den Ziffern 2 und 3, ohne daß es im Einzelfall einer ausdrücklichen Erklärung oder Feststellung bedarf.
5.2 Beabsichtigt die Deutsche Welle die Beendigung oder wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des Mitarbeiters, so muß die Deutsche Welle ihm dies vorher schriftlich mitteilen, wenn der Mitarbeiter mindestens ein Kalenderjahr für die Deutsche Welle wiederkehrend tätig war und im laufenden oder vorausgegangenen Kalenderjahr einen vollen Jahresurlaubsanspruch (keinen Ergänzungsanspruch) gegen die Deutsche Welle berechtigt geltend gemacht hatte oder hätte geltend machen können. Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit liegt dann vor, wenn hierdurch die Gesamtvergütung bei der Deutschen Welle in einem Kalenderjahr gegenüber dem vorausgehenden Kalenderjahr um mehr als 20 % gemindert wird. Bei der Errechnung findet Ziffer 5.5 Anwendung.
Protokollnotiz zu Ziffer 5.2
Unter wiederkehrend ist eine Tätigkeit von mindestens 72 Tagen einschließlich Urlaubstage im Kalenderjahr bei einer Beschäftigung von in der Regel mindestens 1 Tag in jedem Kalendermonat zu verstehen.
5.3 Die Mitteilungsfrist beträgt einen Monat, sie verlängert sich auf zwei Monate nach einem weiteren Kalenderjahr, in dem der Mitarbeiter für die Deutsche Welle wiederkehrend tätig war, auf 3 Monate nach 3 Kalenderjahren, auf 6 Monate nach 6 Kalenderjahren, auf 12 Monate nach 10 Kalenderjahren.
5.4 Innerhalb der Fristen nach Ziffer 5.3 hat der Mitarbeiter im Falle der Beendigung der Tätigkeit Anspruch auf die tariflichen Leistungen, hinsichtlich des Entgeltes auf das monatliche Durchschnittsentgelt des Kalendervorjahres, mit der Verpflichtung zur Ausübung entsprechender ihm zeitlich und fachlich zumutbarer Tätigkeit. Auf dieses Entgelt muß sich der Mitarbeiter anrechnen lassen, was er in dieser Zeit zur Verwertung des bei der Deutschen Welle nicht in Anspruch genommenen Teils seiner Arbeitskraft bei den ARD-Anstalten und beim ZDF zusätzlich verdient. Angerechnet werden auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit der Versicherungsfall während des Laufes der Fristen nach Ziffer 5.3 eintritt.
Im Krankheitsfall besteht nur ein Anspruch nach Ziffer 7. Erfolgt eine Beendigungsmitteilung nicht, beginnt der Zeitraum für die Fortzahlung mit Beendigung der letzten Tätigkeit. Im Falle der Beendigung kann der Betroffene innerhalb der Fristen nach 5.3 eine Anhörung durch den zuständigen Abteilungsleiter und den zuständigen Direktor verlangen. Dabei muß dem Mitarbeiter insbesondere der Grund der beabsichtigten Beendigung genannt werden. Der Betroffene kann eine Person seines Vertrauens aus dem Kreis der Mitarbeiter der Deutschen Welle hinzuziehen.
5.5 Im Falle der wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit erhält der Mitarbeiter für die Dauer der in Ziffer 5.3 genannten Fristen einen anteiligen Ausgleich, der berechnet wird nach der Differenz der um 20 % verminderten Gesamtvergütung bei der Deutschen Welle im vorausgegangenen Kalenderjahr zur Gesamtvergütung des letzten Kalenderjahres. Bei der tariflichen Honorarerhöhung im letzten Kalenderjahr errechnet sich die Gesamtvergütung des letzten Kalenderjahres aus den erzielten Honoraren abzüglich der erfolgten prozentualen Tariferhöhung. Der Abzug ergibt sich aus der Prozentualerhöhung (des Gesamthonorarvolumens), der Laufzeit des Tarifvertrages und der Anzahl der Monate, die von der Erhöhung erfaßt wurden. Sofern die Deutsche Welle die wesentliche Einschränkung der Tätigkeit nicht mitgeteilt hat, wird dies auf Antrag des Mitarbeiters am Ende eines Kalenderjahres festgestellt. Im Krankheitsfall besteht nur ein Anspruch nach Ziffer 7.
…
5.9 Ist ein Mitarbeiter zusammenhängend mindestens 15 Kalenderjahre für die Deutsche Welle tätig gewesen oder hat er das 50. Lebensjahr vollendet und ist zusammenhängend mindestens 10 Kalenderjahre für die Deutsche Welle tätig gewesen, so kann seine Tätigkeit nur aus wichtigem Grund von der Deutschen Welle beendet werden.
6. Urlaub
Den Urlaubsanspruch und das Urlaubsentgelt regelt ein Durchführungstarifvertrag.
…
10. Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag trat am 01.01.1978 in Kraft und wurde von der Deutschen Welle zum 31.12.1998 gekündigt. Die Tarifpartner setzen den Tarifvertrag hiermit befristet bis zum 31.12.1999 in der ab 01.09.1998 geltenden Fassung in Kraft.
Nach Ablauf der Befristung gelten die Bestimmungen in der ab 01.09.1998 geltenden Fassung des Tarifvertrages bis zu einer neuen Abmachung zwischen den Tarifpartnern zunächst unabdingbar weiter, bis eine Partei erklärt, Verhandlungen über eine Änderung des Tarifvertrages nicht einleiten oder fortsetzen zu wollen. Alsdann gilt § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes.”
Der Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 1 zu diesem Tarifvertrag, der Urlaubsregelungen enthält (TV Urlaub), bestimmt in seiner für das Jahr 2000 maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 1999 ua. Folgendes:
“1. Urlaubsanspruch
1.1 Die unter Ziffer 1 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 01.01.1978 fallenden Mitarbeiter haben – soweit nicht nach Ziffer 1.3 a.a.O. ausgeschlossen – unter den Voraussetzungen seiner Ziffern 2 und 3 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.”
Der “Tarifvertrag über Sozialplan-Regelungen bei der Deutschen Welle” vom 15. Dezember 1999 (künftig: TV Sozialplan) regelt hinsichtlich arbeitnehmerähnlicher Personen Folgendes:
“Präambel
Der Deutschen Welle werden nach der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes für die Haushaltsjahre 2000 – 2003 die Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt massiv gekürzt. Die dadurch bedingte verschlechterte Finanzlage kann nicht mehr allein durch die Fortsetzung der seit Jahren durchgeführten Einsparmaßnahmen aufgefangen werden. Die Beschlüsse des Rundfunkrats und Verwaltungsrats vom 6.10.1999 beinhalten strukturelle Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund schließen die Deutsche Welle und die Gewerkschaften diesen Tarifvertrag, um die durch die Etatkürzungen verursachten Nachteile für festangestellte Mitarbeiter möglichst gering zu halten. Wichtigstes Ziel dieses Tarifvertrages ist es, betriebsbedingte Kündigungen bei der Deutschen Welle so weit wie möglich zu vermeiden. Des weiteren soll dieser Tarifvertrag die Nachteile für die Mitarbeiter ausgleichen bzw. mildern, die durch die strukturellen Maßnahmen entstehen. Darüber hinaus soll dieser Tarifvertrag auch bei künftigen strukturellen Maßnahmen dem Ziel dienen, die Folgen betriebsbedingter Kündigungen zu regeln und die dadurch entstehenden Nachteile für die Mitarbeiter auszugleichen bzw. zu mildern.
…
Übergangsgeld für arbeitnehmerähnliche Personen
(1) Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle in seiner jeweils geltenden Fassung erhalten ein Übergangsgeld, wenn ihre Beschäftigung aufgrund der von Rundfunk- und Verwaltungsrat am 6./25.10.1999 beschlossenen strukturellen Maßnahmen nach Tz. 5.2 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen beendet wird und wenn der Mitarbeiter in dem der Beendigung vorausgehenden Kalenderjahr für die Deutsche Welle wiederkehrend tätig war im Sinne der Protokollnotiz zu Ziffer 5.2 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle.
(2) Das Übergangsgeld hat die Höhe von 50 % des Fortzahlungsanspruches nach Tz. 5.4 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen und wird zusätzlich zu dem Fortzahlungsbetrag gezahlt. Bei arbeitnehmerähnlichen Personen, deren Tätigkeit gem. Tz. 5.9 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen nur aus wichtigem Grund von der Deutschen Welle beendet werden kann, hat das Übergangsgeld abweichend von dem vorstehenden Satz die Höhe von 70 % des Fortzahlungsanspruches. Die absolute Obergrenze für das Übergangsgeld beträgt 65.000,– DM brutto. …
(3) Der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht nur dann, wenn der Beschäftigte sich gegenüber der Deutschen Welle schriftlich mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden erklärt hat und desweiteren erklärt hat, einen etwaigen Arbeitnehmerstatus nicht geltend zu machen.”
Der Kläger erhielt im Kalenderjahr 1999 von der Beklagten 138.823,00 DM und vom Westdeutschen Rundfunk 2.594,50 DM, also insgesamt 141.417,50 DM Honorar. Ihm wurden zusätzlich für Synchronarbeiten 129.312,28 DM gezahlt.
In den Jahren 2000 und 2001 kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen den Parteien über die Zahlung einer Ausgleichszahlung für das Jahr 2000 und eines Übergangsgeldes. Die Beklagte und der Kläger waren dabei unterschiedlicher Auffassung, in welcher Höhe Zahlungen zu leisten seien. Die Beklagte stellte die Zahlungspflicht dem Grunde nach nie in Frage. Im Rahmen dieses Schriftwechsels erklärte der Kläger unter dem 30. Juli 2001, mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden zu sein und einen etwaigen Arbeitnehmerstatus nicht geltend zu machen.
Der Kläger meint, die Beklagte schulde ihm noch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 132.556,26 DM (= 67.774,94 Euro) und Übergangsgeld von 47.647,13 DM (= 24.361,59 Euro). Die Forderung ergebe sich aus dem TV arbeitnehmerähnliche Personen und dem TV Sozialplan. Er sei trotz seiner Einkünfte im Jahre 1999 arbeitnehmerähnliche Person im Sinne dieser Bestimmungen. Jedenfalls habe die Beklagte anerkannt, ihm sowohl nach dem Tarifvertrag als auch nach dem TV Sozialplan Vergütungsfortzahlung und Übergangsgeld leisten zu wollen.
Der Kläger hat zuletzt – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.136,53 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger Ausgleichszahlung in Höhe von 67.774,94 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche insgesamt weiter.
Er rügt, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht darauf hingewiesen habe, dass die erstinstanzlich vorgelegten Schreiben nicht auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten, die Leistungen unabhängig von der tariflichen Lage zu erbringen, schließen ließen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er folgende Schreiben der Beklagten vom 9. November 2000 und 7. Februar 2001 vorgelegt, deren Inhalte – soweit hier von Interesse – wie folgt lauten:
Das Schreiben vom 9. November 2000:
“Die Anspruchsvoraussetzungen für die von Ihnen beantragte Ausgleichszahlung sind nicht gegeben.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen waren Sie im Jahr 1994 nicht wiederkehrend für die Deutsche Welle tätig (72 Tage einschließlich Urlaub), so dass wir gemäß Tarifvertrag für die Berechnung nur 5 Jahre, Faktor 3, zugrunde legen können.
Ihr Einkommen in den letzten drei Monaten vor Ablauf des Rahmenvertrages lag über dem um 20 % verminderten durchschnittlichen 3monatigen Einkommen des Jahres 1999.
Unabhängig davon wird die Zahlung eines Übergangsgeldes erfolgen.
Ihr Honorareinkommen für das Jahr 1999 in Höhe von DM 138.823,00 ist die Grundlage für die Berechnung. Das Übergangsgeld beträgt 50 % des anteiligen Einkommens für drei Monate.”
Das Schreiben vom 7. Februar 2001:
“… Wie Ihnen mit unserem Schreiben vom 09.11.2000 mitgeteilt worden ist, kann … bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs und der Zahlung des Übergangsgeldes nur der Faktor 3 zugrunde gelegt werden. Sie müssen allerdings dabei berücksichtigen, dass die Einkünfte, die sie in den letzten drei Monaten vor Ablauf des Rahmenvertrages bei der Deutschen Welle erzielt haben, auf die Ausgleichszahlungen angerechnet werden. Dies gilt allerdings nicht für das Übergangsgeld, das wir gemäß dem Tarifvertrag ‘Sozialplan’ an Sie zahlen können.
2. Urlaubsgeld
Für die Zahlung des Urlaubsentgeltes ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit und die soziale Schutzbedürftigkeit nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen gegeben ist. Wie Sie in Ihrem Antrag auf Zahlung eines Urlaubsentgeltes selber mitteilen, haben Sie neben den Einkünften, die Sie bei der Deutschen Welle in Höhe von 138.823,00 DM erzielt haben, beim WDR noch 2.594,50 DM verdient. Das Gesamteinkommen liegt deshalb über 140.000 DM. Zwar zitieren Sie Ziffer 3.1 (soziale Schutzbedürftigkeit) des Tarifvertrages, jedoch nicht vollständig. In Ziffer 3.1 ist eindeutig geregelt, dass Einkünfte zu berücksichtigen sind, die für die Deutsche Welle und andere ARD-Anstalten aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen gezahlt worden sind. Aus diesem Grunde können wir die Zahlung des Urlaubsentgeltes nicht vornehmen. …
Sollten Sie mit unseren Ausführungen jetzt einverstanden sein, bitte ich um eine kurze Benachrichtigung an Frau G…, damit wir die Ausgleichszahlung und das Übergangsgeld an Sie auszahlen können.”
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat weder Ansprüche auf Ausgleichszahlung für das Jahr 2000 noch solche auf Übergangsgeld.
I. Tarifvertragliche Ansprüche scheitern daran, dass der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des TV arbeitnehmerähnliche Personen und des TV Sozialplan war.
1. Der Kläger fiel im Jahre 2000 nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des TV arbeitnehmerähnliche Personen, da er im Jahre 1999 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Tarifvertrages hatte, die 140.000,00 DM überschritten. Der in den Ziff. 5.4 und 5.5 dieses Tarifvertrages geregelte Anspruch auf Ausgleichszahlung steht ihm daher nicht zu.
a) Nach Ziff. 5.1 des TV arbeitnehmerähnliche Personen beginnt das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis mit Eintritt der Voraussetzungen nach den Ziff. 2 und 3. Dazu gehört Ziff. 3.1 dieses Tarifvertrages. Die soziale Schutzbedürftigkeit setzt nach dem Wortlaut voraus, dass der Mitarbeiter im Kalendervorjahr nicht mehr als 140.000,00 DM brutto Einkünfte von der Deutschen Welle und anderen ARD-Anstalten bezogen hat. Dass diese Einkünfte zusammenzurechnen sind, ergibt sich auch aus der Parenthese in Ziff. 4.1 des Tarifvertrages. Dort ist ausdrücklich gesagt, dass sich die Voraussetzungen ua. nach Ziff. 3 auf die Gesamttätigkeit bei den ARD-Anstalten beziehen.
Das entspricht im Übrigen auch der Systematik des § 12a Abs. 2 TVG. Nach dieser Bestimmung werden mehrere Auftraggeber bei der Prüfung, ob jemand arbeitnehmerähnliche Person ist, ua. dann zusammengefasst, wenn diese Auftraggeber zu einer nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören. Eine Arbeitsgemeinschaft in diesem Sinne ist auch die ARD, die Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (vgl. Senat 19. Oktober 2004 – 9 AZR 411/03 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
b) Wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit (Ziff. 2 und 3 TV arbeitnehmerähnliche Personen) sind nicht nur erforderlich, um ein arbeitsähnliches Rechtsverhältnis und Ansprüche daraus erstmals zu begründen. Sie müssen auch auf Dauer gegeben sein, anderenfalls entfällt die Anspruchsberechtigung auf tarifliche Leistungen. Das ergibt sich aus Ziff. 1.2 TV arbeitnehmerähnliche Personen. Danach regelt der Tarifvertrag nur Mindestbedingungen, die für diese Mitarbeiter wegen ihrer Dauerrechtsbeziehung zur Deutschen Welle unter den Voraussetzungen der Ziff. 2 und 3 gelten. Die Erfüllung dieser Ziffern ist demnach Teil der Regelung über den Geltungsbereich des Tarifvertrages und damit Teil seiner Anwendungsvoraussetzungen. Liegen sie nicht vor, findet der Tarifvertrag mit den in ihm geregelten Mindestbedingungen keine Anwendung mehr.
Diese Auslegung wird durch den rechtssystematischen Gesamtzusammenhang bestätigt. Die Ziff. 2 und 3 bestimmen, wann die “Wirtschaftliche Abhängigkeit” und die “Soziale Schutzbedürftigkeit” eines Mitarbeiters “gegeben” sind. Sie konkretisieren die beiden Tatbestandsmerkmale der Legaldefinition einer arbeitnehmerähnlichen Person in § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG. Das bedeutet, Mitarbeiter, welche nicht die besonderen tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen, gelten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht als arbeitnehmerähnliche Personen. Sie sollen nicht mehr anspruchsberechtigt sein.
Etwas anderes kann nicht aus den Regelungen über die Beendigung der Tätigkeit des Mitarbeiters und die daran geknüpften Ansprüche in Ziff. 5.2 bis 5.5 sowie 5.9 des TV arbeitnehmerähnliche Personen geschlossen werden. Diese Regeln betreffen nur die Beendigung oder Einschränkung der faktischen Tätigkeit des Mitarbeiters und nicht die Beendigung des Rechtsverhältnisses. Dass nach Beendigung der Tätigkeit auch das Rechtsverhältnis endet, ergibt sich allein daraus, dass Ziff. 1.1 des Tarifvertrages ein durch Dienst- oder Werkverträge begründetes Rechtsverhältnis zur Beklagten voraussetzt. Diese Tatbestandsvoraussetzung kann nicht mehr erfüllt werden, wenn die Tätigkeit beendet wurde, weil dann keine Dienst- oder Werkverträge mehr zustande kommen.
c) Das entspricht dem Schutzzweck der Tarifnorm. Die Tarifvertragsparteien wollten mit dem Tarifvertrag nur solche Personen schützen, die nach den von ihnen vereinbarten Kriterien schutzwürdig sind. Liegen die Merkmale nicht mehr vor, gibt es keinen Grund, einem Mitarbeiter Schutzrechte zuzubilligen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übergangsgeld nach dem TV Sozialplan.
a) Nach Absatz 1 der für das Übergangsgeld arbeitnehmerähnlicher Personen geltenden Bestimmung des TV Sozialplan “erhalten” arbeitnehmerähnliche Personen “im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle in seiner jeweils geltenden Fassung” ein Übergangsgeld, “wenn” die dort weiter genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung knüpft Ansprüche nach dem TV Sozialplan also daran, dass die Geltungsvoraussetzungen des in Bezug genommenen TV arbeitnehmerähnliche Personen erfüllt sind. Die Voraussetzungen des TV arbeitnehmerähnliche Personen erfüllt der Kläger nicht. Er hat die maßgebliche Einkunftsgrenze des Vorjahres überschritten.
b) Die Tarifvertragsparteien haben auch keinen abweichenden Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person in der Präambel des TV Sozialplan vereinbart. Diese beschränkt sich auf die Festlegung allgemeiner Zielsetzungen und begründet keine eigenständigen Ansprüche für Mitarbeiter, bei denen die Voraussetzung der Ziff. 3.1 TV arbeitnehmerähnliche Personen nicht vorliegen.
c) Entgegen der Revision ergibt sich auch nichts anderes aus Ziff. 1.2 des TV arbeitnehmerähnliche Personen. Diese Bestimmung erstreckt die Voraussetzungen von Ziff. 2 und 3 auf die Durchführungs-Tarifverträge. Der TV Sozialplan ist zwar kein Durchführungs-Tarifvertrag. Dennoch gilt auch für ihn die Definition der arbeitnehmerähnlichen Person in Ziff. 3.1 TV arbeitnehmerähnliche Personen. Die Revision verkennt, dass es dazu keines Rückgriffs auf die für Durchführungs-Tarifverträge geltende Regelung in Ziff. 1.2 des Tarifvertrages bedarf. Die Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich bereits aus der Bezugnahme in Abs. 1 der für das Übergangsgeld arbeitnehmerähnlicher Personen geltenden Bestimmung des TV Sozialplan.
II. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger vertraglich zur Leistung verpflichtet hat. Das gilt auch, wenn zugunsten des Klägers die erst im Revisionsverfahren vorgelegten Schreiben berücksichtigt würden. Schon deshalb erweist sich seine Verfahrensrüge als unbegründet.
1. Die Revision stützt ihre Ansicht, aus diesen Schreiben ergäbe sich ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille, allein auf die Tatsache, dass die Beklagte in diesen Schreiben Einwendungen ausschließlich zu der Höhe und nicht zum Grund der Forderungen erhoben hat. Die Revision meint damit, soweit eine Leistung tariflich geregelt sei und der aus dem Tarifvertrag Verpflichtete keine Einwendungen zum Grund des Anspruchs erhebe, könne daraus ein eigenständiger Rechtsbindungswille abgeleitet werden. Dieser richte sich darauf, Leistungen in der tarifvertraglich bestimmten Höhe ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob die tarifvertraglichen Anspruchsgrundlagen vorliegen.
2. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Eine derartige Auslegung verstößt gegen §§ 133, 157 BGB.
Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte (vgl. BAG 2. März 1973 – 3 AZR 325/72 – AP BGB § 133 Nr. 36). Ohne besondere Anhaltspunkte kann ein Mitarbeiter als Empfänger von Schreiben, in denen die Abrechnung tarifvertraglich geregelter Ansprüche erläutert wird, nicht davon ausgehen, dass ohne Rücksicht auf die tarifvertraglichen Anspruchsgrundlagen Leistungen gewährt werden sollen. Die Erklärung, übertarifliche Leistungen gewähren zu wollen, stellt die Ausnahme dar. Regelmäßig will der Abrechnende nur die tariflich geschuldete Leistung erbringen. Die bloße Tatsache, dass die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Ansprüche in einer Korrespondenz nicht in Frage gestellt werden, ist kein Anhaltspunkt für den Ausnahmefall, sondern eine häufige Fallgestaltung.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Zwanziger, Jungermann, Furche
Fundstellen
ZTR 2005, 427 |
AP, 0 |
EzA-SD 2005, 19 |
EzA |
NZA-RR 2005, 616 |
NJOZ 2005, 4144 |