Die in dem Vertrag vom 1. Februar 2001 vereinbarte Befristung zum 15. August 2001 ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG wirksam. Dem steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auf die Verlängerung von Arbeitsverträgen, die nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, nicht anzuwenden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig.
Die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren wurde eingehalten. Die Einstellung des Klägers erfolgte am 16. August 1999 befristet bis zum 31. August 2000. Diesen befristeten Arbeitsvertrag haben die Parteien zunächst bis zum 28. Februar 2001 und durch Vertrag vom 1. Februar 2001 bis zum 15. August 2001 verlängert. Bei der letzten Verlängerungsvereinbarung handelte es sich lediglich um die zweite Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags.
2. Bei der im Vertrag vom 1. Februar 2001 vereinbarten Befristung handelt es sich um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG und nicht um eine Erstbefristung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG.
a) Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist ebenso wie bei der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zwischen dem Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrags und der Verlängerung eines bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrags zu unterscheiden.
Sowohl nach § 14 Abs. 2 TzBfG als auch nach § 1 BeschFG 1996 ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nicht zulässig ist hingegen der mehrfache Neuabschluß sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in diesem Zeitraum. Das gilt für das TzBfG wegen des Anschlußverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG uneingeschränkt, nach dem BeschFG 1996 unter der Voraussetzung, daß zwischen den sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der vermutet wird, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt (§ 1 Abs. 3 BeschFG 1996). Eine Verlängerung setzt voraus, daß sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen (vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996: BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 51/99 – BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4, zu III 1 und 2 der Gründe). Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrags, der ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist, weil mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
b) Die Parteien haben am 1. Februar 2001 die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags vereinbart. Diese Vereinbarung wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen. Durch sie wurde nur die Vertragslaufzeit geändert, während die übrigen Vertragsbedingungen unverändert blieben. Zwar wurde der zu verlängernde Vertrag nicht auf der Grundlage des TzBfG, sondern nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 vereinbart. Das steht jedoch der Vertragsverlängerung nicht entgegen. Auch Arbeitsverträge, die gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, konnten nach dem 31. Dezember 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG verlängert werden.
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unterscheidet nicht zwischen Befristungen und Vertragsverlängerungen nach altem und neuem Recht. Die Vorschrift beschränkt ihren Anwendungsbereich bereits nach dem Wortlaut nicht auf Befristungen nach dem TzBfG, sondern regelt in Halbsatz 1 “die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes” und in Halbsatz 2 “die Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags”. Um die Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags handelt es sich auch, wenn der zu verlängernde Vertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 abgeschlossen wurde.
Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG folgt nichts anderes. Mit dieser Bestimmung wurde die bereits nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zulässige sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren beibehalten (BT-Drucks. 14/4374 S 19). Diesem Zweck entsprechend ist die Verlängerungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auch auf befristete Verträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Januar 2001 auf der Grundlage des BeschFG 1996 abgeschlossen wurden und bei denen die zweijährige Höchstbefristungsdauer und die dreimalige Verlängerungsmöglichkeit noch nicht ausgeschöpft waren (vgl. zur Verlängerung sachgrundlos nach dem BeschFG 1985 befristeter Arbeitsverträge nach dem BeschFG 1996: BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – BAGE 94, 118 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1, zu B II 1a der Gründe; 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – BAGE 95, 186 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2a der Gründe).
3. Die im Vertrag vom 1. Februar 2001 vereinbarte Befristung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger bei der Beklagten bereits vom 3. Februar 1992 bis zum 30. November 1994 befristet beschäftigt war. Zwar enthält § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG – anders als die Vorgängerregelung in § 1 BeschFG 1996 – ein Anschlußverbot, nach dem eine Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Verbot betrifft jedoch nur die Erstbefristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG. Es erstreckt sich nicht auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG. Das ergibt eine Auslegung dieser Vorschrift.
a) Dem Wortlaut der Vorschrift als Ausgangspunkt der Auslegung läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Begriff der Befristung auch den Tatbestand der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags umfaßt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine “Befristung nach Satz 1” unzulässig, wenn bereits zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der in Bezug genommene Satz 1 regelt sowohl die Befristung eines Arbeitsvertrags (1. Halbsatz) als auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags (2. Halbsatz). Da § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur auf die Befristung nach Satz 1 verweist, ohne die Verlängerung zu erwähnen, kann das bedeuten, daß die Vorschrift die Verlängerung nicht erfaßt. Das läßt sich aber nicht eindeutig feststellen. Denn auch die Verlängerung eines befristeten Vertrags ist eine Befristung.
b) Nach der Systematik des Gesetzes, die bei seiner Auslegung zu berücksichtigen ist, bezieht sich § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf Verlängerungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG, sondern nur auf die Erstbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG. Anderenfalls verbliebe für Vertragsverlängerungen kein Anwendungsbereich.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Bei einer Ausdehnung des Anschlußverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch auf die in Satz 1 geregelte Verlängerung wäre jede Verlängerungsvereinbarung unzulässig, weil der Arbeitnehmer bereits auf Grund des zu verlängernden Arbeitsvertrags in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber steht. Das hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt. Auf Grund ihres Gesamtzusammenhangs kann die Norm nur so verstanden werden, daß das Verbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für den Neuabschluß eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags gilt, nicht aber für Vertragsverlängerungen.
c) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das Anschlußverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zu erstrecken. Durch die §§ 14 ff. TzBfG wurden zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates der Europäischen Union Vorschriften geschaffen, die den Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer vor Diskriminierung gewährleisten, die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge einschränken und die Chancen befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf eine Dauerbeschäftigung verbessern sollen (BT-Drucks. 14/4374 S 1). Deshalb ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nur noch bei einer Neueinstellung zulässig, dh. bei der erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber. Auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG soll es aber wie bisher zulässig sein, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern. Im Unterschied zum bisherigen Recht soll der Anschluß einer erleichterten Befristung an eine Befristung mit sachlichem Grund bei demselben Arbeitgeber ebenso ausgeschlossen sein wie eine erneute erleichterte Befristung nach mindestens viermonatiger Unterbrechung. Auf diese Weise sollen Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund entstehen (BT-Drucks. 14/4374 S 19). Dazu muß das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf Vertragsverlängerungen ausgedehnt werden. Denn eine nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers unerwünschte Befristungskette entsteht nicht durch die ein- oder mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Gesamtdauer von zwei Jahren. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn der zu verlängernde Vertrag noch nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 abgeschlossen wurde.